Subventionsbetrug: Der schmale Grat zwischen Notlage und Verbrechen: Subventionsbetrug in Zeiten der Pandemie

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Subventionen sind Gelder, die von Regierungen oder Organisationen bereitgestellt werden, um Wirtschaftsbereiche zu unterstützen, neue Ideen zu fördern und soziale Projekte zu verwirklichen. Sie sind wichtig, um viele Vorhaben umsetzen zu können. Aber was passiert, wenn diese Gelder nicht für ihren eigentlichen Zweck verwendet werden, sondern zweckentfremdet werden?
 

Subventionen spielen immer wieder eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben. In letzter Zeit waren es die Corona-Beihilfen und andere mit der Pandemie verbundenen Unterstützungsleistungen, die die Bedeutung von Subventionen unterstrichen haben. Immer wieder kommt es dabei zu Subventionsbetrugshandlungen. Die pandemiebedingten Subventionen sorgten für einen Anstieg der mit Subventionen verbundenen Betrugsfälle um über 2000 % im Jahr 2020. Der Schaden durch Subventionsbetrügereien soll sich hier im Bereich der Coronabeihilfen geschätzt auf rund 150 Milliarden EUR belaufen. Mittlerweile laufen bundesweit mehr als 24.000 Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Subventionsbetrüger.

Die Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen. 



Wie hoch ist die Strafe für Subventionsbetrug?

Subventionsbetrug ist grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht. 

Beispielsweise in sogenannten besonders schweren Fällen kann die Strafe allerdings höher ausfallen.


Wann liegt ein besonders schwerer Fall von Subventionsbetrug vor? 

Besonders schwere Fälle sieht der Gesetzgeber bei § 264 StGB dann verwirklicht, wenn es zu besonders intensiven Fälschungsvorgängen kommt oder durch betrügerische Handlungen eine Subvention in besonders großem Ausmaß erlangt wird. 


Wann eine Subvention eine solche von großem Ausmaß ist, lässt sich mangels anderer Anhaltspunkte nur unter Zugrundelegung von Durchschnittswerten ermitteln, die erheblich überschritten sein müssen; ab etwa 50 000 Euro kann dies angenommen werden.


Ebenso liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn ein Amtsträger auf nationaler oder europäischer Ebene seine Stellung missbraucht. 


In besonders schweren Fällen von Subventionsbetrug sieht das Gesetz eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. 


Wann macht man sich wegen Subventionsbetrug strafbar?

Der Subventionsbetrug gemäß § 264 des Strafgesetzbuches widmet sich genau dieser Thematik und beschäftigt sich mit Betrugshandlungen sowie dem unzulässigen Umgang mit finanziellen Unterstützungen.

Grundlegend geht es darum, sich auf betrügerische Art und Weise durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Vorteil bei Subventionen verschaffen zu wollen. Im Gegensatz zum Betrug nach § 263 StGB kommt es auf den Eintritt eines Schadens gar nicht an, sodass zum Beispiel bereits die Vorlage unrichtiger Angaben den Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllen kann.

Darüber hinaus sind Subventionen meistens zweckgebunden. Hier straft § 264 StGB auch die nicht zweckmäßige Verwendung von Subventionsgeld.

Ebenso ist der Subventionsnehmer verpflichtet, subventionserhebliche Tatsachen mitzuteilen. Auch das bloße Schweigen kann strafbar sein.
 Die Strafandrohung reicht von Geldstrafen bis zu einer Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.


Wodurch kann man sich wegen Subventionsbetrug strafbar machen?


1. Unrichtige oder unvollständige Angaben: Beim Beantragen von Subventionen werden wichtige Informationen, die für die Entscheidung über die Zuschüsse relevant sind, absichtlich falsch gemacht oder ausgelassen. Das stellt jedoch nur dann einen Subventionsbetrug dar, wenn diese Informationen gegenüber der zuständigen Behörde falsch dargestellt werden.


2. Zweckwidrige Verwendung der Gelder: Die gewährten Fördermittel oder Beihilfen werden nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet. Solche nicht vorgesehene Verwendungen können entweder aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen, dem Subventionsbescheid oder einem Vertrag mit dem Subventionsgeber unzulässig sein.


3. Versäumnis wichtiger Informationen: Änderungen, die sich später auf die Berechtigung der Fördermittel auswirken könnten, werden nicht an die zuständige Stelle, die die Mittel vergibt, weitergegeben.


Strafe wegen Subventionsbetrug nicht nur bei Vorsatz

Im Gegensatz zum Betrug nach § 263 StGB erfordert der Subventionsbetrug nach § 264 StGB nicht unbedingt ein vorsätzliches Handeln. Oftmals genügt leichtfertiges Handeln. Das Gesetz betrachtet Handlungen als "leichtfertig", wenn jemand die gebotene Sorgfalt in grober Weise missachtet hat und dabei gleichgültig gegenüber den möglichen betrügerischen Folgen ist. Dies bedeutet, dass der Täter in einer Weise handelt, bei der er den potentiellen Betrug eigentlich hätte erkennen müssen.


Leichtfertiger Subventionsbetrug wird allerdings geringer bestraft. Hier droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 264 Abs. 5 StGB).


Wann verjährt Subventionsbetrug?

Im Strafrecht bezeichnet Verjährung den Zeitpunkt, ab dem eine Straftat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann, § 78 Abs. 1 StGB. Beim Subventionsbetrug beträgt die Verjährungsfrist normalerweise fünf Jahre. Allerdings kann diese Verjährung gemäß § 78b StGB vorübergehend ausgesetzt oder gemäß § 78c StGB unterbrochen werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die gesamte Subvention ausgezahlt wurde. Ein wichtiger Punkt der in der Praxis und vom Beschuldigten häufig übersehen wird, ein erfahrener Strafverteidiger aber genau auf dem Schirm hat.


Vorladung, Anklage oder Hausdurchsuchung wegen Subventionsbetrug – was soll ich tun?

Falls Sie eine Vorladung oder Anzeige wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug erhalten haben, ist es ratsam, zunächst keine Aussage bei der Polizei zu machen. Ihr Schweigen kann nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Ein Anwalt kann den Termin für Sie absagen und Einsicht in die Akten beantragen, wenn Ihnen der Vorwurf des Subventionsbetrugs gemacht wird. 

Zudem besteht die Möglichkeit durch eigene aktive Reue die Verurteilung zu verhindern oder die Strafe erheblich zu mindern, wenn hierdurch der Subventionsbetrug verhindert wurde. Sogar wenn die Rückforderung nicht mehr in der Kontrolle der Person lag, beispielsweise wenn die Subvention ohnehin zurückgefordert worden wäre, kann der Betroffene straflos bleiben, sofern sie freiwillig und ernsthaft versucht hat, die Gewährung der Subvention zu verhindern.

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