Schadensersatz bei Vorsatz (Betrug, Körperverletzung usw.)

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Sie wurden Opfer eines Vermögensdelikts (Betrug, Unterschlagung usw.) oder eines Gewaltdelikts (Körperverletzung, Schlägerei usw.). Somit handelte Ihr Schädiger vorsätzlich. Dies wirkt sich nicht nur bei der Höhe des Schmerzensgeldanspruches aus. Ihre Schadensersatzforderungen haben auch eine andere rechtliche Qualität. Der Gesetzgeber wollte, dass in diesen Fällen der Geschädigte weiterreichende Möglichkeiten haben soll, seine Ansprüche gegenüber einem Schädiger zu realisieren. Dies erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern nur, sofern man diese weitergehenden Ansprüche auch geltend macht.

Wichtig: Das Feststellungsurteil wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

Erforderlich ist, dass eine Titulierung des Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erfolgt. Durch einen Vollstreckungsbescheid ist dies nicht möglich. Vielmehr ist ein gerichtliches Feststellungsurteil nötig, gegebenfalls auch ein notarielles Schuldanerkenntnis mit ausdrücklicher Bestätigung, dass die Forderung durch eine Vorsatztat begründet wurde. Ein entsprechender Antrag wird zweckmäßigerweise zusammen mit der Zahlungsklage gestellt. Erfolgte schon eine Titulierung ohne einen solchen Feststellungsantrag kann man diesen Anspruch in einem weiteren Verfahren geltend machen.

Erweiterte Pfändungsmöglichkeiten!

Liegt ein solches Feststellungsurteil vor, bestehen erweiterte Pfändungsmöglichkeiten gegenüber normalen Gläubigern, § 850f Abs. 2 ZPO. Man ist ein privilegierter Gläubiger und darf erheblich mehr pfänden als normale Gläubiger. Es können sogar noch Ansprüche realisiert werden, obwohl normale Gläubiger früher gepfändet haben.

Auch keine Entschuldung durch ein Insolvenzverfahren!

Des Weiteren kann bei richtiger Vorgehensweise erreicht werden, dass Ihr Schuldner sogar durch ein Insolvenzverfahren diese Verbindlichkeiten bei Ihnen nicht zum Erlöschen bringen kann, siehe die Regelungen in §§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO. Die Insolvenz des Schuldners bringt für den „Vorsatzgläubiger“ sogar Vorteile. Denn nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist man der einzige Gläubiger des Schuldners, und dies erhöht natürlich die Chancen, noch Zahlungen zu erhalten.

Nutzen Sie die rechtlichen Möglichkeiten aus!

In der Praxis lassen Gläubiger diese weitreichenden Möglichkeiten, die oftmals der einzige Weg sind, um vom Schädiger doch noch Geld zu erhalten, ungenützt. Es sollte stets geklärt werden, ob der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mit Erfolg geltend gemacht werden kann und im Detail erläutert werden, was zu unternehmen ist, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Gilt auch für Banken!

Gerade Banken begnügen sich oftmals mit einer normalen Titulierung ihrer Forderungen gegen Schuldnern durch einen Vollstreckungsbescheid, ohne ein Feststellungsurteil zu erwirken, obwohl sie im Rahmen der Darlehensvergabe durch unwahre Angaben getäuscht wurden.

Weitere Vorteile bei Verhandlungen mit Schuldnern

Sofern man plausibel eine Vorsatzforderung darlegen kann, verbessert sich die Verhandlungssituation gegenüber dem Schuldner deutlich. Denn dieser muss nun befürchten, dass für immer wegen dieser Ansprüche Zwangsvollstreckungen drohen. So lassen sich Einigungen mit deutlich besseren Ergebnissen erzielen.

Das Adhäsionsverfahren im Strafrecht

Findet eine Strafverhandlung gegen den Täter statt, der Sie geschädigt hat, können Sie mit einem Adhäsionsantrag direkt in dem Strafverfahren Ihre Ansprüche geltend machen. Der entscheidende Vorteil hierbei, ist, dass dieser Weg oft schnell zum Erfolg führt und zudem der Straftäter zum Teil auch rasch Zahlungen leistet, da sich dies für ihn bei der Strafzumessung (Stichwort Schadenswiedergutmachung) positiv auswirkt.



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