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Rheinland-Pfalz: Prostitution wahrscheinlich ab 2. Juli 2021 wieder erlaubt!

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Gemäß § 4 Nr. 4 der Dreiundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (23. CoBeLVO) vom 16. Juni 2021 ist die Öffnung oder Durchführung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung untersagt. 

Wie Pressemitteilungen zu entnehmen ist, soll die Prostitution in RLP ab dem 02.07.21 wieder erlaubt sein. Der entsprechende Verordnungstext und ein Hygienekonzept würden derzeit zwischen den relevanten Ressorts abgestimmt werden.

Damit können nun auch endlich Betreiber und Prostituierte Vorbereitungen auf einen Neustart treffen. Auch wenn die einzelnen Regelungen noch nicht bekannt sind, darf damit gerechnet werden, dass ähnliche Regelungen wie in den anderen Bundesländern gelten werden, beispielsweise:

- Erstellung eines Hygiene- und Schutzkonzepts

- Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder sonstigen Symptomen einer Covid-19-Erkrankung dürfen die Betriebe nicht betreten.

- Kundenkontaktdaten (Name, Wohnanschrift und Telefonnummer) sind zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren.

- Vorlage von Geimpften- oder Genesenenausweisen bzw. Vorlage von Negativtests

- Negativtests von Prostituierten, die in Prostitutionsstätten tätig sind

- Verbot des Alkoholausschanks Prostitutionsstätten

- In den Geschäftsräumen und während der Erbringung der Dienstleistungen muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. 

- Abstandsregelungen müssen eingehalten werden 

- An der erotischen Dienstleistung dürfen nicht mehr als zwei Personen beteiligt sein. Weitere Personen dürfen sich nicht im selben Raum befinden.

Die genauen Regelungen werden an dieser Stelle veröffentlicht werden. 


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