Schwerhörigkeit: Welche Rechte habe ich auf Hilfsmittel

  • 2 Minuten Lesezeit

Welche Ansprüche habe ich bei Schwerhörigkeit?

(berichtet von Rechtsanwältin und Fachanwältin Kirsten Höner-March)

Grundsätzlich besteht vorrangig zunächst ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf ein Hörgerät. Leider gibt die Krankenkasse jedoch grundsätzlich nur sogenannte Festbeträge. Für normal hörbeeinträchtigte Personen werden 784,95 EUR und für an Taubheit grenzende (WHO4) 841,94 EUR gewährt.

Nach jüngsten Urteilen unseres Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg und des Bundessozialgerichtes können insbesondere Menschen mit hochgradiger Hörbehinderung, aber auch Menschen mit geringgradigerer Hörbehinderung einen Anspruch auf ein über dem Festbetrag liegendes Hörgerät haben. Meist liegen die Kosten für die entsprechenden Geräte bei ca. 1.000,00 bis 2.000,00 EUR.

Allerdings sind die Kosten laut Bundessozialgericht durch die Prinzipien der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit begrenzt. Wenn z.B. das teurere Hörgerät weder zum Ausgleich am Arbeitsplatz noch zum Ausgleich der Behinderung im täglichen Leben erforderlich ist. Dies wird regelmäßig von den Krankenkassen bestritten und kann häufig erst in einem gerichtlichen Verfahren vor den Sozialgerichten geklärt werden. Es muss durch das teurere Gerät eine nennenswerte Verbesserung erreicht werden.

Nicht zuständig sind die Träger der Sozialhilfe mit Ausnahme des Zeitraums der für die über die allgemeine Schulpflicht hinausgehende Schul- oder Hochschulausbildung.

Leider halten die Verwaltungsgerichte, die für die Beamtenversorgung zuständig sind, augenblicklich bei der Beihilferegelung zu Festbeträgen mit Ausnahme von außerordentlich schwierigen Mehrfachbehinderungen, meist für rechtmäßig, da Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ausstehen.

Es sollte in jedem Fall aber bei der Krankenkasse bzw. dem Beihilfeträger ein Antrag auf Kostenübernahme auch der höheren Kosten gestellt werden, bereits während der unbedingt notwendigen langen Testphase.

Die Krankenkassen haben eine umfangreiche Beratungspflicht. Sie sollten eigene Untersuchungen des Antragstellers und der gewünschten Hörgeräte vornehmen vor einer Entscheidung übe die Kostenübernahme bzw. Ablehnung. Insbesondere dürfen sich die Kassen nicht einfach auf interne Verwaltungsanweisungen oder Verträge mit bestimmten Herstellern bzw. Akustikern berufen.

Auf keinen Fall darf das Hörgerät vor der evtl. ablehnenden Entscheidung der Krankenkasse gekauft werden. Es sollte der Krankenkasse zuvor eine angemessene Frist von z.B. sechs Wochen gesetzt werden. Den Antrag sollte man per Einschreiben stellen oder sich den Eingang bestätigen lassen. Wenn die Krankenkasse trotz Frist nicht reagiert, soll es möglich sein, das Gerät selbst zu beschaffen und sich anschließend, falls notwendig, in einem Widerspruchs- und Klageverfahren mit der Ablehnung auseinandersetzen. Falls möglich sollte jedoch die Frist des § 88 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz von einem halben Jahr abgewartet werden und Untätigkeitsklage erhoben werden.

Eine Zuständigkeit der Renten- statt der Krankenversicherung kann es nur bei ganz speziell auf das Hörvermögen angewiesenen Berufen, z.B. im Bereich von Berufsmusikern.

Andererseits ist jedoch die Rentenversicherung bzw. das Integrationsamt zuständig bei Arbeitgeber anzubringenden Hilfestellungen, wie einer Induktionsschleifenanlage zum Telefonieren als technische Arbeitshilfe. 

Kirsten Höner-March

(Rechtsanwältin)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kirsten Höner-March

Beiträge zum Thema