Statusfeststellungsverfahren – Veranstaltungstechniker ist selbstständig tätig

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Das LSG Baden-Württemberg stellte mit Urteil vom 31.07.2018 (Aktenzeichen: L 13 R 192/17) fest, dass ein Veranstaltungstechniker im streitigen Zeitraum nicht abhängig beschäftigt gewesen war. 

Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls überwögen die für eine selbstständige freie Mitarbeit sprechenden Gesichtspunkte. Aus Sicht des Senats sei zunächst festzuhalten, dass eine Tätigkeit als Veranstaltungstechniker sowohl als abhängige Beschäftigung als auch im Rahmen einer freien Mitarbeit ausgeübt werden könne.

Ein gewichtiges Indiz, das gegen eine abhängige Beschäftigung spreche, sei jedoch die Tatsache, dass die Agentur für Arbeit Leistungen zur Existenzgründung bewilligt habe. Gemäß § 93 Abs. 1 SGB III setze die Gewährung eines Gründungszuschusses unter anderem voraus, dass der Bezieher dieser Leistung durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit zu beenden beabsichtige. Der Umstand, dass die zuständige Agentur für Arbeit bei der Prüfung des Antrags auf Gründungszuschuss offenbar die hier im Streit stehende Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit gewertet habe, spreche für den Kläger.

Weiter habe der Veranstaltungstechniker ein eigenes unternehmerisches Risiko getragen. Er habe eigenes Arbeitsmaterial sowie einen PKW angeschafft und eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Außerdem sei er einem Entlohnungsrisiko ausgesetzt gewesen, da gerade kein fester Stundenlohn vereinbart wurde. Die Tatsache, dass er je nach den konkreten Anforderungen einer Veranstaltung auf spezielle Geräte aus den Lagerbeständen des Auftraggebers zurückgegriffen habe, stehe der Annahme eines Unternehmerrisikos nicht entgegen. Ebenfalls für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass der Veranstaltungstechniker auch – in nicht unerheblichem Umfang – für andere Auftraggeber tätig wurde. Außerdem habe das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers gelegen.

Fazit

Für die Abgrenzung selbstständige Tätigkeit / abhängige Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV stets eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Die Gewährung eines Gründungszuschusses ist dabei ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. 

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Sozialrecht

Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart


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