Probleme des Versorgungsausgleichs bei Betriebsrenten – BVerfG prüft Verfassungsmäßigkeit

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Nun ist die Rechtsfrage dort angekommen, wo sie hingehört: Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 30.04.2012 § 32 VersAusglG für verfassungswidrig befunden und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt, Az. 1 BvL 9/12.

Es geht vorliegend um die Frage, ob nach Rechtskraft der Scheidung die aufgrund des Versorgungsausgleiches erfolgte Rentenkürzung ausgesetzt werden kann, wenn der versorgungsausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine laufende Versorgung erhält und nur dann einen Unterhaltsanspruch hat, wenn auf Seiten des Unterhaltsschuldners, der bereits Rente bezieht, die durch den Versorgungsausgleich eingetretene Rentenkürzung ausgesetzt wird, § 33 VersAusglG.

Dabei sollen nach § 32 VersAusglG jedoch nicht alle, sondern nur die öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssysteme angepasst werden, das sind die in dieser Bestimmung abschließend aufgezählten öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssysteme, wie z. B. die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung. Anrechte aus der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (VBL, ZVK u. a.) rechnen nicht dazu. Diese Beschränkung hält das OLG Schleswig für verfassungswidrig. Wie die Entscheidung des BVerfG ausfallen wird, ist offen. Die besseren Argumente sprechen dafür, dass sich das Verfassungsgericht der Auffassung des OLG Schleswig anschließen wird. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes empfehlen wir, vergleichbare Verfahren auszusetzen.

Beachten Sie bitte hierzu auch unsere Pressemitteilung auf unserer Webseite zum gleichen Thema mit dem Titel: „VBL bereichert sich an Verstorbenen“ unter ka-law.de/dokumente.

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