Mehrbedarf nach dem SGB II wegen Maskenpflicht (medizinische Masken)

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Nach meiner Auffassung besteht spätestens seit der Umsetzung des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19.01.2021 durch die jeweiligen Bundesländer in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei allen Einkäufen und Besorgungen des täglichen Lebens eine Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken. Die konkrete Umsetzung dieser Maskenpflicht obliegt natürlich den einzelnen Bundesländern. Jedenfalls sind Stoffmasken, Halstücher, Schals oder selbst hergestellte Masken etc. nicht mehr erlaubt, so dass jeder Bürger sich die entsprechenden sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95-Masken selbst finanzieren muß.

Ich habe bereits nach Bekanntwerden dieser Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken die Auffassung vertreten, dass dies für Leistungsempfänger nach dem SGB II einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II begründet. Zumal alle diese Masken in der Regel nur einmal getragen werden sollten, so dass hier nicht das Argument angeführt werden kann, dass man die Mittel für diese Anschaffungen aus dem Regelbedarf bestreiten oder gar ansparen muss. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen immer wiederkehrenden Sonderbedarf, der einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II begründet.

Dies hat das Sozialgerichtes Karlsruhe mit Beschluß vom 11.02.2021 (Az. S 12 AS 213/21 ER) zwischenzeitlich bestätigt.

Diesen Mehrbedarf kann der Leistungsträger nach den Ausführungen des Sozialgerichtes Karlsruhe (Beschluß vom 11.02.2021, Az. S 12 AS 213/21 ER) durch die Zusendung der entsprechenden medizinischen Masken oder durch Zahlung eines entsprechenden Zuschusses gewähren.

Die Gewährung dieses Mehrbedarfes müssen Sie jedoch bei Ihrem Leistungsträger beantragen.

Das Sozialgericht Karlsruhe ist in dem entschiedenen Fall sogar so weit gegangen, dass das Jobcenter nach dem erfolgreichen Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129,- € zahlen muss (Vgl. Beschluss d. SG vom 11.02.2021, Az. S 12 AS 213/21 ER).

Ich bin der Auffassung, dass man diese Entscheidung nicht dahingehend verallgemeinern kann, dass jedem Hilfeempfänger wöchentlich 20 Masken oder ein Zuschuss in Höhe von 129,00 € zustehen. Vielmehr dürfte die Höhe beziehungsweise der Umfang des Anspruchs von dem individuellen Bedarf in dem jeweiligen Einzelfall abhängen.

Muss ein Hilfeempfänger beispielsweise aufgrund zwingend notwendiger ärztlicher Behandlungen mehrmals in der Woche medizinische Einrichtungen aufsuchen, so hat dieser Hilfeempfänger selbstverständlich einen hören individuellen Bedarf an medizinischen Masken, als jemand, der keine regelmäßigen Arzttermine wahrnehmen muss.

Daher sollte bei diesem Antrag auf Gewährung eines entsprechenden Mehrbedarfs aus meiner Sicht sinnvollerweise noch angeben werden, wie viele Masken pro Woche benötigt werden.



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