Selbstanzeige oder Steuerabkommen?

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Mit der Selbstanzeige nach § 371 AO besteht im Steuerstrafrecht die einzigartige Möglichkeit, rückwirkend Straffreiheit zu erlangen. Eine wirksame Selbstanzeige setzt nur voraus, dass

- die unrichtigen Angaben berichtigt,

- unvollständige Angaben ergänzt oder

- unterlassene Angaben nachgeholt werden.

Die Straffreiheit tritt sodann ein, wenn alle hinterzogenen Steuern innerhalb der von Finanzamt bestimmten Frist gezahlt werden.

Bisher stellt das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige die einzige Möglichkeit zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit und der Legalisierung von im Ausland erzielten, bisher unversteuertem Erträgen dar. Bereits am 21.09.2011 ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen getroffen worden, dessen Ratifizierung derzeit ungewiss ist. Mit der Ratifizierung könnte das gesamte in der Schweiz belegene Kapital zwangsweise der Besteuerung zugeführt werden. Das Abkommen sieht nämlich für den Betroffenen neben der oben dargestellten Selbstanzeige die Möglichkeit einer zwangsweisen Einmalzahlung vor. Im Rahmen dieser Einmalzahlung würden jedoch nicht nur die in der Vergangenheit nicht erklärten Erträge besteuert. Anders als bei der Selbstanzeige wird auch die Vermögenssubstanz (der Kapitalstock) besteuert. Hier offenbart sich ein wesentlicher Unterschied zur strafbefreienden Selbstanzeige. Letztgenanntes Instrument verschont nämlich auch unversteuert angelegtes Vermögen soweit die Festsetzungsverjährung diesbezüglich eingetreten ist.

Hier gilt es also unbedingt zu ermitteln, welche Variante für den Betroffenen vorteilhafter ist.


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