SG Stuttgart: Künstlersozialabgabe und Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kreativ-GmbH

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Keine grundsätzliche Pflicht zur Künstlersozialabgabe auf die Zahlungen der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer


Das Sozialgericht Stuttgart (Urteil vom 24.03.2021, Az.: S 4 KR 2996/17) hat hier einen besonders gelagerten Einzelfall entschieden.

Allerdings folgt aus diesem Urteil (wie aus verschiedenen weiteren Verfahren der letzten Jahre), dass die Rechtsansichten der Künstlersozialkasse und der DRV zu diesem Komplex oft durchaus fraglich sind.

Das grundsätzliche Problem: Vielfach wird die Pflicht zum Abführen der Künstlersozialabgabe (KSA) für GmbHs aufgrund der sogenannten geistigen Oberleitung festgestellt. Die Gesellschaften müssen demnach die KSA von momentan 5% (2023) auf die Zahlungen an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer:innen abführen.

Details hierzu unter diesem Link.

Dies geht auf Rechtssprechung des Bundessozialgerichts aus den Jahren 1998 und 2003 zurück. 


Der konkrete Fall

Geklagt hatte eine GmbH, deren Gegenstand gemäß Eintragung im Handelsregister der Betrieb einer Werbeagentur ist. Die GmbH wird durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten, der 100% der Geschäftsanteile hält. Der Gesellschafter-Geschäftsführer war im Verfahren beigeladen worden.

In vergleichbaren Fällen ist es stets schwierig, wenn auch nicht ausgeschlossen, Künstlersozialkasse oder Deutsche Rentenversicherung davon zu überzeugen, dass keine Künstlersozialabgabe auf die Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer anfällt.

In diesem Fall war die Abgabepflicht zunächst festgestellt worden. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide hatten die Künstlersozialabgabe, unter Berücksichtigung des Geschäftsführergehaltes, neu festgesetzt.

Die Klage hiergegen war erfolgreich.


Die rechtskräftige Entscheidung des SG Stuttgart

Kurz umrissen hat das SG Stuttgart durch die erkennende Kammer festgestellt:

  • Das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers ist vorliegend nicht in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe einzubeziehen.
  • Zwar ist die klagende GmbH grundsätzlich (Kunst-)Verwerter nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG, jedoch werden die Zahlungen nicht nach § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG als abgabepflichtige Entgelte eingestuft.
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer (mit 100% Geschäftsanteilen) wird jedenfalls als Selbstständiger eingeordnet.
  • Grundsätzlich kann die geistige Oberleitung, also die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk, für die Abgabepflicht ausreichen.
  • Im vorliegenden Fall konnte jedoch nachgewiesen werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer diese Verantwortung nicht getragen hat und, dass seine Tätigkeit auch ansonsten keinen kreativen oder schöpferischen Schwerpunkt hatte.
  • Anders als bei einer Ein-Mann-GmbH sei auch ein pauschaler Rückschluss von der Leistung, die die Klägerin gegenüber ihren Kunden erbringe, oder dem von ihr erzielten Umsatz auf die Tätigkeit des Beigeladenen nicht sachgemäß oder denklogisch geboten. Für einen pauschalen Rückschluss von dem Unternehmensgegenstand einer GmbH auf die Tätigkeit ihres Gesellschafter-Geschäftsführers hätte es einer konkreten Anordnung im Gesetz bedurft, die das Gericht in § 25 KSVG nicht erkennen konnte.

Hierzu muss allerdings einschränkend festgehalten werden, dass es sich um ein zwar rechtskräftiges, dennoch erstinstanzliches Urteil handelt. Zudem lagen in diesem Fall besondere Umstände vor, die ausgenutzt werden konnten.

Trotzdem zeigt auch die Praxis vieler weiterer vergleichbarer Verfahren, dass die schematische Einordnung der KSK und DRV im Zusammenhang mit der Abgabepflicht, besonders im Kontext der Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer, oft problematisch ist.


Künstlersozialabgabe und geistige Oberleitung

Künstlersozialkasse und Deutsche Rentenversicherung stellen vielfach die Pflicht zur Künstlersozialabgabe auf Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der sogenannten geistigen Oberleitung fest.

Hierfür sind vor allem die Urteile des Bundessozialgerichtes vom 16.04.1998 und vom 24.07.2003 verantwortlich.

Weitere Infos zum Thema „Künstlersozialabgabe und Geschäftsführergehalt“ finden Sie unter diesem Link.


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