Schwarzgeld im Nachlass - Empfehlungen für den Erben

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Steuersünden werden häufig vererbt. Die teilweise Abkehr vom Bankgeheimnis in früheren Steueroasen, der Ankauf von Steuer-CDs durch deutsche Behörden und nicht zuletzt der Fall Uli Hoeneß haben zwar zu einer erheblichen Zunahme von Selbstanzeigen geführt. Dennoch hinterlassen nach wie vor viele Erblasser die schwere Bürde des Schwarzgeldes der nächsten Generation. Zunächst sei klargestellt, dass der Erbe zwar im zivilrechtlichen Sinne Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist, aber strafrechtlich für dessen Verfehlungen natürlich nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Allerdings haftet der Erbe dem Fiskus für die durch den Erblasser hinterzogenen Steuern zuzüglich Hinterziehungszinsen für den gesamten nicht verjährten Zeitraum (bis zu 13 Jahren). Daraus können sich, gemessen am gesamten Nachlass, beträchtliche Zahllasten ergeben. Für den Erben stellt sich daher die Frage, ob er das Erbe antreten und eine solche Zahllast dennoch legal vermeiden kann. Hat der Erbe die Möglichkeit, zukünftig steuerehrlich zu agieren, ohne dass das Finanzamt von der vom Erblasser begangenen Steuerhinterziehung erfährt? Dieser Fragestellung soll nachfolgend anhand verschiedener Fallgruppen nachgegangen werden.

Ausgangsfall:

Der Erblasser verstarb am 30. März 2015. Zum Nachlass gehört u.a. ein Schwarzgeldkonto im Ausland mit entsprechenden Zinseinkünften. In den Einkommensteuererklärungen für 2013 und für die Jahre davor hatte der Erblasser die ausländischen Zinseinkünfte stets verschwiegen. Für 2014 hatte er noch keine Steuererklärung abgegeben. Alleinerbe ist der Sohn des Erblassers, welcher vom Schwarzgeld erst im Rahmen der Erbschaft erfährt.

Der Sohn ist zunächst verpflichtet, innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall der Erbschaft dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt den Erwerb anzuzeigen und soll dabei u.a. den Gegenstand und den Wert des Erwerbs benennen. Diese Verpflichtung besteht nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen nicht (hier erfährt das Finanzamt z.B. vom Notar vom Erbfall). Eine verspätete oder unvollständige Anzeige des Erwerbs kann bereits eine Steuerhinterziehung begründen.

Eine Erbschaftsteuererklärung muss der Sohn im Anschluss an seine Anzeige der Erbschaft erst abgeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Verschweigt er in der Erbschaftsteuererklärung das Guthaben auf dem Schwarzgeldkonto, begeht er eine Steuerhinterziehung. Erfährt der Sohn erst nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung von der Existenz des Schwarzgeldes, ist er verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung unverzüglich (2-4 Wochen) zu berichtigen. Unterlässt er eine solche Berichtigung, macht er sich einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar.

Darüber hinaus ist der Sohn zur Abgabe der Einkommensteuererklärung des Erblassers für 2014 und 2015 verpflichtet, in welcher er selbstverständlich auch die ausländischen Zinseinkünfte für diese Zeiträume zu erklären hat.

Da die Einkommensteuererklärung für 2014 erheblich von den früheren Erklärungen abweicht, löst dies mit großer Wahrscheinlichkeit Nachfragen bzw. Nachforschungen des Finanzamtes aus. Fraglich ist daher, ob der Sohn sich steuerlich korrekt verhält, wenn er die vom Erblasser hinterzogenen Zinsen in 2013 und zuvor gegenüber dem Finanzamt verschweigt. Nach herrschender Meinung ist der Erbe stets verpflichtet, die Einkommensteuererklärung des Erblassers unverzüglich (2-4 Wochen) zu berichtigen, wenn er deren Unrichtigkeit erkennt. Ansonsten liegt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor. Eine verspätete Berichtigung kann unter Umständen als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werden. Eine andere Ansicht verneint aus meiner Sicht überzeugend eine Berichtigungspflicht des Erben, wenn bereits der Erblasser eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen hat.

Der Erbe tritt nämlich, vereinfacht ausgedrückt, in die Fußstapfen des Erblassers und aus dessen Perspektive fehlt es an der Nachträglichkeit des Erkennens der Unrichtigkeit. Eine Pflicht zur Berichtigung einer Steuererklärung besteht nach der einschlägigen Vorschrift aber nur dann, wenn die Unrichtigkeit nachträglich erkannt wird. Folgt man dieser Ansicht, kann dem Sohn kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn er die vorsätzlich falschen Steuererklärungen des Erblassers nicht berichtigt. Gleichwohl ist dem Sohn zwingend zu empfehlen, unverzüglich nach entsprechender Erkenntnis die betreffenden Steuererklärungen des Erblassers zu berichtigten – es gibt geeignetere Möglichkeiten, um an einer Rechtsfortbildung mitzuwirken. Würde der Sohn zunächst nur für 2014 abgeben und das Finanzamt eigene Ermittlungen anstellen, kommt für den Sohn unter Umständen nicht einmal mehr eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht.

Abwandlung 1:

Wie im Ausgangsfall, aber nicht der Sohn S erbt, sondern die Ehefrau, welche die Einkommensteuererklärungen in der Vergangenheit stets mit unterzeichnet hat.

Hatte die Ehefrau keine Kenntnis vom Schwarzgeldkonto, hat sie sich allein durch Unterzeichnung der Steuererklärungen im Rahmen der Zusammenveranlagung keiner Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Durch eine Berichtigung der Steuererklärungen des Erblassers würde sie sich daher nicht selbst strafrechtlich belasten. Sie ist daher im gleichen Umfang zur Berichtigung verpflichtet wie der Sohn im Ausgangsfall.

Hat die Ehefrau dagegen bereits an der Steuerhinterziehung des Ehemannes als Mittäterin oder Teilnehmerin mitgewirkt, ist sie nicht zur Berichtigung der entsprechenden Steuererklärungen verpflichtet und ihr kann bei Nichtabgabe einer Berichtigungserklärung auch kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Sie sollte allerdings umgehend die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige im Hinblick auf die eigene Steuerhinterziehung prüfen.

Abwandlung 2:

Wie im Ausgangsfall, allerdings hat der Erblasser bereits in 2011 das Schwarzgeldkonto aufgelöst und das Geld sogleich vollständig in wertvolle Gemälde, Musikinstrumente und andere Sammlerstücke angelegt. Der Sohn weiß lediglich, dass in der Vergangenheit Auslandskonten bestanden. Muss er Nachforschungen anstellen?

Festzuhalten ist zunächst, dass der Erblasser in 2012 und 2013 keine ausländischen Zinseinkünfte mehr verschwiegen und damit in diesen Jahren keine Steuerhinterziehung begangen hat. Der Erblasser hat nach Umschichtung seines Vermögens allerdings den Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfristen nicht mehr erlebt, so dass er anderes als vielleicht geplant seinem Erben keinen „unbelasteten“ Nachlass überlassen hat. Der Sohn hat in dieser Abwandlung allerdings keine positive Kenntnis von fehlerhaften Steuererklärungen in der Vergangenheit. Er ist als Erbe grundsätzlich nicht verpflichtet, die Steuererklärungen des Erblassers auf Richtigkeit zu überprüfen oder sonstige Nachforschungen anzustellen. Das gilt selbst dann, wenn er Kenntnis von Auslandskonten des Erblassers hat. Die Pflicht zur Berichtigung besteht erst bei positiver Kenntnis von der Unrichtigkeit der vom Erblasser eingereichten Steuererklärungen.



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