Sperrzeiten im ALG-I-Bezug

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Sanktionsbescheide bzw. Sperrzeitenbescheide können nach meiner Erfahrung aus den unterschiedlichsten Gründen rechtswidrig sein.

An einen solchen Bescheid stellt das Gesetz hohe Anforderungen. Das konkret sanktionierte Verhalten muss genau umschrieben und bezeichnet sowie die entsprechende Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Sanktion genannt werden. Weiterhin sollte genau geprüft werden, ob eine Sperrzeit überhaupt auf das in dem Bescheid umschriebene versicherungswidrige Verhalten gestützt werden kann.

Es ist beispielsweise bereits vorgekommen, dass ein einziges versicherungswidriges Verhalten mit 2 Sperrzeiten bzw. mit einer Sperrzeitenverlängerung geahndet wurde.

 Ein solches Vorgehen der Bundesagentur für Arbeit ist aber eklatant rechtswidrig.


 Zur Veranschaulichung ein kurzes Beispiel:

 Der Leistungsempfänger nimmt zunächst mehrere Male an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teil und wird von dieser aufgrund unentschuldigten Fehlens nach einigen Wochen ausgeschlossen. In der Folge verhängt die Bundesagentur für Arbeit durch entsprechenden Bescheid zunächst eine Sperrzeit von 3 Wochen. Zur Begründung wird angeführt, dass der Leistungsempfänger sich geweigert haben soll an einer Maßnahme teilzunehmen. Wenige Tage später erläßt die Bundesagentur für Arbeit einen weiteren Bescheid mit dem die Sperrzeit um weitere 3 Wochen verlängert wird und somit insgesamt 6 Wochen andauern soll. Als Begründung wird diesmal angeführt, dass durch ein maßnahmenwidriges Verhalten Anlass zum Ausschluss von einer Maßnahme gegeben worden sein soll, wodurch ein zweites versicherungswidriges Verhalten begründet worden wäre.

 Die Bundesagentur für Arbeit hat hier offenkundig überzogen reagiert, da aus dem vorgenannten Beispiel nur ein versicherungswidriges Verhalten hergeleitet werden kann. Es könnte nämlich allenfalls ein unentschuldigtes Fehlen, welches zum Ausschluss von der Maßnahme (§ 159 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) geführt hat, mit einer Sperrzeit von lediglich 3 Wochen sanktioniert werden.

 Sollten Sie aber beispielsweise aufgrund einer Erkrankung an einer Maßnahme nicht weiter teilnehmen können, empfehle ich dies vom ersten Tag an ärztlich attestieren zu lassen. In einem solchen Fall wäre überhaupt kein Raum für eine Sperrzeit.

Eine Sperrzeit sollte aus meiner Sicht ohnehin nicht widerspruchslos bzw. nicht ungeprüft hingenommen werden, da diese weitreichende Folgen für den Leistungsempfänger hat. Als Folge solcher Sperrzeiten ergeht in der Regel nämlich nahezu immer ein Änderungsbescheid, der ihren Leistungsanspruch für den entsprechenden Zeitraum auf Null reduziert. Darüber hinaus kann es auch zu Erstattungsforderungen kommen, welche ebenfalls sorgfältig auf ihre Rechtsmäßigkeit hin überprüft werden sollten.

Sollten Sie in einer solchen Situation nicht über die finanziellen Mittel verfügen rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, empfehle ich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zur Beratung bei einem Rechtsanwalt zu beantragen und sich auch ausstellen zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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