Scheidungskosten - Höhe und Berechnung

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Oftmals werden die für die Durchführung eines Scheidungsverfahren anfallenden Kosten erheblich überschätzt und führen dazu, dass die Eheleute vor einer Ehescheidung zurückschrecken, obwohl die Ehe gescheitert ist, die Parteien schon längere Zeit getrennt leben und die Scheidung gewünscht wird.

Die Scheidungskosten können allerdings im Vorfeld relativ genau vorherberechnet werden, so dass hier tatsächlich keine Überraschung drohen muss. Viele Rechtsanwälte bieten die Möglichkeit an, bereits im Vorfeld einen gebührenfreien Kostenvoranschlag zu erstellen oder die Kosten individuell kostenlos zu berechnen. Z.B.:
https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungskosten

Nachstehend möchte ich einmal möglichst einfach beschreiben, welche Scheidungskosten bei einem einfachen Verfahren tatsächlich auf Sie zukommen und wie diese berechnet werden. In einem solchen einfachen Scheidungsverfahren prüft das Gericht lediglich das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen und führt den Rentenausgleich, den sogenannten Versorgungsausgleich durch. Sofern die Scheidung einvernehmlich erfolgt, ist auch die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwaltes nicht erforderlich.

Die Höhe der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach dem sogenannten Gegenstands -oder auch Streitwert. Dieser wiederum berechnet sich auf der Grundlage des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens beider Eheleute und berücksichtigt die unterhaltsberechtigten Kinder und die Anzahl der bestehenden Rentenversicherungen.

Für jedes Kind wird von dem Gegenstandswert in der Regel ein Betrag in Höhe von 250,- Euro in Abzug gebracht. Für jede Rentenversicherung werden 10% des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens hinzugerechnet. In der Gerichtkostentabelle und in der Gebührentabelle der Rechtsanwälte werden dann die Kosten für den jeweiligen Gegenstandswert ausgewiesen.

Diese Berechnung möchte ich an einem Beispiel verdeutlichen:

Nehmen wir an, der Ehemann verdient monatlich 2.000,- Euro und die Ehefrau 1.200,- Euro. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen und beide Ehepartner sind bei der Deutschen Rentenversicherung versichert und verfügen zusätzlich über eine Riesterrente. Die Berechnung der Scheidungskosten sähe danach wie folgt aus:

2.000,- + 1.200,- = 3.200,-
3.200,- - 500,- (2 Kinder) = 2.700,-
2.700,- x 3 = 8.100,-
8.100,- + 3.240,- ( 10% von 8.100,- x 4 Rentenversicherungen) = 11.340,-

Der Gegenstandswert beträgt demnach 11.340,- Euro.

Aus den Gebührentabellen erben sich somit Gerichtskosten in Höhe von 534,- Euro und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.820,70 Euro. Die Gesamtkosten für das Scheidungsverfahren würden sich in dem vorstehenden Fallbeispiel auf 2.354,70.

Im Rahmen einer sogenannten Online Scheidung bemühen sich die Scheidungsanwälte in der Regel eine Reduzierung der Scheidungskosten zu erreichen, indem gegenüber dem Gericht angeregt und beantragt wird, den Gegenstandswert im Falle eines auch für das Gericht besonders einfachen Verfahren zu reduzieren. https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungskosten/inforeihe-scheidungskosten

Sofern finanziell diese Kosten nicht übernommen werden können, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, so dass die Kosten ggf. insgesamt von der Staatskasse getragen werden und Ihnen überhaupt keine Kosten entstehen. In diesem Fall rechnet der Scheidungsanwalt nicht mit Ihnen sondern vielmehr mit dem Gericht ab.


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