Rückforderung von „Corona“-Hilfen

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Gegenwärtig versenden viele Behörden Bescheide über die Rückforderung von „Corona“-Hilfen. Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Die damaligen Anträge können bewusst falsch ausgefüllt worden sein. Es kann sich jedoch auch die Frage stellen, ob die Fördervoraussetzungen vorgelegen haben. Dies ist nicht immer eindeutig.

Die Richtlinien für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 21. Dezember 2020, Az. PGÜ-3560-3/2/251) regeln beispielsweise die Antragsberechtigung. Danach sind antragsberechtigt:

  • Unternehmen, Soloselbständige einschließlich selbständiger Angehöriger der Freien Berufe im Haupterwerb und
  • sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind und 
  • sie vor dem 1. November 2020 gegründet worden sind und
  • sie die Geschäftstätigkeit vor dem 30. November 2020 nicht dauerhaft eingestellt haben und
  • ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Lockdown betroffen ist.

Gerade der letzte Punkt lässt Raum für unterschiedliche Auffassungen. So unterscheidet die Richtlinie zwischen direkten Betroffenen, indirekt Betroffenen und über Dritte Betroffene. Es kann jedoch beispielsweise die Frage auftreten, ob eine Tätigkeit im Hauptgewerbe vorliegt oder aber ein verbundenes Unternehmen.

Sollten Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, sollten Sie prüfen, ob die Rückforderungsvoraussetzungen vorliegen. Wichtig ist auch sofort tätig zu werden, da je nach Verfahrensstadium Rechtsmittelfristen laufen, die unbedingt eingehalten werden müssen.



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