Schutz vor Erbschleicherei

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Einleitung

Das Thema Erbschleicherei ist ein „Dauerbrenner“ – sowohl in der juristischen Betrachtung als auch in der allgemeinen Wahrnehmung. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die rechtlichen Grundlagen sowie bestehende Schutzmechanismen gegeben und eine Handlungsempfehlung ausgesprochen werden.

Ohne auf die – kaum eingrenzbaren – unmoralischen Aspekte im Zusammenhang mit der „Erbschleicherei“ einzugehen, wird im Weiteren der Erbschleicher als jemand verstanden, der rechtlich unzulässig Einfluss auf eine Person ausübt, um nach dem Tod der Person an deren Vermögen teilzuhaben, d.h. z. B. um als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt zu werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Im BGB finden sich Regelungen, die zumindest einen gewissen Schutz vor Erbschleicherei bieten. Gem. § 2065 BGB kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten soll oder nicht. Der Erblasser muss sein Testament selbst errichten. Ein Erbschleicher kann also kein Testament für den Erblasser errichten und sich selbst als Erbe einsetzen. In diesem Zusammenhang sind auch die Vorschriften über die Testierunfähigkeit (§ 2229 BGB) zu beachten. Eine Person, die keinen eigenen freien Willen mehr bilden kann und deshalb die Einflüsterungen des Erbschleichers unreflektiert übernimmt, dürfte testierunfähig sein. In diesem Fall kann der Erbschleicher sein Ziel nicht erreichen. Das ihn begünstigende Testament ist unwirksam.

Außerhalb des BGB regelt das Heimgesetz in § 14 ein Verbot, Heimleitern oder sonstigen Mitarbeitern in Heimeinrichtungen Vermögensvorteile zuzuwenden. Dies schützt den Erblasser davor, bestimmten Personen, von denen er abhängig ist, Zuwendungen zu machen. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs auf ambulante Pflegedienste und Berufsbetreuer, lehnt die Rechtsprechung (zuletzt OLG Düsseldorf in FGPrax 2001, 122) ab.

Einen Straftatbestand, der Erbschleicherei als solche unter Strafe stellt, kennt die derzeitige Rechtsordnung nicht. Der Erbschleicher kann sich aber – je nach Vorgehensweise – wegen Betrugs, Unterschlagung oder Urkundenfälschung strafbar machen.

Vermeidung von Erbschleicherei

Das Kernproblem der Erbschleicherei sind die Abgrenzung des zulässigen Verhaltens von der unzulässigen Einflussnahme und die damit verbundenen Beweisprobleme. Der Übergang von einer bloßen Anregung oder Hilfestellung zu einer unzulässigen Beeinflussung ist fließend und entsprechend schwer nachzuweisen.

Nach dem Erbfall gestaltet sich das Vorgehen gegen den Erbschleicher deshalb sehr schwierig, da den Dritten, die von einer Erbschleicherei ausgehen, nur die Möglichkeit der Anfechtung wegen Täuschung, Drohung oder Motivirrtums bleibt. Diese Anfechtungsgründe sind wegen ihrer subjektiven Elemente kaum nachweisbar. Außerdem steht noch die Erbunwürdigkeitsklage mit ähnlichen Problemen zur Verfügung.

Den effektivsten Schutz erreicht der – noch unbeeinflusste – Erblasser durch den Abschluss eines Erbvertrags oder der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Diese binden den Erblasser, sodass von Todes wegen keine wirksamen abweichenden Verfügungen getroffen werden können. Hierbei empfiehlt sich die Hinzuziehung von fachkundigen Personen.

Quelle: Erbrechtspraxis in ZErb 9/2014


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