Strafrecht:Generalprävention als Strafzumessungskriterium?

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Vielfach wird in der rechtspolitischen Diskussion verlangt, Strafgerichte müssten hohe Strafen verhängen, um potentielle Täter von der Begehung ähnlicher Straftaten abzuhalten. Die sogenannte „negative Generalprävention“ setzt auf den Abschreckungseffekt von Strafe und Strafverfolgung. 

Im geltenden Strafrecht haben sich generalpräventive Ansatzpunkte im Begriff der "Verteidigung der Rechtsordnung“ niedergeschlagen (§§ 47 Abs. 1, 56 Abs. 3 StGB). Dominierend sind bei der individuellen Strafzumessung aber spezialpräventive Zielsetzungen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 1 StVollzG) sowie das Prinzip der individuellen Schuld (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention klare Grenzen gesetzt.

Der Tatrichter darf die Strafe aus Gründen der Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als sie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 6, 7; BGH wistra 2002, 260; BGH, Urt. v. 7.11.2001 - 2 StR 277/01; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR 243/03; BGH, Beschl. v. 22.9.2003 - 3 StR 332/03; BGH, Beschl. v. 3.12.2003 - 5 StR 473/03; BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - 3 StR 372/04; BGH, Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 148/08; BGH, Beschl. v. 8.5.2007 - 4 StR 173/07 - NJW 2008, 452). 

Um dieses Kriterium zu erfüllen ist demnach eine statistisch zu belegende Tathäufung einschlägiger Taten im Gerichtsbezirk notwendig.

Dabei ist nicht nur auf den Deliktstyp als solchen abzustellen. Vielmehr ist auf die jeweiligen konkreten Umstände, die das Tatbild kennzeichnen, zu achten. Hat die Tat hiernach Ausnahmecharakter, so lässt dies generalpräventive Erwägungen eher nicht zu (für Konflikttaten BGH, Beschl. v. 20. März 2001 - 4 StR 576/00, StV 2001, 453 nur LS)

Aus Sicht des Verteidigers heißt dies: Augen auf bei der Prüfung der Strafzumessungserwägungen im Urteil!

Eine den höchstrichterlichen Vorgaben zuwiderlaufende Strafzumessung nach generalpräventiven Gesichtspunkten kann zu einer (Teil-) Aufhebung des Urteils in der Revisionsinstanz führen.

Arne Timmermann

Fachanwalt für Strafrecht, Hamburg

Foto(s): Dem Autoren

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