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Probezeit Führerschein - was Sie wissen und beachten müssen!

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Probezeit Führerschein - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Die Probezeit beim Führerschein liegt bei zwei Jahren.
  • Sie kann nicht verringert werden.
  • Im Zusammenhang mit dem Führerschein auf Probe unterscheidet man zwischen schwerwiegenden A-Verstößen und weniger gravierenden B-Verstößen. 
  • Nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen wird die Probezeit verlängert und der Betroffene muss an einem Aufbauseminar teilnehmen.
  • Bei den Konsequenzen eines Verkehrsunfalls in der Probezeit kommt es neben der Schuldfrage darauf an, ob der Unfall durch einen A- oder B-Verstoß ausgelöst wurde.

Was ist die Probezeit beim Führerschein?

Die Probezeit beim Führerschein beträgt zwei Jahre. Sie fängt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis an. Das heißt, sie beginnt an dem Tag, an dem man die praktische Fahrprüfung erfolgreich absolviert. Die rechtliche Basis für die Fahrerlaubnis auf Probe stellt § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) dar.

In der Probezeit soll der Fahrerlaubnisinhaber seine Eignung zum Führen eines Fahrzeugs auf öffentlichem Verkehrsgrund beweisen. Nach einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß innerhalb der Probezeit, der mit mindestens einem Punkt geahndet wird, kommt es zu einer Verlängerung um zwei auf insgesamt vier Jahre. Verstöße, die nicht mit Punkten sanktioniert werden, wie beispielsweise Falschparken, sind für die Probezeit nicht relevant.

Für welche Führerscheinklassen gilt die Probezeit?

Die zweijährige Probezeit gilt für beinahe alle Führerscheinklassen. Ausgenommen sind L (forst- und landwirtschaftliche Maschinen bis 32 km/h) und T (forst- und landwirtschaftliche Maschinen bis 60 km/h). Darüber hinaus gilt auch für Mofas mit einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern (Klasse AM) und motorisierte Dreiräder wie Quads (Klasse S) keine Probezeit.

Kann es zu einer Verkürzung der Probezeit kommen?

Es gibt keine Möglichkeit zur Verkürzung der Probezeit. Sie ist stets zwei Jahre lang. Jedoch wird sie nur einmal auferlegt. Das heißt, wenn man schon einmal eine Probezeit erfolgreich absolviert hat, setzt die Fahrerlaubnisbehörde für jede weitere danach erlangte Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse keine Probezeit mehr an.

Ausnahmeregelungen greifen beim Führerschein für das Fahren in Begleitung mit 17. Wenn ein Fahranfänger schon mit 16 Jahren die Fahrausbildung für ein Zweirad, also die Klasse A1, bestanden hat, fängt für ihn die Probezeit ab der Erteilung dieser Fahrerlaubnis an. Das heißt, dass, falls er den Führerschein ab 17 erwirbt, zu diesem Zeitpunkt schon die halbe Probezeit vorbei ist. Voraussetzung ist, dass sich der Fahranfänger bis dahin keinen Verkehrsverstoß zu Schulden kommen lassen hat.

Welche Arten von Verstößen unterscheidet man während der Probezeit?

Befindet sich ein Fahranfänger in der Probezeit, muss er verschärfte Regeln einhalten. Begeht der Führerscheinneuling einen Regelverstoß, so unterscheidet die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) A-Delikte und B-Delikte:
  • Bei einem A-Verstoß geht es um ein schwerwiegendes Vergehen. Dieses zieht einen oder mehrere Punkte nach sich. Wenn ein Führerscheinneuling einen A-Verstoß verübt, kommt es zur Verlängerung seiner Probezeit um zwei Jahre, sodass diese vier Jahre beträgt.
  • Als B-Verstoß bezeichnet man ein weniger gravierendes Verkehrsdelikt. Die Probezeit von zwei Jahren wird um weitere zwei Jahre verlängert, wenn der Fahranfänger zwei B-Verstöße begangen hat. Dabei handelt es sich im Regelfall um Vergehen, die mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro geahndet werden.
  • Kleinigkeiten, die mit einem Verwarngeld von weniger als 60 Euro sanktioniert werden, z. B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 5 km/h, gelten nicht als B-Verstoß.

Entscheidend ist die Abgrenzung, was nun genau als B-Verstoß definiert ist und was bereits einen A-Verstoß darstellt. Hierüber sollen einige Beispiele Aufschluss geben:

Beispiele A-VerstößeBeispiele B-Verstöße
Überfahren einer roten Ampelkeine korrekte Ladungssicherung durchgeführt
zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h mit Pkw bzw. 15 km/h mit Lkw überschritten Kinder nicht angegurtet oder ohne vorschriftsmäßigen Kindersitz befördert
trotz Überholverbot überholtTermin der Hauptuntersuchung (HU) überzogen
an einem illegalen Autorennen teilgenommenParken in einem unerlaubten Bereich, z. B. auf der Autobahn
AbstandsverstoßStoppschild nicht beachtet
gegen das Rechtsfahrgebot verstoßenPolizei, Feuerwehr oder Notarzt behindert
an einem Bahnübergang rechtswidrig verhaltenFahren ohne Licht bei deutlicher Sichtbehinderung, u. a. bei Nebel
unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahrenliegen gebliebenes Fahrzeug nicht vorschriftsgemäß abgesichert
beim Führerschein ab 17 ohne Begleitperson gefahrenRadfahrer oder Fußgänger beim Abbiegen behindert
Verwendung eines Handys am Steuer ohne die Nutzung einer Freisprechanlagegültiges Kennzeichen an nicht zugelassenem Fahrzeug angebracht

Wann muss man an einem Aufbauseminar teilnehmen?

Nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen kommt es nicht nur zu einer Verlängerung der Probezeit. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zwingt den Führerscheinneuling darüber hinaus dazu, fristgerecht ein kostenpflichtiges Aufbauseminar zu besuchen. Umgangssprachlich spricht man auch von der verpflichtenden Teilnahme an einer Nachschulung.

Leistet der Fahranfänger dieser Anweisung nicht Folge, nimmt die Behörde an, dass er die nötige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. Als Konsequenz erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis.

Wenn der Führerscheinneuling das Aufbauseminar erfolgreich absolviert, jedoch während seiner Probezeit erneut einen schwerwiegenden oder zwei weniger gravierende Verstöße verübt, kommt es zu einer behördlichen Verwarnung und zur Empfehlung, binnen zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Ereignet sich nach Ablauf dieser Frist abermals ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, die der Betroffene zu verantworten hat, wird ihm schließlich der Führerschein entzogen.

Was passiert bei einem Unfall während der Probezeit?

Die Auswirkungen eines Unfalls in der Probezeit sind u. a. von der Schuldfrage abhängig. Besitzt der Fahranfänger keine Schuld, so kann es auch zu keiner Verlängerung der Probezeit kommen. Hat er aber in der Probezeit einen Verkehrsunfall verursacht, kommt es erneut darauf an, ob ein A- oder B-Verstoß dazu geführt hat.

Foto(s): ©Pixabay/andibreit

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