Roaming-Gebühren – Gefahren bei der Mobilfunknutzung im Ausland

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Roaming-Gebühren

Sie fahren mit Ihrer Familie und den minderjährigen Kindern in Urlaub. Alle verfügen über ein Mobiltelefon. Sie haben ja vorgesorgt: Für die Kinder wurde ein Tarif abgeschlossen mit einem begrenzten Datenvolumen.

Nachdem Sie erholt aus dem Urlaub zurückgekehrt sind, kommt die böse Überraschung in Form einer Rechnung des Mobilfunkanbieters: Es flattert Ihnen eine Rechnung über 1000,00 Euro ins Haus.

Bei Durchsicht des Einzelverbindungsnachweises stellen Sie fest, dass der überwiegende Teil der Rechnung Roaming-Gebühren für Datenverbindungen im Ausland betrifft.

Sie fragen sich, wie das sein kann und bereits nach drei Wochen flattert Ihnen ein Schreiben des beauftragten Inkassounternehmens ins Haus.

In rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Roaming-Verordnung der EU die Kosten für Roaming-Gebühren deckelt und dem Anbieter umfassende Aufklärungs-, Hinweis-, Schutz- und Sorgfaltspflichten auferlegt.

Gemäß Art. 15 Abs. 3 EU-Roaming-Verordnung ist der Mobilfunkanbieter dazu verpflichtet, dem Kunden Obergrenzen für die Nutzung von Daten-Roaming zur Verfügung zu stellen, optional nach Datenvolumen (Art. 15 Abs. 3 Unterabsatz 3 EU-Roaming-Verordnung) oder nach einem monatlich abzurechnenden Höchstbetrag (Art. 15 Abs. 3 Unterabsatz 2 EU-Roaming-Verordnung).

Sofern der Höchstbetrag oder die Obergrenze des Datenvolumens überschritten wird, muss der Mobilfunkanbieter eine „Warnmeldung“ an das mobile Gerät des Kunden senden.

Der Roaming-Kunde ist darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Daten-Roaming-Dienste veranlassen kann, sofern er das wünscht. Es muss über die Kosten für jede weitere Nutzungseinheit informiert werden.

Der Kunde muss also auf das Überschreiten der Obergrenze ausdrücklich hingewiesen werden und er muss wissen, dass es jetzt teuer wird und wie teuer es wird, wenn er die Dienstleistung weiternutzt.

Sofern sich der Dienstleister an diese Vorgaben der EU-Roaming-Verordnung nicht hält, macht er sich schadensersatzpflichtig und der Verbraucher kann ihm diesen Schadensersatz entgegenhalten.

Die Roaming-Gebühren sind dann nicht zu erstatten bzw. unter Berücksichtigung der Pflichtverletzung des Anbieters zu kürzen.

Wichtig ist, dass bei Zugang einer überhöhten Rechnung der Verbraucher unverzüglich dem Rechnungsbetrag widerspricht, Einzelverbindungsnachweise anfordert und den Widerspruch zeitnah konkretisiert.

Hier ist auch darauf zu achten, dass die erteilte Einzugsermächtigung kurzfristig widerrufen wird bzw. innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfristen die abgebuchten Zahlungen zurückgeholt wird.



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