Rückforderung von Corona Hilfen

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1. Ausgangslage

Gegenwärtig gibt es unzählige Verfahren, in denen es um die Rückforderung von „Corona-Hilfen“ geht, namentlich um die No­vem­ber-, De­zem­ber-, und die Überbrückungs­hilfe I, II und III, III Plus und IV. Als diese eingeführt wurden, sollten diese unbürokratisch und einfach zu erhalten sein. Für Unternehmen etc., die sich nun Rückforderungen gegenübersehen, können diese existenzgefährdend sein.


2. Grundlage für die Rückforderung

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der tatsächliche Umsatz des Empfängers nicht der Höhe entspricht, die der Antragssteller zunächst angenommen hat, so ist die Differenz zu erstatten. Ferner kann auch der Betrag zurückzufordern sein, wenn sich herausstellt, dass bereits keine Antragsberechtigung vorlag. Ein weiterer Grund kann sein, dass (bewusst) falsche Angaben gemacht wurden oder etwa eine nicht vollständige Schlussabrechnung vorliegt. Letztlich muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Rückforderungsvoraussetzungen vorliegen.


3. Was ist zu tun?

Sollten Sie nichts gegen den Rückforderungsbescheid unternehmen, wird dieser bestandskräftig. Dann sind zu dem jeweils im Bescheid genannten Zeitpunkt die mutmaßlich zu viel gezahlten Beträge ohne Weiteres zurückzuzahlen.

Sollten Sie – je nach Landesrecht – Widerspruch oder Klage einlegen, ist zu wissen, dass diese regelmäßig aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet, dass die Beträge, solange das Verfahren läuft, erst einmal nicht zurückzuzahlen sind, erst mit Rechtskraft des Urteils.


4. Besondere Beachtung bei Gewerbetreibenden

Besonders Gewerbebetreibende sollten genau prüfen, ob ein Rückforderungsbescheid hingenommen und damit bestandskräftig wird. Der geforderte Betrag wird damit fällig. Verbindlichkeiten bei der Staatskasse können einen Anlass für ein Gewerbeuntersagungsverfahren sein.


Sofern Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren oder einen Rückforderungsbescheid Gerne können Sie sich insofern an uns wenden.



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