Privatinsolvenz – gut vorbereiten und gezielt vorgehen

  • 1 Minuten Lesezeit

Je früher man in die Privatinsolvenz geht, desto schneller ist man schuldenfrei?

Nein, so einfach ist es ausnahmsweise nicht. 

Es stehen nämlich Änderungen an. Die Zeit bis zur Schuldenfreiheit wird verkürzt von sechs auf drei Jahre. Grund ist eine EU-Richtlinie, die in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Dazu gab es in den letzten Monaten schon einige Vorschläge, wie man das am Sinnvollsten macht.

Jetzt gibt es einen aussichtsreichen Regierungsentwurf dafür.

Darin steht, dass für alle Anträge auf Insolvenzeröffnung ab dem 01.10.2020 nur noch eine dreijährige Restschuldbefreiung gelten soll – also beispielsweise bei Antragstellung am 01.10.2020 am 01.10.2023.

Aber: Was gilt vor dem Oktober 2020?

Für Anträge vor dem Oktober soll die Restschuldbefreiung auch verkürzt werden – allerdings nicht ganz so deutlich. 

Beim Monatswechsel September–Oktober 2020 wird es einen recht harten Schnitt geben: Anträge am 30.09.2020 sollen eine Restschuldbefreiungszeit von 4 Jahren 10 Monaten zur Folge haben, also bis 31.07.2025. 

Das sind nahezu zwei Jahre mehr Warten auf die Schuldenfreiheit als für denjenigen, der jetzt den Oktober 2020 abwartet.

Wie ist taktisch klug vorzugehen?

In diesem Sommer ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur vorbereiten.

Für Verbraucher setzt das eine außergerichtliche Schuldenbereinigung voraus. Diese wird von einer Schuldnerberatung oder einem Rechtsanwalt durchgeführt. Wenn sie gelingt (selten), dann ist alles gut. Wenn sie scheitert (das ist der Regelfall) wird das Scheitern bescheinigt und dann erst darf der Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Dieser Antrag sollte taktisch klug erst ab Oktober 2020 erfolgen.

Laufende außergerichtliche Schuldenbereinigungen sind nicht eilig und können in Ruhe im Sommer und frühen Herbst in die Wege geleitet, bearbeitet und abgeschlossen werden. 

Quellen:

  • bmjv.de – Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, 01.07.2020
  • bmjv.de – FAQ zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, 01.07.2020


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Dannecker-Lauren

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten