Straffrei trotz Messerstichen? - Die Notwehr

  • 2 Minuten Lesezeit

Notwehr

Die Notwehr gehört zu den wichtigsten Rechtfertigungsgründen und ist im § 32 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Im § 32 Abs. 1 StGB heißt es:

„Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.“ 

Wenn diese gegeben ist, bleibt der Täter also straffrei. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen, die im anschließenden Absatz 2 weiter geregelt werden:

„Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“

Zum einen muss also eine Notwehrlage gegeben sein, die sich aus einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff zusammensetzt. Zum anderen gibt es den Prüfungspunkt der Notwehrhandlung. Unter diesen fallen die Punkte der Erforderlichkeit und der Gebotenheit. Zuletzt muss der Täter noch in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage handeln. Damit wäre dann auch der subjektive Tatbestand gegeben.

Erforderlichkeit

Besonders die Erforderlichkeit kann in der Prüfung wichtig werden. Eine Handlung ist dann erforderlich, wenn sie zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und das relativ mildeste Mittel darstellt. Die Geeignetheit ist in der Regel unproblematisch, da die meisten Mittel geeignet sind, um eine Gefahr abzuwenden. Ob das mildeste Mittel vorliegt, ist dagegen häufig schwieriger zu bestimmen. Bei gleicher Eignung muss jeweils das mildere Mittel gewählt werden.

Messerstiche als Notwehr?

Auch der Bundesgerichtshof (1 StR 321/21) musste sich in seinem Beschluss vom 23. September 2021 mit dieser Thematik auseinandersetzen. Im vorliegenden Sachverhalt kam es zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung. Als das Tatopfer den Angeklagten auf dem Boden fixierte, nahm der Angeklagte einen spitzen Gegenstand, vermutlich ein Messer, und stach damit 2 Mal in den Oberkörper des Tatopfers, sodass dieser zwei mehrere Zentimeter tiefe Stichwunden erlitt. Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn daraufhin wegen gefährlicher Körperverletzung, prüfte dabei jedoch nicht, ob eine Notwehrlage gegeben war.

Beschluss des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof stellte allerdings fest, dass die Notwehr vorliegend geprüft werden muss. Wird eine Person angegriffen, kann diese grundsätzlich das Abwehrmittel wählen, welches die Gefahr endgültig beseitigt. Er muss dann auf mildere Mittel zurückgreifen, wenn er genug Zeit hatte, um abzuschätzen, dass dieses auch die Gefahr beenden würde. Die Notwehr mit dem Messer ist grundsätzlich also auch möglich.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.

Foto(s): ©Pixabay/useche70

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Beiträge zum Thema