Produktplazierungen (Product Placement) rechtssicher auf YouTube einbinden

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Der gezielte Einsatz von Werbung in den sozialen Medien ist für viele Unternehmen der Schlüssel zum Erfolg in Sachen Marketing. Die zunehmende Bedeutung der sozialen Medien hat dazu geführt, dass Produktplatzierungen auch unter jüngeren Generationen durchaus bekannt geworden sind. Am ehesten haben Sie bestimmt schon mal in einem Film die Worte „unterstützt durch Produktplatzierung“ erblicken können. Was eine Produktplatzierung ist und wie Produkte in Videos auf YouTube rechtssicher platziert werden können, wollen wir in diesem Beitrag näher erläutern.

Produktplatzierung – Was ist das eigentlich?

Die Produktplatzierung ist in § 2 Abs. 2 Nr. 12 des Medienstaatsvertrages geregelt. Danach ist eine Produktplatzierung „jede Form der Werbung, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechenden Marke einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung oder eines Nutzer generierten Videos erscheinen.“

Beachtet werden muss noch, dass die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls eine Produktplatzierung darstellen kann, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist. Die Grenze dürfte hier bei etwa 1.000,00 € liegen.

Einfach gesagt ist eine Produktplatzierung letztlich die gezielte Darstellung eines Produktes in einem Video, für das der Produzent im Gegenzug ein Entgelt bezieht.

Voraussetzungen einer zulässigen Produktplatzierung

Produktplatzierungen sind gestattet, außer z.B. in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen. Es müssen insbesondere die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 S. 2 Nr. 1-3 des Medienstaatsvertrages vorliegen. Aus diesem ergeben sich insbesondere drei Voraussetzungen:

Zunächst muss die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhalt und Platzierung im Sendeplan unbeeinträchtigt bleiben.

Zweitens darf die Produktplatzierung nicht unmittelbar zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen anregen. Das bedeutet, dass verkaufsfördernde Hinweise zu unterlassen sind. Der Zuschauer darf letztlich nicht aufgefordert werden, das entsprechende Produkt zu kaufen. In diesem Zusammenhang ist Influencern zu raten, Produktplatzierungen in nicht mit einem Affiliate-Link zu kombinieren. Denn es ist unseres Erachtens nach möglich, dass durch diesen Link ein Verkaufsangebot gemacht wird.

Drittens darf das Produkt nicht zu stark herausgestellt werden. Diese Voraussetzung ist insbesondere problematisch, da nicht ganz eindeutig gesagt werden kann wann ein Produkt entsprechend stark herausgestellt wurde. Die Übergänge dürften insoweit auch fließend sein. Hintergrund des Ganzen ist, dass sofern das Produkt quasi nur noch im Vordergrund steht und es letztlich nur um dieses Produkt geht, es sich um eine Dauerwerbesendung im Rahmen eines Werbevideos handeln kann. Influencern ist somit zu raten, bei Unsicherheiten das Video von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Wie muss auf eine Produktplatzierung hingewiesen werden?

Wie auf eine Produktplatzierung hinzuweisen ist, regelt ebenfalls die oben genannte Vorschrift. Hierzu heißt es das reine Produktplatzierung eindeutig hinzuweisen ist. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung angemessen zu kennzeichnen. Was damit allerdings gemeint ist, muss anhand von Beispielen erläutert werden.

Wichtig zu wissen diesem Zusammenhang ist das die Produktplatzierung für den Nutzer erkennbar platziert werden muss. In einem YouTube Video bietet es sich an in der Videobeschreibung sowie in dem Videotitel das Wort Produktplatzierung zu nennen. Auf einem YouTube Profil ist in der entsprechenden Textbox der Hinweis aufzunehmen.

Ferner muss der Nutzer zu Beginn und zum Ende der Sendung für mindestens 3 Sekunden den Zuschauer auf die Produktplatzierung hinweisen. Es empfiehlt sich zu Beginn des Videos die Worte „unterstützt durch Produktplatzierungen“ und nach den 3 Sekunden diesen Hinweis in ein „P“ zu kürzen.

In diesem Zusammenhang muss aber erwähnt werden, dass die genannten Hinweise sich nur auf eine durchgeführte Produktplatzierung beziehen. Sollte es sich nicht um eine Produktplatzierung handeln, ist das Video entsprechend anders zu kennzeichnen. Bei Unklarheiten sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden, um eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, ob es sich tatsächlich um eine Produktplatzierung oder gar um ein Werbevideo handelt.

Konsequenzen der Nichteinhaltung

Denn Influencern, die gegen Kennzeichnungspflichten der Produktplatzierung verstoßen, drohen durchaus einschneidende Konsequenzen. Zum einen können sie durch Wettbewerber abgemahnt werden. Dies geschieht in der Praxis häufig durch einen Rechtsanwalt, wodurch weitere Kosten der Rechtsverfolgung anfallen, die in der Regel durch den Influencer zu tragen sind. Kommt man diese Abmahnung nicht nach, kann es sogar zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren kommen.

Darüber hinaus stellt ein Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld mit bis zu 500.000,00 € belegt werden.

Mehr Infos auch im Video.

Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin und deutschlandweit bekannt aus den Medien (RTL, ntv, ZDF, sterntv, WDR etc.). Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen des Social Media-, Unternehmens- und Verbraucherrechts.
  Auf TikTok hat die Kanzlei den ersten Anwaltskanal in Deutschland gegründet und berät dort ihre wachsende Followerschaft in allen rechtlichen Belangen. Die Kanzlei unterhält ebenfalls Kanäle auf Instagram, YouTube, Twitch etc.

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