Strafverteidiger angezeigt: Wechsel des Pflichtverteidigers

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Pflichtverteidigung im Strafprozess


Die Strafprozessordnung (StPO) bildet die Grundlage für die Durchführung eines Strafverfahrens und enthält umfassende Bestimmungen sowohl für das Hauptverfahren als auch für das Ermittlungsverfahren. Auch die Vorschriften zur Pflichtverteidigung spielen im Strafverfahren eine bedeutende Rolle. Ein Pflichtverteidiger wird einem Beschuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO beigeordnet, um die grundlegenden Verfahrensrechte des Beschuldigten zu wahren. Zu den Fällen der notwendigen Verteidigung gem. § 140 StPO zählen unter anderem, die Anschuldigung eines Verbrechens (Nr. 2) oder wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann (Nr. 3).


Pflichtverteidiger angezeigt


Mit der Frage, wann ein Wechsel des Pflichtverteidigers möglich ist, musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 429/22) in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2022 beschäftigen. Gegen den Angeklagten im hiesigen Fall ist ein Revisionsverfahren wegen lebensgefährdenden und erniedrigenden Einschleusens von Ausländern anhängig. Nach Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung beantragte der Angeklagte die Beiordnung eines neuen Verteidigers, da er mit der Arbeit seines derzeitigen Anwalts nicht zufrieden sei und dieser außerdem gekündigt habe. Nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, führte der Angeklagte aus, dass er gegen seinen bisherigen Pflichtverteidiger Strafanzeige gestellt habe und es daher notwendig sei, ihm einen neuen Rechtsanwalt beizuordnen.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


In seinem Beschluss stellt der Bundesgerichtshof fest, dass dieser Antrag unbegründet ist, da die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 und Abs. 2 StPO, der den Verteidigerwechsel regelt, nicht vorliegen. Nach § 143 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet werden kann. 


Demnach liegt insbesondere keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger vor. Dass der Angeklagte Anzeige gegen ihn erstattet hat, reicht demnach nicht aus, da nicht klar ist, aus welchem Grund das geschah. Auch sonst sei kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung entgegensteht und einen Wechsel des Pflichtverteidigers gebietet.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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