Strafzettel bei privater Parkplatzüberwachung: generell rechtens, aber nicht immer rechtmäßig!

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Viele Supermarktparkplätze in der Region werden mittlerweile von privaten Parkplatzwächtern kontrolliert. Hierzu wird der Parkplatz vom Eigentümer oder dem Mieter oder Pächter an ein privates Unternehmen weiterverpachtet, welches dann die Einhaltung der Parkregeln kontrolliert. Bei Parkverstößen werden dann Vertragsstrafen verlangt.

Dies ist generell zulässig.

Bei den Supermarktparkplätzen handelt es sich letztlich um Privatgelände.

Teilweise werden die Parkplätze sogar kostenlos an die Überwachungsfirmen überlassen und die Überwachungsfirmen dürfen die Einnahmen aus den Strafzetteln behalten. So können sich die Supermärkte von unliebsamen Dauerparkern und Fremdparkern befreien und schützen.

Normalerweise sind Supermarktparkplätze kostenfrei. Besondere Nutzungsregelungen müssen daher sehr deutlich an der Einfahrt des Parkplatzes gekennzeichnet werden. Ein Kunde muss sofort bei Befahren des Parkplatzes erkennen können, dass hier besondere Nutzungsbedingungen gelten und dass es bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen zu einer Vertragsstrafe kommen kann. Sehr häufig werden die Nutzung einer Parkscheibe und eine Höchstparkdauer vorgeschrieben.

Nur wenn die besonderen Nutzungsregelungen sofort und sehr deutlich an der Einfahrt auch für einen fahrenden Autofahrer erkennbar sind, kommt es zu einem Vertrag mit der privaten Kontrollfirma, welcher dann letztlich die Erhebung einer Vertragsstrafe rechtfertigen kann.

Weiter darf eine Vertragsstrafe nur in angemessener Höhe festgesetzt werden. Als Orientierung dienen die städtischen Gebühren, welche bei einem Parkverstoß verlangt werden. Geht die Vertragsstrafe über das Doppelte hinaus, so kann dies unverhältnismäßig hoch seien.

Es lohnt sich, den Strafzettel genau zu überprüfen.

Teilweise werden unberechtigte Positionen abgerechnet und verlangt.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn direkt Post von einem Inkassounternehmen kommt. Es fallen dann zusätzliche Gebühren für das Inkassounternehmen an. Um in Verzug zu geraten, muss ein Strafzettel einem Betroffenen jedoch auch zugehen. Wenn er von dem Unternehmen nur an die Windschutzscheibe geheftet wurde, kann er weggeflogen sein. Verzugsgebühren können dann gerade nicht verlangt werden.

Ob sich die Supermärkte mit der Überlassung des Parkplatzes an ein privates Überwachungsunternehmen wirklich einen Gefallen tun, ist sehr fraglich. Das Überwachungsunternehmen will schlussendlich einen möglichst großen Gewinn erwirtschaften und versucht daher wohl, so viele Strafzettel wie möglich zu verteilen. Nicht immer wird vom Überwachungsunternehmen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Häufig werden Strafzettel schon bei einer auch nur sehr kurzen Parkzeitüberschreitung verteilt. Dadurch werden sicher viele Kunden verärgert.


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