Raub – Wann handelt ein Täter bei der gewaltsamen Wegnahme eines Handys mit Zueignungsabsicht?

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Raub gemäß § 249 StGB

Wegen Raubes macht sich gemäß § 249 StGB strafbar, wer mit Gewalt gegen eine andere Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Bestrafung liegt bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Entscheidend ist dabei vor allem, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelt.

Eine solche Zueignungsabsicht i.S.d. § 249 StGB liegt vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangt und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben oder zuführen will.

Zueignungsabsicht bei gewaltsamer Wegnahme eines Handys, um Fotos zu löschen?

In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (5 StR 577/18) musste sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Täter mit der erforderlichen Zueignungsabsicht handelt, wenn er einer anderen Person das Handy wegnimmt, um Bilder von sich selbst zu löschen.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, der sich 2016 in Meißen abspielte. Der Angeklagte betrat mit einer Freundin die S-Bahn, wo es zwischen den beiden und der Geschädigten zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. Im Laufe derer bespuckte die Geschädigte den Angeklagten und fertigte mit ihrem Handy Fotos von ihm an. Da der Angeklagte diese Fotos löschen wollte, versuchte er, der Geschädigten das Handy aus der Hand zu treten, traf sie dabei jedoch im Gesicht. Die Freundin des Angeklagten holte eine mit Bleikugeln gefüllte CO2-Pistole hervor und feuerte zwei Schüsse auf die Geschädigte ab, welche diese an Nasenflügeln und Unterarm trafen. Der Angeklagte schlug der Geschädigten außerdem mehrmals mit wuchtigen Faustschlägen auf den Oberkörper und in das Gesicht. Hierdurch gelang es ihm schließlich, das Handy in seinen Besitz zu bringen. Er verließ sodann mit dem Handy die S-Bahn, löschte die Fotos, auf denen er abgebildet war, und legte das Handy sogleich unter einer Tanne ab.

Landgericht Dresden bejaht Strafbarkeit wegen Raubes 

Das Landgericht Dresden hatte den Angeklagten wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Strafbarkeit wegen Raubes begründete es damit, dass der Wille des Angeklagten zumindest vorübergehend darauf gerichtet gewesen sei, wie ein Eigentümer über die auf dem Handy gespeicherten Daten zu verfügen. Die erforderliche Zueignungsabsicht sei mithin gegeben.

Bundesgerichtshof schließt sich dem jedoch nicht an 

Der Bundesgerichtshof verneinte im Ergebnis jedoch eine Strafbarkeit wegen Raubes, da er, anders als das Landgericht, nicht von einer Zueignungsabsicht des Angeklagten ausging.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zugeignungsabsicht i.S.d. § 249 StGB dann nicht gegeben, wenn der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen.

Entsprechend verhalte es sich in Fällen, in denen der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnimmt, um dort gespeicherte Bilder zu löschen, und anschließend den Besitz wieder aufgibt.

Eine Zueignungsabsicht sei nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten wolle. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall gewesen.  

Der Bundesgerichtshof änderte die Verurteilung des Angeklagten daher in eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung ab und hob den Strafausspruch auf.

Fazit 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass nicht jede gewaltsame Wegnahme eines Handys den Tatbestand des Raubes erfüllt. Es ist daher wichtig, stets zu prüfen, aus welchem Zweck das Handy weggenommen wurde und auch, was danach mit dem Handy geschah.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Raubes strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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