Steuertipp: Corona-Prämie an Stelle von Weihnachtsgeld?

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Die Corona – Pandemie hält die Wirtschaft nunmehr seit mehreren Monaten in Atem. Unternehmen sehen sich außergewöhnlichen Situationen und Belastungen ausgesetzt und sind gezwungen, viele Entscheidungen zu treffen, die sie ohne Corona nicht treffen würden oder über die sie sich bislang keine Gedanken machen mussten. 

An welchen Stellen kann gespart werden, um das Risiko von finanziellen Engpässen zu minimieren?

Diese Frage und Überlegungen ist wohl die größte Herausforderung vieler Unternehmen im Jahr 2020. Eine mögliche Stellschraube an der im Jahr 2020 gedreht werden kann, ist die eventuell beim Weihnachtsgeld. 

Kann im Jahr 2020 auf Zahlung von Weihnachtsgeld verzichtet werden und stattdessen die sogenannte Corona-Prämie an die Mitarbeiter gezahlt werden?

Grundsätzlich ist dies eine berechtigte Überlegung, da es sich um eine steuer- und sozialversicherungsabgabenfreie Prämie handelt. Unternehmen könnten dadurch eine Menge Geld einsparen, gerade wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt hat. Es bleibt die Frage zu klären, ob dies rechtlich tatsächlich erlaubt ist.

Grundsätzlich gilt:

Angestellte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld. Regeln dazu können aber vertraglich vereinbart werden, sei es in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem normalen Arbeitsvertrag. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter einen Anspruch aus betrieblicher Übung erlangt.

Kann an Stelle von Weihnachtsgeld aber die „Corona Prämie“ abgabenfrei gezahlt werden?

Arbeitgebern ist es bis 31.12.2020 erlaubt, die Corona-Prämie abgabenfrei bis zu einer Höhe von 1.500,00 € an die Mitarbeiter auszuzahlen. Die Abgabenfreiheit gilt aber nur, wenn es sich bei der Zahlung um eine Zuwendung handelt, die aufgrund von Corona gewährt wird und sie „zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt wird“.

Wichtig ist dabei zu beachten, dass es sich bei der Zuwendung um eine Zahlung handeln muss, die zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt wird. Es ist also hier von wesentlicher Bedeutung, ob tatsächlich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, oder die Zahlung des Weihnachtsgeldes eine freiwillige Leistung ist. 

Hier hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag oder in die schriftlich getroffenen Vereinbarung für Einmalzahlungen weiter. Vereinbart ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag mit seinen Mitarbeitern rechtmäßig, dass Weihnachtsgeld, oder sonstige Einmalzahlungen wie Bonis nur freiwillige Zahlungen, also unter einem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt, gezahlt werden, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld.

Folglich kann in einem solchen Fall, wenn die übrigen Bedingungen des § 3 Nr. 11a EStG ebenso eingehalten werden, der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld, Boni oder sonstige freiwillige Zahlungen durch die Corona-Prämie steuer- und sv-frei bis zu 1.500,00 € ersetzen. 

Wenn jedoch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld besteht, kann die Prämie nur zusätzlich gezahlt werden.

Wie wird die Corona-Prämien Zahlung in der Praxis gestaltet?

Es muss vertraglich zu erkennen sein, dass die Zahlung der Corona-Prämie eine steuerfreie Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt: …“aufgrund der Corona-Krise…gewährt“ darstellt.  Der Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und deutlich formuliert sein.

Achtung: Risiko der betrieblichen Übung!

Eine steuerfreie Zahlung der Corona-Prämie anstatt des Weihnachtsgeldes bei betrieblicher Übung ist demzufolge nicht möglich. 

Fazit:

Eine Zahlung der Corona-Prämie anstatt des Weihnachtsgeldes ist folglich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Sollten Sie ,ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, davon betroffen sein, können Sie gerne einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren.


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