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Schulbezirkswechsel Rheinland-Pfalz – § 62 Schulgesetz Rheinland-Pfalz

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Schulbezirke für Grundschulen und Berufsschulen in Rheinland-Pfalz – § 62 SchulG RLP

Die Grundschulen in Rheinland-Pfalz haben als Pflichtschulen Schulbezirke. D. h., die Kinder müssen die Schule besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Auch für berufliche Schulen gilt dies in Rheinland-Pfalz. In § 62 SchulG Rheinland-Pfalz heißt es:

(1) Die Schulbehörde legt für jede Grundschule, bei Grundschulen mit mehreren Standorten für jeden Standort, im Einvernehmen, für jede Berufsschule im Benehmen mit dem Schulträger ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk fest; Schulbezirke können bei Berufsschulen auch für einzelne Fachklassen festgelegt werden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, kann der Schulbezirk von der Schulbehörde festgelegt werden, wenn die oberste Schulbehörde ein dringendes öffentliches Interesse feststellt.
(2) Schülerinnen und Schüler der Grundschulen besuchen die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen. Gleiches gilt für den Standort einer Grundschule. Aus wichtigem Grund kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern eine Schülerin oder einen Schüler an einem anderen Standort aufnehmen oder im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule einer anderen Grundschule zuweisen. Die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund Zuweisungen vornehmen.

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In welchem Schulbezirk man wohnt, erfährt man automatisch im Rahmen der Einschulung. Die Schulen erhalten nämlich von den Einwohnemeldeämtern mitgeteilt, welche Kinder in ihrem Schulbezirk schulpflichtig werden und schreiben dann die Eltern zum Einschulungstermin an. Selbstverständlich kann man sich aber auch an die Gemeinde als Schulträger oder die ADD Rheinland-Pfalz als Schulaufsichtsbehörde wenden und dort die Schulbezirke erfragen.

Schulbezirkswechsel in Rheinland-Pfalz – § 62 SchulG RLP:

Wer eine andere Grundschule besuchen möchte, der muss einen Schulbezirkswechsel beantragen.

Hierzu heißt es in § 62 SchulG Rheinland-Pfalz:

(2) Schülerinnen und Schüler der Grundschulen besuchen die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen. Gleiches gilt für den Standort einer Grundschule. Aus wichtigem Grund kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern eine Schülerin oder einen Schüler an einem anderen Standort aufnehmen oder im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule einer anderen Grundschule zuweisen. Die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund Zuweisungen vornehmen.

Die wichtigen Gründe für einen Schulbezirkswechsel in Rheinland-Pfalz sind ausschließlich individuelle Gründe, d. h. keine Gründe, die potentiell jeder hat, wie bspw. die bessere Schule zu besuchen oder einem bestimmten pädagogischen Konzept aus dem Weg zu gehen.

In der Praxis kommen als wichtige Gründe oftmals Betreuungsprobleme oder Mobbingkonstellationen vor.

Grundsätzlich sind aber auch andere Gründe denkbar, da die Norm ja nicht abschließend formuliert ist. Bevor Sie sich in Ihr Unglück reden, können Sie mich als erfahrenen Anwalt im Schulrecht natürlich gerne kontaktieren, dann gehen wir dies durch.

Widerspruchsverfahren Schulbezirkswechsel und Klage auf Schulbezirkswechsel:

Wird der Schulbezirkswechsel nicht bewilligt, dann kann man gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen. Hierbei ist freilich zu beachten, dass die ADD RLP als Schulamt bereits in dem Ausgangsverfahren beteiligt war, d. h., die ADD wird demnach auch als Widerspruchsbehörde nicht ohne Weiteres ihre Entscheidung ändern. Dies erscheint allenfalls bei neuen Argumenten der Fall zu sein, oder wenn mehr Druck ausgeübt wird, was eine professionelle anwaltliche Vertretung voraussetzen wird.

Kommt man über das Widerspruchsverfahren nicht weiter, kann man auch einen gerichtlichen Eilantrag erheben. Dieser wird notfalls über die Sommerferien noch rechtzeitig entschieden.

Wenn Sie Unterstützung benötigen, können Sie mich als erfahrenen Anwalt für Schulrecht natürlich gerne kontaktieren.

Mehr Informationen und Links zu weiteren Themengebieten erhalten Sie über meine Website.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht seit 2007


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