Privat oder gewerblich? - Verkäufe im Internet

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Es läuft oft gut. Dinge, die man nicht mehr braucht, Dinge, die man gekauft hat, aber nicht mehr gefallen, Dinge, die wegen wohnlicher oder persönlicher Veränderung ihren Zweck nicht mehr erfüllen, Dinge, die man auf dem Dachboden gefunden oder Dinge, die man geerbt hat, verkaufen sich mitunter schnell im Internet. Die Nachfrage ist nach wie vor enorm.

Manchmal sind es nicht nur die kleinen Dinge, die im Netz verkauft werden, sondern auch schon die größeren. Wie zum Beispiel Autos, die man selbst erworben, aber in relativ kurzen Abständen dann doch lieber wieder verkaufen möchte.

Mitunter passiert es dann früher oder später, dass Post von Anwälten kommt, die behaupten, dass man ein Gewerbe betreibe, ohne dies kenntlich zu machen.

Um was geht es? 

Es geht um die Beurteilung, ob es sich bei solchen Tätigkeiten noch um Tätigkeiten eines Verbrauchers oder um ob es sich um Tätigkeiten eines Unternehmers handelt.

Verbraucher ist nach der Definition des BGB (§ 13 BGB) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist nach der Legaldefinition des BGB (§ 14 BGB) hingegen eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Dabei versteht man unter einer gewerblichen Tätigkeit das dauerhafte, entgeltliche und planmäßige Anbieten von Waren und Dienstleistungen am Markt. Nicht erforderlich für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit ist dabei, dass Gewinne erzielt werden. Auch wenn eine Gewinnerzielungsabsicht geradezu fehlt, kann dennoch eine gewerbliche Tätigkeit gegeben sein.

Bietet eine natürliche Person in einer Reihe von Anzeigen auf einer Website neue und gebrauchte Waren zum Verkauf an, wird diese Person hierdurch alleine nicht schon zum Unternehmer, sondern erst und nur dann, wenn sie tatsächlich im Rahmen einer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Ebay Verkäufe

eBay als Handelsplattform bietet sich an, zahlreiche Verkäufe einfach zu organisieren. Mit jedem Angebot ist man omnipräsent. Das macht oft Lust auf mehr. Gerade dann wird es schwierig, eine gewerbliche von einer privaten Tätigkeit abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil davon abhängt, ob eine Person, die Waren beispielsweise im Internet zum Verkauf anbietet, als Unternehmen und damit als Adressat der Verhaltensanforderung des Lauterkeitsrechts und des Verbrauchervertragsrechts anzusehen ist. Es ist deshalb die Frage, ob ein gelegentlicher Verkauf privater Gegenstände oder eine beständige Nutzung von eBay als Verkaufsplattform vorliegt.

Wer hin und wieder etwas aus seinem Privatbesitz verkauft, handelt (möglicherweise) eher sporadisch und nicht planmäßig, auch wenn er noch so viele Gegenstände anbietet oder versteigert. Wer hingegen über einen längeren Zeitraum zahlreiche Produkte anbietet und darauf hinweist, dass weitere Bestände vorhanden sind und/oder zahlreiche Bewertungen erhält, handelt als Unternehmer. Die Kriterien für die Abgrenzung zwischen unternehmerischer und privater Tätigkeit sind mannigfach. Gerade beim Verkauf von Waren im Internet können zur Abgrenzung von gewerblichen und privaten Angeboten eine Rolle spielen: Planmäßiger Verkauf, Verkauf zu Erwerbszwecken, Rechtsform des Anbieters, die die Vornahme von Handelsgeschäften erlaubt, Handeln im Namen oder Auftrag eines bestimmten Unternehmens, Powerselling, kontinuierliche Nutzung von Plattformen für Verkaufsangebote, Anzahl von Bewertungen, Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen usw. Die Kriterien sind weder abschließend noch ausschließlich. Deshalb ist es auch möglich, dass eine Person nicht schon deshalb als Unternehmer einzustufen ist, weil sie mit dem Verkauf einen Erwerbszweck verfolgt oder gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen für neue und gebrauchte Waren auf eine Internetplattform veröffentlicht (EuGH WRP 2018, 1311 – Kamenova). Eine Einstufung als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ erfordert somit eine Vorgehensweise von Fall zu Fall.

Es ist deshalb unter Umständen oder auch oft nicht angezeigt, auf eine entsprechende Abmahnung hin eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, ohne dass sich der Abgemahnte der Konsequenzen eines solchen Verhaltens bewusst ist.

Was sind die Konsequenzen?

Die rechtsverbindlich abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist, soweit kein anderer Wille der Vertragschließenden zum Ausdruck kommt und nicht besondere Gegebenheiten für einen Vergleichsabschluss sprechen, regelmäßig als Ersetzung der gesetzlichen Schuld durch eine vertragliche und damit als abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis anzusehen. Wer eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, erkennt demnach an, das er Gewerbetreibender ist.

Damit gehen eine zahlreiche Verpflichtungen eher, deren sich der Verpflichtete weder bewusst ist noch möglicherweise von ihm gewollt sind.

Zu nennen sind unter anderem:

  • Die Anmeldung des Gewerbes ist erforderlich
  • Es muss eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt werden
  • Auf die Verkäufe ist Rechnung zu stellen und Umsatzsteuer zu berechnen und auszuweisen.
  • Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist an das zuständige Finanzamt in den festgesetzten Fristen abzuführen.
  • Es besteht Gewerbesteuerpflicht
  • Gewinne sind als Einkommen zu versteuern
  • Gewerbetreibende sind dazu verpflichtet, ihre Bücher GoBD-konform zu führen und aufzubewahren.
  • Es bestehen gegenüber dem Verbraucher vorvertragliche Informationspflichten wie: wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, Informationen zum Anbieter, Preisangaben, Zahlungsbedingungen, Lieferung und Leistungsbedingungen
  • Verträge müssen ein gesetzeskonformes Widerrufsrecht und eine gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung enthalten
  • Die Verbraucher haben ein 2 jähriges auf neue und eine einjähriges Gewährleistungsrecht  auf gebrauchte Gegenstände.

Diese nicht auf Vollständigkeit ausgerichtete Information sollte Anlass geben, in solchen Situationen nicht nur das „Gewinnstreben“ im Auge zu behalten, sondern sich auch möglicher Konsequenzen bewusst zu werden.

Merke: Gewerbe lassen sich nicht beliebig an- und abmelden. Und: Jedes weitere Verkaufsangebot im Netz verstößt ggf. gegen die bereits abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, was für jeden Fall der Zuwiderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe auslöst.

Dieser Artikel ist ein reines Informationsmittel zur allgemeinen Unterrichtung interessierter Personen und kann weder eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen noch haftungsrechtliche Relevanz beanspruchen. 




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