Schwangerschaft: Dem Arbeitgeber mitteilen – oder nicht?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Ist man verpflichtet, seinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren? Wann darf man eine Schwangerschaft für sich behalten, wann sollte man den Arbeitgeber umgehend informieren? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Grundsätzlich ist eine Arbeitnehmerin nicht dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Davon gibt es Ausnahmen, und zwar wenn der Arbeitgeber ein „berechtigtes Interesse“ daran hat, von der Schwangerschaft zu erfahren.

Falls man eine Tätigkeit ausübt, in der man sich selbst oder andere aufgrund der Schwangerschaft gefährden könnte, muss man den Arbeitgeber in Kenntnis setzen. Grund ist meist der Arbeitsschutz, beispielsweise wenn man mit gesundheitsschädlichen Chemikalien arbeitet und man deshalb als Schwangere ein Beschäftigungsverbot bekommen würde.

Eine Mitteilungspflicht gibt es auch, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund der Schwangerschaft andere gefährdet, etwa weil sie schwangerschaftsbedingt bestimmte Handlungen nicht mehr ausführen kann und das eine Gefahr für Kollegen oder Kunden darstellen würde.

Daneben gibt es eine weitere Situation, in der die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft mitteilen muss – diesmal allerdings nicht, weil sie dazu verpflichtet wäre, sondern aus reinem Eigeninteresse!

Das ist der Fall der Kündigung: Tatsächlich darf einer Schwangeren von Gesetzes wegen nicht gekündigt werden. Das aber hat zur Voraussetzung, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat.

Weiß der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht, dass seine Mitarbeiterin schwanger ist, hat diese ab Zugang der Kündigung zwei Wochen Zeit, ihm das mitzuteilen. Teilt sie die Schwangerschaft innerhalb der Zweiwochenfrist rechtzeitig mit, ist die Kündigung damit unwirksam.

Fachanwaltstipp: Die Arbeitnehmerin muss es im Zweifel beweisen, dass sie ihren Arbeitgeber fristgemäß informiert hat. Deshalb: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber nachweisbar über Ihre Schwangerschaft. Es reicht nicht, dass Sie in der Personalabteilung anrufen und mündlich Bescheid sagen. Schreiben Sie dem zuständigen Mitarbeiter zumindest eine Mail und bitten Sie um Bestätigung.

Nutzen Sie daneben auch andere Informationskanäle: Berichten Sie Ihren Vorgesetzten vor Zeugen über Ihre Schwangerschaft. Haben Sie das Gefühl, dass Ihr Arbeitgeber die Kenntnis abstreiten könnte, rate ich dazu, dass Sie ein entsprechendes Schreiben an Ihren Arbeitgeber richten und es gegenzeichnen lassen oder durch einen Boten überreichen.

Und: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber umgehend! Reizen Sie die Frist nicht aus, da Sie sonst erfahrungsgemäß den Fristablauf riskieren.

Weigert sich Ihr Arbeitgeber, Ihre Mails oder Schreiben zu bestätigen, rate ich dazu, sich umgehend bei einem auf Kündigung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht Hilfe zu holen.

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