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Schulbezirkswechsel Niedersachsen - § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

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Schulbezirke in Niedersachsen - § 63 Schulgesetz Niedersachsen:

In Niedersachsen müssen für Grundschulen und können für andere Schulen Schulbezirke festgelegt werden. Gibt es Schulbezirke, dann muss man grundsätzlich die Schule besuchen, in deren Schulbezirk man wohnt.

In § 63 NSchG heißt es:

(2) Im Primarbereich legen die Schulträger für jede Schule einen Schulbezirk fest; im Sekundarbereich I können sie für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festlegen. Bei der Festlegung ist das Wahlrecht nach § 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu beachten. Ist eine Schule auf mehrere Standorte verteilt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden. Für mehrere Schulen derselben Schulform, die sich an demselben Standort befinden, kann ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden.Bieten mehrere solcher Schulen denselben Bildungsgang an, so kann auch für diesen Bildungsgang ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden.

(3) Soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt worden sind, haben die Schülerinnen und Schüler diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.   Sind Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder Jahrgänge festgelegt worden, so gilt Satz 1 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Sätze 4 und 5 haben die Schülerinnen oder Schüler die Wahl zwischen den Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist....

Schulbezirkswechsel bei unterschiedlichen Schulbezirken:

Soweit die Schulen durch Schulbezirke getrennt sind, besteht die Möglichkeit, einen Schulbezirkswechsel zu beantragen. In § 63 Schulgesetz Niedersachsen heißt es hierzu:

(3) ... Der Besuch einer anderen Schule kann gestattet werden, wenn

1. der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
2. der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.

(4) Schülerinnen und Schüler im Schulbezirk einer teilgebundenen oder voll gebundenen Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3) können eine Halbtagsschule oder eine offene Ganztagsschule der gewählten Schulform desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen. Schülerinnen und Schüler in einem Schulbezirk ohne Ganztagsschulangebot können eine Schule der gewählten Schulform desselben oder eines anderen Schulträgers mit Ganztagsschulangebot besuchen.

Gründe für einen Schulbezirkswechsel in Niedersachsen können demnach insbesondere sein:

  • wenn ein Betreuungsproblem besteht,
  • wenn Mobbingfälle vorliegen,
  • bei einem Wechsel von Ganztag zu Halbtag bzw. umgekehrt.

Dessen ungeachtet sind natürlich noch andere Fälle denkbar, solange diese eine individuelle Konstalltion darstellen.

Kein Grund für einen Schulbezirkswechsel sind demnach allgemeine Gründe, wie vor allem, in die bessere Schule zu wollen.

Deshalb müssen Sie auch immer aufpassen, was Sie in Ihren Antrag schreiben, sonst reden Sie sich in Ihr Unglück. Wenn Sie unsicher sind, können Sie mich als erfahrenen Anwalt für Schulrecht natürlich jederzeiit kontaktieren.

Dasselbe gilt, wenn bereits eine Ablehnung erfolgte. dann kann ich Sie im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Eilantrag unterstützen.

Aufnahmeverfahren bei gemeinsamen Schulbezirk:

Wurde ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt, so wird ein reguläres Aufnahmeverfahren mit Aufnahmekriterien durchgeführt, die entscheiden, wenn es einen Bewerberüberhang gibt.

Da es keine Vorgaben für Aufnahmekriterien gibt, sind diese Aufnahmeverfahren in die Grundschule immer fehleranfällig, zumal auch bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens oftmals Fehler gemacht werden.

Hier lohnt es sich also immer Widerspruch einzulegen, natürlich kann ich Ihnen als erfahrener Anwalt für Schulrecht auch hier helfen und wir schauen gemeinsam, was schiefgelaufen sein könnte.

Mehr Informationen und Links zu weiteren Themenbereichen finden Sie auf meiner website www.anwalt-fuer-schulrecht.com

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller - Anwalt für Schulrecht seit 2007


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