Rote Ampel: Zeitschätzung durch Polizisten?

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Ab einer Sekunde Rotlicht droht beim Überfahren einer Ampel ein Fahrverbot (sog. Qualifizierter Rotlichtverstoß). Nun kommt es immer wieder vor, dass Amtsgerichte Betroffene aufgrund der Angaben eines Polizeibeamten (der dann ja Zeuge ist) bei Rotlichtverstoß verurteilen.

Dies ist häufig angreifbar. Wegen der erheblichen Konsequenzen für den Betroffenen ist hier eine besonders gründliche Verteidigung zu führen.

Denn bei mehr als einer Sekunde Rotlichtzeit droht ein Fahrverbot. Zunächst, ganz wichtig, geht es um die Zeitdauer ab passieren der Haltelinie (nicht: Der Ampel). Bei Zeugenaussagen kann hier nur eine ungenaue Angabe erfolgen. Die Haltelinie ist für die Bemessung der Rotlichtdauer aber grundsätzlich maßgebend (vgl. u.a. OLG Köln NZV 2004, 651). Ein Abstellen auf das Passieren der Ampel ist daher fehlerhaft, dies wissen viele nicht. Auch viele Polizeibeamte nicht.

Die Obergerichte (die dann bei Verurteilung im Wege der Rechtsbeschwerde zuständig werden) verlangen von den Amtsgerichten eine nachvollziehbare Darlegung der Feststellungen aus dem Beweisergebnis. In den Urteilsgründen muss die von dem Zeugen (also dem Polizeibeamten) angewandte Messmethode dargestellt werden und sie ist hinsichtlich ihrer Beweiskraft zu werten. Dies gegebenenfalls auch kritisch und mit Abschlägen.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass der Tatrichter seine sichere Überzeugung aufgrund von Angaben eines den Tathergang beobachtenden Polizeibeamten, der die Dauer der Rotlichtphase lediglich schätzen kann, gewinnt. Das dürfte vor allem bei einer gezielten Rotlichtüberwachung gelten. Aber auch bei dieser Beobachtung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Schätzung eines Zeitablaufs allgemein mit hoher Unsicherheit behaftet ist. Dies hat unter anderem das OLG Düsseldorf im Jahre 2002 und das OLG Hamburg in klarstellenden Entscheidungen (NZV 2005, 209) bereits deutlich festgestellt .

Die Schätzung durch Mitzählen von Zahlenreihen genügte für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoß genügte bei gezielter Beobachtung den Gerichten zum Teil. Dies hat zumindest das OLG Brandenburg im Jahre 1999 einmal entschieden. Eine Schätzung der Dauer der Rotlichtzeit durch Zeugen aufgrund des beobachteten Geschehens ist durch die Verteidigung jedoch sehr kritisch zu hinterfragen. Eine konkrete Messmethode des Zeugen zur Vermeidung von Schätzfehlern lässt sich dann nämlich regelmäßig nicht feststellen .

Freie Schätzungen aufgrund gefühlsmäßige Erfassung sind zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich generell ungeeignet, da Zeitschätzungen wegen der Ungenauigkeit menschlichen Zeitgefühls und (die kennen wir auch von den Zeugenaussagen im Gerichtsverfahren in Zivilsachen) in der Regel mit einem erheblichen Fehler risikobehaftet sind (vgl. u.a. Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.06 2002, 1 ObOwi 79/02). Es bedarf in einem solchen Fall einer Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine Überprüfung der Schätzung auf ihre Zuverlässigkeit zulassen, wie beispielsweise der Zählweise beim Mitzählen.

Besonders wichtig ist, dass selbst wenn aufgrund der bisher getroffen Feststellungen davon ausgegangen werden könnte, dass der Betroffene jedenfalls einen einfachen Rotlichtverstoß gegangen haben könnte, das Urteil insgesamt aufgehoben werden muss. Weil nämlich die Frage, ob es sich um einen qualifizierten oder einfachen Rotlichtverstoß handelt, den Schuldumfang betrifft und die hierzu zu treffen Feststellung untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft sind.

Es ist daher im Einzelfall immer zu bestreiten, am Tattag einen qualifizierten Rotlichtverstoß mit mehr als einer Sekunde Rotlicht begangen zu haben. Der Verteidiger hat darauf hinzuweisen, dass der Polizeibeamte als Zeuge lediglich die Dauer der Rotlichtphase aufgrund des beobachtet Geschehens geschätzt hat. Weiterhin hat der Zeuge regelmässig bei seiner Schilderung auf das Passieren der Ampel durch den Betroffenen abgestellt. Das ist bei Vorhandensein einer Haltelinie in jedem Falle rechtsfehlerhaft, wie bereits oben geklärt.

Die Verteidigung bietet daher in diesen Fällen eines Rotlichtverstoßes, der aufgrund einer Beobachtungen durch Polizisten aufgenommen wird, große Aussicht auf Erfolg.


Weitere Infos:

https://www.ra-hartmann.de/rote-ampel-und-schaetzung-durch-polizisten-dr.-hartmann-partner.html



Foto(s): Henning Hartmann

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