Schulplatz-Kampagne 2021 hier erfolgreich geführt: kann ich auch jetzt noch auf meinen Schulplatz klagen?

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In der diesjährigen Schulplatzanmeldekampagne der Kanzlei Schuback gab es wieder eine Reihe von Eltern, die nicht ihre Wunschschulen erhielten und sich durch die Fachanwältin Schuback unterstützen lassen wollten. Einige davon hat die Fachanwältin Schuback im Rahmen der möglichen Kapazität auch in die Kanzlei hinein genommen.

Diese Fälle sind nun - per Stand 1. Juli 2021 - erfolgreich hier abgeschlossen worden und haben die Familien ihren Wunschschulplatz nun erhalten.

Andere Familien, die sich bisher noch nicht an die Kanzlei Schuback wandten, führen noch derzeit ihren - selbst eingereichten - Widerspruch bei der Schulbehörde und warten noch auf ihr Ergebnis, wie die Kanzlei aus den Informationen aus den hier geführten Schulplatzverfahren weiß.

Die Familien müssen daher damit rechnen, kurz vor Schulbeginn ihren Widerspruchsbescheid zu erhalten.

Kann man nun noch das wichtige gerichtliche Eilverfahren führen, in dem die Verteilung der Schulplätze hinsichtlich der Auswahlkriterien überprüft wird?

In einem gerichtlichen Eilverfahren, welche diesseits in den Mandaten schon erfolgreich per 1.7.2021 abgeschlossen sind, wird fachanwaltlich jeweils der relevante Begründungsansatz geführt (etwa eventuelle Härtegründe rechtlich substantiiert geltend gemacht, ferner bestimmte Kapazitäts-/Auswahlermessens-Angriffe geführt), sowie die wichtige Aufgabe durch die Fachanwältin Schuback im Schulrecht übernommen, die - stets sehr umfangreichen  - Listen der Schulbehörde mit den zahlreichen Zuweisungskriterien aller angemeldeten/Bewerber-Schulkinder und den Kriterien, mit denen die Schulbehörde die Plätze dann zugewiesen oder abgelehnt hat, inhaltlich zu überprüfen.

Findet man da als Fachanwalt rechtliche Fehler in der Verteilung der Kriterien für die Zuweisungen anderer Mitbewerber bei den Anmeldungen, was nicht selten der Fall ist, kann man dementsprechend rechtlich substantiiert bei dem Gericht dazu vortragen und weiter um den Platz kämpfen.

Auch in diesem Jahr konnten die Wunsch-Plätze für die Mandanten mit dem Schulplatzverfahren erstritten und durchgesetzt werden. 

Der Schulbeginn liegt in diesem Jahr 2021 recht früh, bereits am 4. August in Hamburg.

In der Regel sollten zumindest noch ein paar Wochen für das Gericht vor Schulbeginn zur Verfügung stehen. Es ist allerdings nun per Stand Anfang Juli auch noch sinnvoll möglich, die rechtlich fundiert auszuarbeitende und ausführliche Eilklage beim Gericht einzureichen, und vor allem sodann die weitere wichtige Arbeit an den Auswahlbelegungskriterien der Schulbehörde, im gerichtlichen Verfahren, auch noch im Juli zu führen.

Dementsprechend  treffen in der Kanzlei auch jetzt im Juli noch Anfragen von Eltern ein, die bis dato auf ihr - selbst geführtes - Widerspruchsverfahren bei der Schulbehörde allein hofften, nun jedoch warten auf einen Bescheid dazu und merken, dass die Ferien schon mitten im Gang sind, und noch ein Eilverfahren dringend benötigt wird.

Es ist der Rechtsanwältin Schuback auch schon gelungen in mehreren vorjährigen Schulplatz-Kampagnen, Schulplatzeilklagen sogar noch Ende Juli einzureichen und auch substantiiert mit allen Repliken und fachspezifischen Erwiderungen sowie der Abwehr der Beschwerde der Schulbehörde gegen den gewonnenen Beschluss, sogar noch Ende Juli zu starten. Dies sind jedoch für den Fachanwalt dann so spät extreme Stressarbeiten, die nur in Ausnahmefällen geprüft und herein genommen werden können und wo die Kanzlei nun hier eine zeitliche "Deadline" Mitte Juli etwa definiert.

Wir gehen hier derzeit davon aus, dass auch die jetzt noch ausstehenden Schulplatzverfahren sinnvoll Anfang bis Mitte Juli geführt werden können, soweit die Kapazität es hier ermöglicht.

Kann ich auch klagen, wenn ich selbst gar keinen Härtegrund sehe? 

Ein Verfahren lohnt sich auch dann gleichwohl. Denn in einem gerichtlichen Schulplatzklageverfahren werden auch und vor allem vom im Schulrecht langjährig intensiv prozesserfahrenen Fachanwalt vor allem die tatsächlich erfolgten Schulplatzzuweisungen (an andere Kinder) gründlich rechtlich überprüft und rechtliche Fehler gesucht, gefunden und gerügt, so dass damit die Möglichkeit besteht, trotz angeblich „belegten Plätzen“ tatsächlich freie noch aufzuzeigen und damit erhalten zu können.

Demgemäß sind hier regelmäßig auch die gerichtlichen Eilverfahren erfolgreich in den Schulplatzkampagnen aller Jahre in der Kanzlei, bei denen es keine Härtegründe für die Familien gab, und die Verfahren durch Fehlersuche bei der Belegung der Schulbehörde geführt, als Kapazitätsklagefall.

Die Kanzlei geht hier nun direkt in die zweite Phase der Schulplatzkampagne 2021, die Fälle der Wiederholungsanträge von Klassenstufen oder Versetzungsfälle, die regelmäßig im Juli vor dem Schulbeginn bei Gericht eingeleitet werden.

Rechtsanwältin und Fachanwältin Iris Schuback aus Hamburg


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