Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen wegen der Komödie „Mistress America“ ab - Was tun?

  • 3 Minuten Lesezeit

Derzeit mahnen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer Privatpersonen wegen illegalem Filesharing ab. Betroffen ist die Komödie „Mistress America“. In der Komödie „Mistress America“ geht es um die Freundschaft zwischen zwei Frauen, das Leben in New York und das Erwachsenwerden. In den Hauptrollen brillieren Greta Gerwig und Lola Kirke.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer fordern die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung um die Gefahr einer wiederholten Verletzung der Rechte ihrer Mandantin durch illegales Filesharing des Films „Mistress America“ auszuschließen. Des Weiteren fordern die Rechtsanwälte Waldorf Frommer die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 EUR. Die entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist dem Abmahnschreiben beigefügt.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer agieren im Auftrag der Twentieth Century Fox.

Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist erst dann erfüllt, wenn die Wiederholungsgefahr von erneuten Rechtsverstößen beseitigt worden ist. Weigern Sie sich im Falle einer berechtigten Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, diese abzugeben, können die Rechtsanwälte Waldorf Frommer den Unterlassungsanspruch ihrer Mandantin gerichtlich durchsetzen.

Dies kann entweder durch Erhebung einer Unterlassungsklage oder mit der Beantragung einer Unterlassungsverfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geschehen. In beiden Fällen entstehen Ihnen, sofern der Unterlassungsanspruch berechtigt ist, erhebliche zusätzliche Kosten.

Es besteht die Möglichkeit, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Denken Sie aber daran, dass auch eine modifizierte Unterlassungserklärung in der Regel 30 Jahre lang gilt und Sie bindet. Hinzu kommt, dass in diesem Zeitraum bei erneutem Rechtsverstoß die Vertragsstrafe ausgelöst werden kann.

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung sollten Sie unbedingt darauf achten, dass diese kein Schuldanerkenntnis enthält. Denn mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird ein Unterlassungsanspruch anerkannt und erfüllt.

Unzutreffend ist die in dem Waldorf-Frommer-Abmahnschreiben immer wieder verwendete Behauptung, der Anschlussinhaber hafte für alle über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen.

Der Bundesgerichtshof geht nämlich davon aus, dass derjenige, welcher nicht selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, nur dann Unterlassung schuldet, wenn er nach den Grundsätzen der Störerhaftung willentlich einen adäquat-kausalen Beitrag zu der Rechtsverletzung leistet.

Wer nicht selbst einen Rechtsverstoß begangen hat, sondern lediglich durch Bereitstellen des Internetanschlusses eine fremde Urheberrechtsverletzung ermöglicht hat, schuldet nur dann Unterlassung, wenn er seine Prüfungs- und Überwachungspflichten schuldhaft verletzt hat.

Aufgrund der erheblichen Risiken, die Ihnen im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung drohen, sollte der Entscheidung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorausgehen.

Anspruch auf Schadensersatz

Der Anspruch auf Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von 600,00 EUR richtet sich stets gegen den tatsächlichen Täter selbst. Sofern Sie selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

Grundsätzlich besteht eine Vermutung, dass der Inhaber des Anschlusses, von dem aus eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, auch deren Täter ist und entsprechend haftet. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch bereits im Januar 2014 entschieden, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Internetanschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde, vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12.

Des Weiteren sind Sie nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über das Verbot der Tauschbörsennutzung zu belehren, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Anders ist es, wenn Sie bereits solche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten haben.

Minderjährige Familienangehörige müssen bereits vor Erhalt einer Abmahnung unbedingt darüber belehrt werden, dass sie keine Tauschbörsen nutzen dürfen, um Inhalte wie Filme, Spiele, Musik etc. herunterzuladen.

Rechtsanwaltskosten

Anders als die Rechtsanwälte Waldorf Frommer in ihrem Abmahnschreiben suggerieren, ist bei den geltend gemachten Zahlungsansprüchen stets von der Anwendbarkeit der sog. Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 3, s. 2 UrhG auszugehen. Der Gesetzgeber hatte die Regelung gerade wegen der vielen Abmahnungen in diesem Bereich geschaffen. Demnach ist der Erstattungsanspruch der anwaltlichen Gebühren auf einen Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR beschränkt. Damit dürfen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs keine Gebühren geltend machen, die höher als 124,00 EUR liegen.

Unsere Empfehlung

Sie sollten in keinem Fall die dem Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Wir empfehlen Ihnen, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren. Aufgrund unserer Spezialisierung auf das Urheberrecht verfügen wir über Erfahrung mit Waldorf-Frommer-Abmahnungen. Wir wissen, wie auf die jeweilige Abmahnung zu reagieren ist. Gern unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung aus einer Vielzahl von bearbeiteten Fällen.

Sievers & Collegen

Rechtsanwälte


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Sievers

Beiträge zum Thema