Schenkungen an Kinder im Bereich Elternunterhalt

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Häufig schenken Eltern Kindern Grundstücke oder anderes Vermögen, um damit bereits zu Lebzeiten im Hinblick auf eine vorweggezogene Erbplanung sinnvolle Lösungen zu schaffen. Einen eigenen Fall aus der Praxis möchte ich heute zum Anlass nehmen, diese Herangehensweise im Problemfeld zum Elternunterhalt zu besprechen.

Übertragung von Vermögen

Eltern sind grundsätzlich frei, Gegenstände und damit auch Grundstücke, an Kinder zu übertragen. Auch wer sich einer baldigen Pflegebedürftigkeit entgegensieht, ist grundsätzlich berechtigt, bspw. ein Grundstück an ein Kind oder sonstige Person zu übertragen, ggf. sogar als Schenkung. Wer aber danach Pflegeleistungen und hierfür auch Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss (bspw. weil die Rente nicht ausreicht), der begibt sich in eine rechtlich teilweise nicht einfach zu bewertende Position. Denn das Sozialamt prüft, ob Vermögen verschenkt wurde und sich hieraus ein Rückforderungsanspruch des Sozialamts ergibt. Folge ist, dass das Kind (bzw. die Person, die den Gegenstand erhalten hat) sich eines Anspruchs in Geld wehren muss, im schlimmsten Fall das erworbene Grundstück wieder veräußern muss.

Sinnvolle Planung im Vorfeld

In vielen Fällen kann man durch eine sinnvolle Planung all diese Probleme vermeiden. Denn häufig steht die Übertragung auch oder sogar hauptsächlich mit einer Gegenleistung in Verbindung. Klassischer Fall ist die Zusage, sich in Zukunft um den Elternteil zu kümmern, diesen zu unterstützen, ggf. auch mit Vorsorgevollmacht zu vertreten, Betreuerfunktionen zu übernehmen oder sogar zu pflegen. All dies sind grundsätzliche Gegenleistungen, die dazu führen, dass keine Schenkung im Rechtssinn vorliegt. Als Folge kommt auch ein Schenkungswiderruf nicht in Betracht.

Liegen diese Intentionen tatsächlich vor, so sollte im (notariellen) Übertragungsvertrag diese Gegenleistung auch ausdrücklich genannt werden. So hat man es später leichter zu belegen, dass es sich um keine Schenkung im Rechtssinn handelt. Gerade in Fällen, wo der Schenkende bereits nicht mehr geschäftsfähig oder gar bereits tot ist, kann man so Beweisprobleme umgehen.

Wichtig ist im Übrigen auch, sich bewusst zu sein, welche Gegenstände als Schonvermögen nach § 90 SGB XII gelten, denn häufig werden sinnvolle Maßnahmen vor Eintritt des Pflegefalls schlicht und ergreifend aus Unkenntnis der Möglichkeiten unterlassen, die einem die Rechtsordnung bietet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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