Schadensersatz für einfache Lichtbilder

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Einfache Lichtbilder führen schon ein fast industrielles Dasein. Sie sind oft schnell hergestellte Schnappschüsse ohne kompositorische Inszenierung und dienen mitunter lediglich zur Verfolgung von Geschäftszwecken.

Das Problem

Das Urheberrecht unterscheidet zwischen Lichtbildwerken (§ 2 I Nr. 5 UrhG) und den Lichtbildern (§ 72 UrhG). Wegen dieses Unterschieds wird immer wieder versucht, einem Lichtbild den Charakter eines Lichtbildwerkes anzudichten, weil dieser Unterschied zum einen im Hinblick auf den Streitwert und damit die Verfolgungskosten und zum anderen im Hinblick auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs einen erheblichen Unterschied macht.

Lichtbildwerk

Lichtbildwerke zeichnen sich durch eine gewisse kompositorische Inszenierung aus. Sie sind durch die gestalterischen Parameter gekennzeichnet, zu denen unter anderem die Beleuchtungssituation, die Lichtschattenmodulation, der Bildausschnitt, die Entscheidung über die Brennweite, die Wahl des Aufnahmeformats, die Bildauflösung, die Tiefenschärfe und letztlich auch das Motiv zu zählen sind.

Lichtbild

Das Lichtbild hingegen ist zumeist das Ergebnis einer rein technischen Leistung. Seine Anfertigung setzt keinerlei besondere und nicht einmal handwerkliche Fähigkeiten voraus. Es sind alltägliche Amateuraufnahmen und oft auch einfache Knipsbilder. Die Qualität der Kamera entscheidet zumeist allein über das Ergebnis der Aufnahme. 

Oft muss dazu nicht einmal mehr die Schärfe eingestellt werden. Ob es sich um ein Lichtbildwerk oder ein Lichtbild handelt, entscheidet sich allein über den objektiven Inhalt der Aufnahme. Der Fotograf als Person hinter dem Lichtbild findet allenfalls dann Beachtung, wenn es sich um einen anerkannten Künstler handelt.

Schadensersatz – Lizenzanalogie

Der Schadensersatz für die Verletzung der Rechte richtet sich in seiner Berechnung gewöhnlich nach der Lizenzanalogie und reduziert sich damit auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. 

Zur Bemessung der Lizenz werden gerne die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (sog. MFM–Empfehlungen) herangezogen, die jährlich ein wirklichkeitsnahes Bild der marktüblichen Honorare und Bedingungen für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ermittelt und in Nutzungsarttabellen festhält.

Als Ausgangspunkt für die Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie wird zunächst geprüft, ob zur Zeit der Verletzungshandlung eine am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers besteht. 

Fehlt es daran, werden im Allgemeinen die branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife als Maßstab herangezogen, sofern sich eine solche Übung in dem maßgeblichen Zeitraum herausgebildet hat (BGH, GRUR-RR 2013, 312 – Einzelbild, st. Rspr.).

Seit einiger Zeit sehen die Gerichte allerdings die Anwendung der MFM–Empfehlungen für die Berechnung des Schadensersatzes für unerlaubte Nutzungen von Lichtbildern im Wege der Lizenzanalogie zunehmend kritisch. 

Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing einseitig erstellten MFM-Empfehlungen überhaupt branchenübliche Vergütungssätze für Lichtbilder enthalten (so schon BGH, GRUR 2010, 623 – Restwertbörse I). Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien Anwendung finden, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind (so z. B. OLG Braunschweig, GRUR 2012, 920).

Für die Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist bei Nichtanwendung der MFM–Empfehlungen zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. 

Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dazu werden die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt (BGH aaO., Einzelbild) wie Intensität der Nutzung, Art und Dauer der Nutzung (z. B. Nutzung im Internet und Qualität des Lichtbilds (BGH GRUR 2010, 623 Rn. 39 – Restwertbörse I).

Streitwerte

Bei den für die Kosten der Verfahren maßgeblichen Streitwerten setzt sich weitgehend ein Streitwert von EUR 3.000,00 für Lichtbilder, die für private Zwecke unbefugt benutzt werden (z. B. LG Köln, MMR 2014, 194; OLG Braunschweig, WRP 2012, 597) und von EUR 6.000,00 für Lichtbilder, die für gewerbliche Zwecke unbefugt genutzt werden, durch (z. B. LG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 59 – Schnitzel paniert; zuletzt zustimmend BGH GRUR 2019, 212 – Foto eines Sportwagens).

Fazit

Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei kommt dem Tatrichter in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. 

Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH aaO – Foto eines Sportwagens).

Eher schlechte Zeiten also für die Generierung maximaler Bildhonorarforderungen für einfache Lichtbilder. Die Instanzgerichte neigen zunehmend zu niedrigen Sätzen. Auch der BGH hält Lizenzen zwischen EUR 20 (OLG Braunschweig GRUR 2012, 920 – Privatverkauf bei eBay und EUR 100 für angemessen (BGH aaO – Foto eines Sportwagens). Dies nicht zuletzt, weil einfache Lichtbilder auch gerne als Geschäftsmodell genutzt werden.

Nachtrag vom 13.01.2022: Die Gerichte neigen wieder zunehmend dazu, für die unberechtigte Nutzung von Lichtbildern einen Straffaktor zu berechnen. So hat das LG Hamburg für die unberechtigten Nutzung von 11 Lichtbildern EUR 4.000,00 zugesprochen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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