Schwerbehindertenrecht: Rehabilitation und Teilhabe

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Das Schwerbehindertenrecht ist im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) unter dem Titel „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ geregelt.

Ziel des Schwerbehindertenrechts:

  • gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
  • Vermeidung / Ausgleich von Nachteilen

Neben der Feststellung der Schwerbehinderung können auch sog. Merkzeichen wie („aG“ = außergewöhnliche Gehbehinderung; „H“ = Hilflosigkeit; „RF“ = Rundfunk/Fernsehen“) festgestellt werden.

Was versteht man unter Behinderung?

§ 2 Abs.1 SGB IX:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“

Eine Behinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt als Schwerbehinderung, aber gemäß §2 Abs. 3 SGB IX gilt auch Folgendes:

„Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30…“

Was bringt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft?

Mit der Feststellung der Schwerbehinderung erwartet Sie Folgendes:

  • Steuerrechtliche Vorteile
  • Merkzeichen gewähren weitere Vorteile (Parkerleichterungen, Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht usw.)
  • Arbeitsrecht: Erweiterter Kündigungsschutz und Zusatzurlaub
  • Rentenrecht: Möglichkeit der vorzeitigen Altersrente
  • Bedürftigkeit (SGB II und SGB XII): Anspruch auf Mehrbedarfe

Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft

Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Feststellung sind die Versorgungsämter, in Niedersachsen das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Eine Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung ist nur zu treffen, wenn mindestens ein GdB von 20 vorliegt.

Die Behörde stellt einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie das/die Merkzeichen aus.

Fazit

Haben auch Sie einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt und sind mit dem festgestellten GdB unzufrieden? Lassen Sie den Bescheid überprüfen. Die Feststellung über den GdB kann durch Widerspruch und anschließende Klage vor dem Sozialgericht überprüft werden. Aber Sie haben hierfür jeweils 1 Monat Zeit ab Zustellung des Feststellungs- bzw. Widerspruchsbescheides. Rufen Sie schnell an.

Ansprechpartner und Kontaktaufnahme

Rechtsanwältin Anna Pac, angestellte Rechtsanwältin bei Kanzlei Inhestern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.


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