Rund um die Stromlieferung

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Nahezu jeder von uns benötigt in seinem täglichen Leben für die verschiedensten Dinge Strom. Dabei ist es heute technisch relativ einfach, Zugang zu Strom zu erhalten. Wie bereits jedes Kind weiß, kommt er einfach aus der Steckdose. Doch wie kommt es eigentlich, dass der Strom auch geliefert wird? Welche rechtlichen Probleme können sich stellen bei Nutzung, Vertragsstörung und Vertragsbeendigung? Was kann man tun, wenn der Stromanbieter den Anschluss sperrt und darf er das überhaupt?

Gerade weil Strom in der heutigen Gesellschaft so normal ist sollte man sich mit derartigen Fragen beschäftigen, damit nicht plötzlich die Lichter ausgehen. Dieser Beitrag soll eine Hilfestellung hierzu bieten.

Gesetzliche Grundlagen

Für die Stromversorgung für private Haushalte hat der Gesetzgeber die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz“ (kurz: StromGVV) erlassen, die im November 2006 in Kraft trat. Diese Verordnung regelt das Verhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen (sog. Grundversorger) und Haushaltskunden und Endverbrauchern. 

Die Grundversorger sind dabei durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) reglementiert, das etwa vorsieht, dass Grundversorger Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise sowohl öffentlich als auch im Internet bekannt geben und allen Endkunden die Stromversorgung zu diesen Bedingungen und Preisen anzubieten haben, § 36 Abs. 1 EnWG. 

Der Anfang von Allem: Wie kommt der Stromlieferungsvertrag zustande?

Grundsätzlich soll ein Stromlieferungsvertrag in Textform abgeschlossen werden, § 2 Abs. 1 S. 1 StromGVV. Wirksam kann ein solcher Vertrag allerdings auch dann sein, wenn er auf andere Weise zustande kommt. In diesem Fall hat der Grundversorger den Vertragsschluss gegenüber dem Kunden unverzüglich (das heißt: ohne schuldhaftes Zögern) in Textform zu bestätigen, § 2 Abs. 1 S. 2 StromGVV. 

Ein solcher Vertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten, die in § 2 StromGVV dargestellt sind. Hierzu zählen Angaben zum Kunden (etwa Firma, Name und Adresse, sowie die Kundennummer) ebenso wie Angaben über die Bezeichnung des Stromzählers, zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), zum Netzbetreiber, zum Messstellenbetreiber, sowie zu den Allgemeinen Preisen, wobei bestimmte Belastungen gesondert auszuweisen sind. 

Hinweisen muss der Grundversorger außerdem auf die Allgemeinen Bedingungen und Ergänzungen hierzu, die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Vertragsstörungen gegen den Netzbetreiber geltend zu machen sowie auf das Recht des Kunden, eine Schlichtungsstelle anzurufen (damit dies auch tatsächlich erfolgen kann, muss der Grundversorger auch die Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle angeben).

Ergänzend gelten selbstverständlich die allgemeinen Regelungen, die sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden.

Das Stromlieferungsverhältnis

Für die Dauer des Grundversorgungsvertrages ist der jeweilige Kunde verpflichtet, den gesamten „leitungsgebundenen“ Strombedarf aus den Lieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen sind Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, Erneuerbare Energien und Notstromaggregate, § 4 StromGVV.

Der Kunde genießt eine gewisse Preissicherheit, da Änderungen der Preise und der ergänzenden Bedingungen mindestens 6 Wochen zuvor öffentlich bekannt gegeben werden müssen, sie gelten überdies stets erst ab dem Ersten eines Monats, § 5 Abs. 2 StromGVV. Der Grundversorger muss den Kunden per Brief auf die Änderung hinweisen. Außerdem ist der Kunde über das Sonderkündigungsrecht zu belehren, welches ihm im Falle der Preisänderung zusteht. 

Grundsätzlich muss der Grundversorger jederzeit Strom zur Verfügung stellen. Ausnahmen gelten etwa für den Fall höherer Gewalt.

Soweit ein Kunde seine elektrischen Anlagen erweitert oder ändert oder wenn er zusätzliche Verbrauchsgeräte verwendet, so hat er dies dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch Bemessungsgrößen für die Preisbildung ändern. Dabei kann der Grundversorger den Inhalt der Mitteilung in ergänzenden Bedingungen regeln. Hier ist besondere Vorsicht und sorgfältige Überprüfung geboten, damit nicht nachträglich deutlich erhöhte Preise zu Buche schlagen. 

Der Kunde kann von dem Grundversorger jederzeit verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen (Stromzähler) durch eine Eichbehörde oder eine (andere) staatlich anerkannte Prüfstelle zu veranlassen. Zu beachten ist, dass die Kosten einer solchen Prüfung je nach Ergebnis von dem Grundversorger oder dem Kunden zu tragen sind. Entscheidend für die Kostentragungspflicht ist die Abweichung.

Zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zum Ablesen der Messeinrichtungen besteht ein Zutrittsrecht des Grundversorgers zum Grundstück und zu den Räumen des Kunden. Dieses ist allerdings an weitere Voraussetzungen gebunden. So muss es sich um einen Beauftragten des Grundversorgers, Netz- oder Messstellenbetreibers handeln, der zudem einen Ausweis bei sich führen muss. Überdies ist der Kunde zuvor zu benachrichtigen. Weitere Details lassen sich § 9 StromGVV entnehmen.

Die Regelungen zur Abrechnung (inklusive der Ablesung der Messgeräte) sind sehr detailliert gefasst und sollen hier nicht im Einzelnen dargestellt werden.

Für den Kunden wichtig ist jedoch, wann und wie er die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“, die zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung gegenüber dem Grundversorger berechtigen kann, geltend machen muss. Soweit ein Zahlungsprozess gegen den Kunden eingeleitet wird, kann der Kunde diese Einwendung erheben. Tut er dies, so muss der Grundversorger die Richtigkeit der Abrechnung beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 7. Februar 2018, Az.: VIII ZR 148/17, Rn. 13). Der BGH erkennt insoweit an, dass keineswegs der Kunde mit Einwendungen, die eine nähere Sachprüfung und Beweisaufnahme erforderlich machen, ausnahmslos auf einen Rückforderungsprozess (ein abgetrenntes, weiteres gerichtliches Verfahren, in dem der Kunde von dem Grundversorger einen Teil der Zahlung zurückverlangen kann) verwiesen werden könnte (BGH, a.a.O., Rn. 17). Allerdings ist es durchaus so, dass grundsätzlich ein weitgehender Einwendungsausschluss gegen die Abrechnung des Grundversorgers in der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1 StromGVV enthalten ist. Soweit nicht die ausdrücklich geregelten Ausnahmen des § 17 Abs. 1 StromGVV greifen, ist der Kunde auf einen gegebenenfalls einzuleitenden Rückforderungsprozess angewiesen. 

Störungen im Vertragsverhältnis

Selbstverständlich sollte sein, dass Strom nur zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen bezogen werden darf. Dennoch weise ich darauf hin, dass für den Fall, dass Manipulationen an den Messeinrichtungen vorgenommen, diese umgangen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung Strom bezogen wird, ein Recht des Grundversorgers besteht, eine Vertragsstrafe zu verlangen.

Gleiches gilt, wenn der Kunde die erforderlichen Angaben zur Preisbildung nicht oder fehlerhaft macht. Hierbei muss dem Kunden allerdings Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses

Unterbrechung der Stromversorgung

Der Grundversorger ist berechtigt, die Stromversorgung zu unterbrechen, wenn ein Kunde sich nicht an die Bestimmungen der StromGVV hält. Diese Unterbrechung braucht nicht angekündigt zu werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der jeweilige Kunde auch schuldhaft handelt.

In anderen Fällen, wenn etwa der Kunde trotz Mahnung fällige Beträge nicht zahlt, ist eine Unterbrechung der Stromversorgung nur dann zulässig, wenn sie vier Wochen zuvor angedroht wird. Die Unterbrechung kann bereits mit der Mahnung – das heißt: in einem einheitlichen Schreiben – angedroht werden. Soweit dem Kunden eine Mahnung zugeht, sollte dieser sorgfältig darauf achten, ob eine solche Androhung bereits enthalten ist.

Erforderlich ist insoweit ein Zahlungsrückstand in Höhe von mindestens 100 €, wobei solche Forderungen nicht einbezogen werden dürfen, die der Kunde form- und fristgerecht schlüssig beanstandet hat. Da die Schlüssigkeit der Beanstandung Voraussetzung ist sollte hierfür gegebenenfalls anwaltlicher Rat eingeholt werden. 

Sind die Gründe für die Unterbrechung entfallen, so ist der Grundversorger verpflichtet, die Stromversorgung unmittelbar wiederherzustellen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Kunde die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Stromversorgung beglichen hat.

Liegen die Voraussetzungen zur Unterbrechung wiederholt vor, so ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung des Grundversorgungsverhältnisses berechtigt. 

Kündigung

Die Kündigung des Grundversorgungsvertrages ist mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Sie muss in Textform erfolgen.

Der Grundversorger soll die Kündigung unverzüglich nach Zugang in Textform bestätigen.

Gerne stehe ich Ihnen mit weiterem Rat sowie zur Vertretung (gerichtlich und außergerichtlich) zur Seite. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit mir auf.



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