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Stiefkindadoption ohne Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft? - BGH sagt nein!

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem erst jetzt veröffentlichen Beschluss vom 08.02.2017 (XII ZB 586/15) entschieden, dass eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind nicht adoptieren darf ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wollte der nicht mit der Kindesmutter verheiratete Mann und seine Partnerin erreichen, dass er die beiden minderjährigen Kinder dieser Partnerin adoptieren darf, da der leibliche Vater der Kinder 2006 verstorben war. Das in I. Instanz zuständige Amtsgericht Ahaus in Nordrhein-Westfalen hatte den Antrag zurückgewiesen und eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Mannes vor dem OLG Hamm hatte ebenfalls keinen Erfolg, da nach Auffassung der Gerichte eine Adoption mit  der  Rechtsfolge,  dass  die Kinder die  Stellung  gemeinschaftlicher Kinder der beiden nichtehelichen Lebenspartner erlangen, nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich sei. Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und im Wesentlichen damit begründet, dass anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen habe.

Das höchste Gericht hat außerdem entschieden, dass die entsprechenden Regelungen nicht verfassungswidrig seien, weil sich der hiesige Antragsteller gerade nicht auf das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes berufen könne, indem er lediglich sozialer, nicht aber rechtlicher bzw. leiblicher Elternteil ist. Auch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sei nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die zu vergleichenden Sachverhalte (nicht verheiratete Lebensgefährten einerseits und Ehegatten oder Lebenspartner andererseits) unterschiedlich behandeln dürfe. Wenn der Gesetzgeber hierfür maßgeblich auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft in Form einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abstellt, liege das nach Ansicht des BGH noch in seinem gesetzgeberischen Ermessen.

Der BGH stellte außerdem fest, dass die vorgenannten Regelungen auch nicht gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, da diese Norm zwar das im Jahr 2008 geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen beinhalte, nach welchem die Vertragsstaaten die Adoption eines Kindes u.a. durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts zulassen können, wenn diese "in einer stabilen Beziehung" leben. Ob dies dann umgesetzt werde sei jedoch dann Sache des jeweiligen innerstaatlichen Rechtes.

Ob man diese unterschiedliche Handhabung gut oder schlecht bzw. sachgerecht oder nicht bewerten möchte, liegt im Auge des Betrachters. Jedoch dürfte die Entscheidung auch nach Ansicht des Verfassers richtig sein, da eine solche Frage der Gesetzgeber regeln muss und nicht die Gerichte.


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