Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Sturmwarnung

  • 7 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

In Europa hat Xynthia eine Schneise der Verwüstung hinterlassen und zahlreiche Todesopfer gefordert, mehr als 60 Menschen kamen ums Leben. Der Sachschaden war erheblich. Die Versicherer schätzen ihn auf bis zu 1,2 Milliarden Euro. Die Redaktion von anwalt.de erklärt, wie solche extremen Wetterlagen entstehen, wie man sich vor ihnen schützen kann, welche Versicherungen welche Schäden absichern und worauf man im Schadensfall unbedingt achten sollte.

[image]Winterstürme und Überflutungen

Orkane wie Xynthia sind in den letzten Jahren immer wieder aufgetaucht und haben erheblichen Schaden verursacht. Viele werden sich noch an Lothar, Martin, Kyrill und Klaus erinnern, die meist im Winter und zu Frühjahrsbeginn entstanden sind. Solche Orkane können sich aus gewöhnlichen Winterstürmen entwickeln, wenn sich in dem Tiefdruckgebiet an einer kleinen Stelle die Energien konzentrieren und die Windstöße enorme Geschwindigkeiten erreichen. Bei Xynthia wurden in Bilbao Windgeschwindigkeiten bis zu 228 Stundenkilometer gemessen. Wegen der allgemein ansteigenden Temperaturen werden die Windstöße stärker. Deshalb gehen Experten davon aus, dass solche extremen Wettersituationen in den nächsten Jahren zunehmend auftreten werden.

Die Stürme haben verheerende Auswirkungen. Xynthia hat beispielsweise in der Bretagne zu Brüchen von Deichen und Dämmen geführt. Ganze Ortschaften wurden überflutet. Die dortigen Austernzuchten wurden mitgerissen und zerstört und weite Flächen von Ackerland sind wegen der Versalzung nicht mehr nutzbar. Doch nicht nur Küstengebiete sind von solchen Stürmen betroffen. Für Waldgebiete können sie ebenfalls vernichtende Folgen haben. So schlug Lothar 1999 in weite Flächen des Schwarzwaldes eine Schneise der Verwüstung. Bis diese Waldgebiete gemäß dem Standard zuvor wieder aufgeforstet sind, dauert es nach Angaben der betroffenen Forstwirtschaft noch an die 100 Jahre. Abgedeckte Dächer, zerstörte Gebäude, überschwemmte Keller und beschädigte Autos sind weitere typische Folgen eines Wintersturms.

Vorbeugende Maßnahmen

Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre wurde hierzulande in Sachen Prävention auf verschiedenen Ebenen bereits gehandelt. Insbesondere im Bereich der Wettervorhersagen solcher Wetterextreme hat sich viel getan. Zum Beispiel setzen die Wetterdienste inzwischen sog. Ensemble-Vorhersagen ein, mit denen verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten von chaotischen Wettersystemen berechnet werden. Diese Wetterprognosen werden weiter verbessert, allerdings kann eine Vorhersage nie hundertprozentig sicher sein. Ein gewisser Unsicherheitsfaktor bleibt immer bestehen. Trotzdem sollte man eine Sturmwarnung auf jeden Fall ernst nehmen und entsprechende Vorbereitungen treffen, das Haus sichern und Gegenstände befestigen oder hereinholen. Bei einem Orkan sollte man möglichst das Haus nicht verlassen und sein Auto stehen lassen. Droht jedoch eine Flut oder Überschwemmung, ist genau das verkehrt. Hier muss die Bevölkerung im Extremfall evakuiert werden. Vor Xynthia hatte der Deutsche Wetterdienst (DWD) rechtzeitig gewarnt, damit sich die Bevölkerung der Situation angemessen verhalten konnte.

Eine wichtige Bedeutung hat auch der Katastrophenschutz. Notfallpläne und Katastrophenszenarien müssen durchgespielt und von den Hilfsdiensten trainiert werden. In Bonn arbeitet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) Strategien für das Krisenmanagement (z.B. Notfallmeldungen, Warnsysteme und Information der Bevölkerung durch die Medien) und die Notfallversorgung (Modelle für die Zusammenarbeit von Behörden, Feuerwehr, Hilfsorganisationen sowie zivilen Hilfsdiensten u.Ä.) aus. Das BKK koordiniert in diesen Bereichen die Zusammenarbeit mit anderen Ländern. Es wurde 2004 errichtet, Hintergrund war nicht nur der 11. September, sondern auch die organisatorischen Differenzen zwischen Bund und Ländern beim Elbe-Hochwasser 2002.

Zudem spielen bauliche Gegebenheiten bei Stürmen und Überschwemmungen eine große Rolle. Dabei geht es nicht nur um die Erhöhung und Befestigung von Dämmen und Deichen, sondern auch Siedlungs-, Städte- und Landschaftsentwicklung müssen solche Naturkatastrophen möglichst vermeiden, z.B. die Berücksichtigung von Flussauen und Flächen für kontrollierte Überschwemmungen zum Schutz der besiedelten Gebiete. Auch die Bebauung an sich wirkt sich bei Naturkatastrophen aus, beispielsweise die Bauleitplanung und die Genehmigung durch die Baubehörden. Sie dürfen den Bau von Gebäuden nicht in Krisengebieten genehmigen. Das hat sich in Frankreich gezeigt: Hier erteilten die französischen Behörden Baugenehmigungen für Häuser direkt in Küstennähe. Bei dem Sturm wurden diese Gebäude erheblich überflutet und beschädigt. Darüber hinaus werden sich die zunehmenden Wetterextreme ebenfalls darauf auswirken, wie man baut und die Erfahrungen in die Sicherheitsstandards für Gebäude einfließen.

Versicherungsschutz nach Schadensart

Und wenn man noch so sehr auf Sicherheit bedacht ist, können sich immer unvorhergesehene Naturkatastrophen ereignen. Aber wenigstens kann man sich gegen Schäden von extremen Wetterbedingungen über entsprechende Versicherungsverträge absichern. Als Sturmschäden werden grundsätzlich von der Versicherung nur Schäden ersetzt, die ein Sturm ab Windstärke 8 anrichtet, was einer Windgeschwindigkeit von 63 Stundenkilometern entspricht. Je nachdem, welche Gegenstände konkret beschädigt wurden, werden sie über die Gebäude-, Hausrat- oder Kaskoversicherung erstattet.

Die Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden an Gebäuden und an mit ihnen fest verbundenen Gegenständen ab, einschließlich Feuer-, Leitungs- und Hagelschäden. Auch Folgeschäden sind versichert, wenn z.B. Decken oder Wände durch eindringendes Regenwasser beschädigt werden. Die Versicherungsbeiträge sind unterschiedlich hoch. Die Versicherungswirtschaft hat das Bundesgebiet in verschiedene Gefahrenzonen eingeteilt. Je höher das Sturmrisiko in der Region ist, umso teurer ist die Versicherung.

Über eine Hausratversicherung kann man Schäden durch Sturm, Brand, Blitzeinschlag, Explosion, Hagel, Leitungswasser und Einbruch versichern. Im Falle eines Sturms sind diese Schäden am Hausrat allerdings nur versichert, wenn die Gegenstände während der Sturmböen im Gebäude untergebracht waren, das vom Unwetter ebenfalls beschädigt wurde. Sollen Gegenstände auch außerhalb von Gebäuden abgesichert werden, kann man eine sog. „Allgefahrendeckung“ vereinbaren. Bei Vermietung sind über die Hausratversicherung Markisen oder Antennen nur versichert, wenn sie dem Mieter gehören und ausschließlich von den Bewohnern der Mietwohnung genutzt werden.

Mehr Informationen zur Hausratversicherung finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp „Versicherung - Rechtsrat zum Hausrat“.

Wird durch einen Sturm ein Auto beschädigt, tritt der Kaskoversicherer für die Kosten ein. Der Umfang der Erstattungspflicht richtet sich danach, ob für das Fahrzeug eine Voll- oder Teilkasko abgeschlossen wurde. Im Rahmen der Teilkaskoversicherung wird nur der Zeitwert des Fahrzeuges ersetzt, also welchen Wert es noch zum Zeitpunkt der Schadensmeldung hatte. Hinzu kommt, dass bei Kfz-Versicherungen in der Regel Selbstbeteiligungsbeträge vorgesehen sind, bis zu deren Höhe der Versicherte für Fahrzeugschäden selbst aufkommen muss.

Problemfall Hochwasser

Mit der normalen Gebäude- oder Hausratversicherung sind allerdings Überschwemmungs- und Hochwasserschäden nicht versichert. Wer sich gegen Überschwemmungsschäden versichern will, muss zusätzlich eine sog. Elementarschadenversicherung abschließen, die auch Schäden durch Hochwasser ersetzt. Jedoch ist regelmäßig eine Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Prozent vorgesehen. Wer eine solche Elementarschadenversicherung abschließen will, sollte darauf achten, dass auch sog. Rückstau-Schäden explizit laut Versicherungsvertrag versichert sind. Andernfalls geht man leer aus, wenn die Kanalisation durch starke Regenfälle überlastet ist und der Keller vollläuft. Viele Versicherer verlangen dann den Einbau einer Rückstauklappe.

In einem versicherungstechnischen Dilemma befinden sich die Einwohner im Bereich eines Hochwassergebietes. Meistens werden entsprechende Versicherungsverträge vom Versicherer ganz abgelehnt oder mit so hohen Selbstbeteiligungsklauseln versehen, dass die Hochwasseropfer in erheblichen Umfang auf ihren Schäden sitzen bleiben. Gleiches kann für denjenigen gelten, der eine neue Versicherungspolice abschließen will und in den letzten Jahren aber bereits Vorschäden wegen eines überschwemmten Kellers oder Ähnlichem geltend gemacht hat. Er kann ebenfalls Schwierigkeiten bei einem Neuabschluss einer Versicherung haben. Im Vorteil sind hier Bewohner der neuen Bundesländer, wenn sie noch eine alte DDR-Gebäude- oder DDR-Hausratversicherung abgeschlossen haben. Denn hier sind Überschwemmungsschäden ausdrücklich mitversichert.

Wenn in Zukunft extreme Wetterphänomene häufiger auftreten, ist notfalls der Gesetzgeber gefragt, der zum Beispiel einen Versicherungsschutz für die Bevölkerung in solchen gefährdeten Gebieten anordnen kann, damit der Einzelne sich gegen solche Schäden versichern kann. Andere Maßnahmen wie beispielsweise Umsiedlungen aus Überschwemmungsgebieten sind zudem denkbar.

Unverzügliche Anzeige im Schadensfall

Unabhängig davon, über welche Versicherung die Sturmschäden versichert sind: In jedem Fall ist man als Versicherter dazu verpflichtet, die Sturmschäden unverzüglich dem Versicherer zu melden. Hintergrund der sofortigen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist, dass der Versicherer die Gelegenheit haben muss, über den Versicherungsfall Erkundigungen einzuholen und sich über den Schadenshergang zu vergewissern.

Dem Versicherer muss es also möglich sein, die Ursachen, den Verlauf und das Ausmaß des Schadens selbst zu begutachten, Sachverständige einzuschalten und Zeugen zu befragen. Das wird ihm verwehrt, wenn die Schäden schon länger zurückliegen oder bereits vor der Anzeige beseitigt wurden. Kommt der Versicherte seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nach, muss der Versicherer keinen Schadensersatz mehr leisten. So ist es jedenfalls einem Versicherten ergangen, der einen Sturmschaden erst nach zehn Monaten dem Versicherer gemeldet hatte. Das Landgericht Köln verneinte einen Leistungsanspruch aus der Gebäudeversicherung und wies die Klage des Versicherten ab (Urteil v. 26.11.2008, Az.: 20 O 1/08).

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: