Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den leitenden Arzt einer Spezialklinik

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Der leitende Arzt einer Spezialklinik war aufgrund eines Beratervertrages in einem Therapiezentrum tätig geworden. In dem Beratungsvertrag waren die Aufgaben näher geregelt. Der Vertrag sah u.a. die laufende Beratung bei einer neuen Behandlungssystematik sowie eine Präsenzpflicht vor. Es wurde eine Nettopauschale von 7.000 Euro netto vereinbart. Das Beratungsverhältnis ende etwa 2 Monate später automatisch. Im Nachhinein wurde dem Arzt ein Arbeitsvertrag vorgelegt, den er nicht unterschrieb. Der Arzt war gleichwohl der Ansicht, er sei unbefristet eingestellt worden und verlangte weiterhin vor dem Arbeitsgericht die Fortzahlung der Vergütung. Das Arbeitsgericht Paderborn erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies ihn an das Landgericht Paderborn. Hiergegen legte der Arzt sofortige Beschwerde ein.

Das Landearbeitsgericht Hamm entschied, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sehr wohl gegeben sei. Der leitende Arzt könne hier als arbeitsnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen sein. Hierbei handele es sich um Personen, die zwar nicht wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stünden. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit trete jedoch die wirtschaftliche Abhängigkeit. Der Arzt sei nach den Feststellungen des Gerichtes wirtschaftlich abhängig. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass er in die betriebliche Organisation der Klinik eingebunden sei und er einen wesentlichen Teil seiner Arbeit für diesen Auftraggeber erbringe. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergebe sich ferner aus der vereinbarten Präsenzpflicht sowie aus seiner Verpflichtung zu laufenden Beratungen.

LAG Hamm vom 23.07.2007, 2 Ta 76/07


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