Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB) – bundesweite Strafverteidigung durch Fachanwalt

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Die Reform des Sexualstrafrechts, die Ende 2016 in Kraft getreten ist, steht generell in der Kritik nur aus einer Kampagne von Frauenrechtlern entstanden zu sein, die in Verbindung mit den Ereignissen der Silvesternacht 2015 in Köln, eine Art Hysterie ausgelöst hat. Gerade der neue § 184j StGB (Straftaten aus Gruppen) erscheint merkwürdig und wenig durchdacht. 

Ich versuche im nachfolgenden, Ihnen sowohl den Sinn und Zweck, als auch den Inhalt dieses komplett neuen Straftatbestandes der Straftat aus Gruppen anhand der meist gestellten Fragen näher zu bringen. 

Die wichtigste Frage aber vorweg:

Was soll ich tun, wenn ich eine sog. Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bekommen habe?

Grundsätzlich gilt: eine derartige Vorladung begründet nicht die Pflicht zum Erscheinen, sondern gibt dem Betroffenen lediglich das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern. 

Dieses Recht sollte man auch wahrnehmen – aber nicht indem man einfach auf gut Glück zur Polizei geht und sich dann dort durch die falschen Antworten um Kopf und Kragen redet. Dem gewöhnlichen Verlauf in derartigen Fällen entspricht es, dass sich die Beschuldigten zunächst einen Rechtsanwalt nehmen und dieser dann erst einmal den Termin abgesagt, die Akten beantragt und man sich gemeinsam ein Bild von den Vorwürfen macht. Erst anschließend äußert man sich zu den Vorwürfen, dann aber nicht persönlich bei der Polizei, sondern schriftlich über seinen Rechtsanwalt.

Gerade Straftaten aus Gruppen (§ 184 j StGB) ist noch ein neuer Straftatbestand. Hierzu gibt es noch wenig bis gar keine Rechtsprechung und somit ist ein juristischer Rat – am besten von einem Fachanwalt für Strafrecht – sehr wertvoll. Ihr Anwalt wird mit Ihnen zusammen eine vernünftige Lösung finden und Sie können die Sache möglichst schnell und reibungslos hinter sich lassen. 

Was genau ist der Tatbestand bei Straftaten aus Gruppen?

Die Tathandlung ist Beteiligung an einer Personengruppe – also erstmal nur die Beteiligung an einer Ansammlung von Menschen. Diese Gruppe muss dann wiederum Menschen bedrängen. Hierbei muss aber noch kein sexueller Bezug bestehen. Bedrängen ist also erstmal nur als aggressives Vorgehen gegen Menschen zu verstehen, mit dem Ziel deren Flucht bzw. Abwehr zu verhindern. Dies darf nicht nur kurzzeitig sein und muss eine gewisse Intensität haben.

Das Bedrängen muss dabei auch willentlich bzw. mindestens mit bedingtem Vorsatz geschehen.

Soweit so gut, nun handelt es sich aber um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Dieser Bezug zum Sexuellen steht erst als objektive Strafbarkeitsbedingung am Ende der Norm. Aus diese Gruppe muss dann nämlich zuletzt mindestens eine Straftat gegen die § 177 StGB (Sexueller Übergriff) oder § 184i StGB (Sexuelle Belästigung) vollzogen werden. 

Diese Straftat muss aber in keiner direkten Verbindung zum Täter stehen.

Welche Gefahren birgt dieser Straftatbestand?       

Wie oben festgestellt, benötigt man zwar das vom Vorsatz getragene Beteiligen an einer Personengruppe, die andere Personen bedrängen möchte. Ein direkter Vorsatz in Bezug auf einen Verstoß gegen das Sexualstrafrecht muss nicht gegeben sein. Die Sexualdelikte müssen nur aus der Gruppe resultieren, aber nicht im Bezug zu dem Beteiligen an der Gruppe stehen. 

Somit kann jemand wegen Straftaten aus Gruppen gemäß § 184j StGB belangt werden, weil er sich an einer Gruppe beteiligt hat, die Leute bedrängt. Und zwar nicht, weil er eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begeht, sondern tatsächlich nur, weil er sich an einer Gruppe beteiligt, aus der eine solche Straftat hervor geht.

Dem Täter der Straftat aus Gruppen wird also einfach das Verhalten eines Dritten zugerechnet. 

Warum gibt es so viel Kritik an der dem Tatbestand der Straftaten aus Gruppen?

Grundsätzlich kann im Strafrecht das Verhalten bzw. die Handlungen eines Menschen nur sehr begrenzt einem anderen zugerechnet werden. Jeder ist grundsätzlich für das verantwortlich, was er selbst tut. Dieser Grundsatz wird durch den § 184j StGB eindeutig verletzt. Ergo: schon die reine Beteiligung an einer Gruppe (!) kann jemanden zu einem Sexualstraftäter machen.

Der Grund für diese Schaffung des § 184j StGB sind Beweisprobleme: wie bereits erwähnt, ist dieser Straftatbestand an die Vorfälle in Köln angelehnt. Hier konnte man die eigentlichen Täter im Nachhinein nicht mehr identifizieren. Dieses Problem soll in Zukunft durch den §184j StGB (Straftat aus Gruppen) umgangen werden, indem man die ganze Gruppe strafrechtlich belangt. 

Im Grunde wird dem Beteiligten an der Gruppe eine gewisse Fahrlässigkeit bei der Auswahl der Menschen vorgeworfen, mit denen Sie sich umgeben. Dies allerdings im Zuge eines Vorsatz-Deliktes (also ein Delikt, wo es auf das Wissen und Wollen den Tatbestand zu verwirklichen ankommt) mit Strafe zu bedrohen, stellt eine Umgehung der Systematik dar. Sexualstrafrecht kennt ganz bewusst keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.

Insgesamt wird aber abzuwarten sein, wie die Gerichte – vor allem auch das Bundesverfassungsgericht – mit diesem Straftatbestand umgehen werden.

Welches Strafmaß hat ein der Straftaten aus Gruppen Beschuldigter zu erwarten?

Der Strafrahmen liegt bei maximal zwei Jahren Haft. 

Dies entspricht dem gleichen Strafrahmen wie bei der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB. Somit wird der Täter der Sexualstraftat mit der gleichen Strafe, wie der Beteiligte der Gruppe bedroht. Dies scheint zwar in keinem Verhältnis zu stehen zeigt aber, dass man dieses Delikt nicht unterschätzen sollte.

Wie genau ist dieser Straftatbestand entstanden? 

Seit langem forderten einige feministische Gruppierungen eine Reform des Sexualstrafrechts. Nach den sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht 2015 in Köln wurden diese Stimmen lauter und der Gesetzgeber reagierte. Es wurden einige Reformen im Bereich der sexuellen Nötigung durchgeführt. Zudem wurde aber mit dem § 184j ein neuer Straftatbestand geschaffen. Dieser ist eindeutig an die Ereignisse an der Domplatte in Köln angelehnt. Dort hatten Gruppen von Flüchtlingen Frauen sexuell belästigt. Diese Begehung von sexuellen Übergriffen als Gruppe ist im § 177 Absatz. 6 StGB enthalten. Dies setzt jedoch ein gemeinschaftliches Vorgehen bei der Tathandlung selbst voraus. Mit dem § 184j StGB soll nun auch das Fördern beziehungsweise Erleichtern unter Strafe stellen. Dabei soll der Gefahr vorgebeugt werden, die vermeintlich von Gruppen ausgeht.

Welches Ziel verfolgt der § 184j StGB („Straftaten aus Gruppen“)?

Rechtsgut ist auch hier die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Willensbildung. Der Gesetzgeber wollte, wie oben beschrieben, auf den die Vorgänge an Silvester 2015 reagieren. Er sieht dabei Opfer in Ihren Abwehr- und Reaktionsmöglichkeit beschränkt, wenn die Straftaten aus Gruppen verübt werden. Die folgenden Erläuterungen zeigen aber, dass das dieser Straftatbestand mehr als zweifelhaft ist. 

Warum sollte ich mich von Rechtsanwalt Nikolai Odebralski vertreten lassen?

Ganz einfach: weil sich unsere Kanzlei sich auf die Bearbeitung von Sexualstrafverfahren spezialisiert – und sich in den vergangenen Jahren als eine der führenden Rechtsanwaltskanzleien bundesweit auf diesem Gebiet etabliert hat. 

Wir kennen und verstehen Ihre Interessen und sind immer darum bemüht, die Angelegenheit diskret und außergerichtlich – insbesondere ohne eine öffentliche Hauptverhandlung am Wohnort – aus der Welt zu schaffen. Hierbei liegt unsere Einstellungsquote weit über dem Durchschnitt. Gerade dies ist – neben der guten persönlichen Betreuung – der Grund, warum uns so viele Mandanten in derart sensiblen Angelegenheiten täglich ihr Vertrauen entgegenbringen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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