Rechtsfragen rund um den Karneval

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Die närrischen Tage treiben auf ihren Höhepunkt zu. Weiberfastnacht und Rosenmontag sind aber kein rechtsfreier Raum. Hier werden die wichtigsten Rechtsfragen um die fünfte Jahreszeit beantwortet:

1. Ein Bützchen in Ehren…

Ein Bützchen gehört zum Brauchtum und gilt nicht als sexuelle Belästigung. Im Karneval geht es locker zu. Was während des übrigen Jahres die Grenze überschreitet, ist an den tollen Tagen hinzunehmen. Im Karneval gehört ein Bützchen dazu. Wer dies als sexuelle Belästigung versteht, der sollte den Karneval meiden.

2. Rosenmontag ist kein Feiertag

Die wichtigsten Tage im rheinischen Karneval, also Weiberfastnacht, Rosenmontag und Veilchendienstag sind gesetzlich gesehen ganz normale Werktage. Arbeitnehmer sind verpflichtet zu arbeiten, eine automatische Freistellung gibt es nicht. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass ein Arbeitgeber, der in drei aufeinanderfolgenden Jahren freiwillig und vorbehaltlos bezahlten oder unbezahlten Urlaub an Karneval gewährt hat, diesen nicht einfach wieder streichen kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sollte, wer unbeschwert feiern will, seinen Urlaub rechtzeitig beantragen. Es gibt aber keinen Rechtsanspruch auf Urlaubsgewährung

3. Verkleidung und Alkohol am Arbeitsplatz

Auch wenn es in den Karnevalshochburgen einfach dazugehört verkleidet zur Arbeit zu erscheinen; Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch Der Arbeitgeber kann eine Kostümierung, das Hören von Karnevalsmusik und den Konsum von Alkohol verbieten.

4. Kostümiert Autofahren

Es spricht nichts dagegen, sich kostümiert ins Auto zu setzen – vorausgesetzt die Verkehrssicherheit ist gewährleistet. Der Fahrer muss stets in der Lage sein, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dass die Promillegrenzen auch ein Karneval gelten, ist selbstverständlich. Gern übersehen wird die Problematik von Restalkohol am nächsten Morgen.

6. „Wildpinkeln“

Öffentliches Urinieren ist auch an Karneval verboten und wird von den jeweiligen Ordnungsämtern mit drastischen Strafen geahndet.

7. Schmerzensgeld?

Wer an Rosenmontag durch fliegende Kamelle oder andere Gegenstände verletzt wird, hat wenig Aussicht auf Schmerzensgeld. Die Verwendung von Wurfmaterial ist erwünscht, das hieraus resultierende Risiko bekannt.



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