Sind die Aufnahmen rechtmäßig und als Beweismittel vor Gericht gültig?

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Textnachrichten, Whatsapp-Sprachnachrichten und schriftliche Nachrichten sowie solche aus verschiedenen anderen sozialen Netzwerken werden auf unseren Mobiltelefonen gespeichert.  Dieselben Mobiltelefone können - ebenso wie Personalcomputer oder andere Geräte - mühelos für die Speicherung von Telefongesprächen, Videoanrufen oder Sitzungen verwendet werden.

In meiner Arbeit wird mir häufig die Frage gestellt, ob dies rechtmäßig ist und ob es als Beweismittel gelten kann.

Die Antwort ist leider nicht eindeutig, zum einen, weil die Rechtsvorschriften nicht aktualisiert wurden, um diesen neuen Instrumenten Rechnung zu tragen, und zum anderen, weil die Gerichte in verschiedenen Fällen unterschiedlich entscheiden. Es ist wirklich schwierig, sich zu orientieren.

In einem laufenden Zivilprozess konnte ich die Whatsapp-Nachrichten, die mein Mandant mit der gegnerischen Partei ausgetauscht hatte, als Beweismittel verwenden, weil der gegnerische Anwalt sie nicht rechtzeitig bestritten hatte.

Der italienische Kassationsgerichtshof für Strafsachen hat jedoch in einem kürzlich ergangenen Urteil, das frühere Entscheidungen bestätigte, festgestellt, dass "...WhatsApp-Nachrichten und Textnachrichten, die im Datenspeicher eines Mobiltelefons gespeichert sind, den Charakter von Dokumenten im Sinne von Artikel 234 der Strafprozessordnung haben und ihre Benutzung durch bloße fotografische Reproduktion rechtmäßig ist...".

Trotzdem sagen viele Richter, die andere Regeln anwenden, dass derselbe Richter sie frei bewerten kann.

Nicht zu vergessen die Aspekte der Privatsphäre. Denn die Aufzeichnung eines Gesprächs - insbesondere im Zusammenhang mit einer Geschäfts- oder Handelsbeziehung - kann vom Richter in einem Prozess zwar als gültiges Beweismittel angesehen werden, sie könnte aber dennoch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstellen und somit denjenigen, der die Aufzeichnung vornimmt, mit erheblichen Geldstrafen belegen. In diesem Punkt wäre der Datenschutz-Garant geneigt, es zuzulassen, aber die Richter sehen das oft anders.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass jeder, der absichtlich oder mit Hilfe von Messaging-Anwendungen Audio- oder Fotonachrichten in irgendeinem Format erwirbt, seinen Anwalt um eine Stellungnahme zum Einzelfall bitten muss, um das Beste daraus zu machen.


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