Testament | Das Wichtigste vom Notar einfach erklärt

  • 12 Minuten Lesezeit

                                                            

Sie möchten Ihren Nachlass regeln und suchen einen Notar?

 

Wer soll mein Erbe sein? Wer soll mein Haus bekommen? Wem bekommt mein Geld oder meinen Schmuck, wenn ich sterbe? Wer soll sich später um die Pflege meines Grabes kümmern? Soll ich vielleicht besser schon jetzt etwas von meinem Vermögen „mit warmer Hand“ verschenken?

Diese oft gestellten Fragen werden häufig verdrängt, da sich die meisten Menschen nur ungern mit ihrer eigenen Endlichkeit auseinandersetzen möchten. Es ist keine Frage des Alters, die Erbschaft zu regeln. Auch für junge Menschen oder Familien ist es sinnvoll die Erbschaft zu regeln und für den Fall vorzusorgen, dass ihnen etwas zustößt. Wird nichts geregelt, gilt das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist oft nur schwer zu verstehen und führt bei den Betroffenen oft zu so manchen Überraschungen. Nur wer das gesetzliche Erbrecht kennt, kann richtig entscheiden, welche Anpassungen im konkreten Einzelfall erforderlich sind. Als Notar mit Amtssitz in Norderstedt berate ich Sie gern.


                                                                                           

Das Erbrecht ist kein einfaches Rechtsgebiet. Vermögen oder der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland oder eine ausländische Staatsangehörigkeit wirken sich unmittelbar auf das Erbrecht aus. Der Familienstand, die Verwandtschaftsverhältnisse und die Vermögensverteilung haben großen Einfluss auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Erbfalls. die Beratung durch den Notar hilft hier, böse Überraschungen zu vermeiden. Zudem beugt das notarielle Testament späteren Einwendung wegen einer vermeintlich fehlenden Geschäftsfähigkeit des Erblassers vor und ist ist im Ergebnis in der Regel sogar günstiger als ein selbst geschriebenes („privatschriftliches“) Testament, da hierbei nach dem Erbfall kein umständliches und teures Erbscheinverfahren notwendig ist, um die Erben handlungsfähig zu machen.

                                                                               

1. Beauftragung des Notars und Ermittlung des Sachverhalts


Zuerst müssen die Beteiligten den Notar mit dem Entwurf eines Testaments oder Erbvertrags beauftragen und ihm die dafür erforderlichen Informationen mitteilen. Hierfür stellen wir den Beteiligten dynamische Onlinefragebögen zur Verfügung. Alternativ können Sie auch ein PDF- bzw. Papier-Formular ausfüllen oder persönlich zu uns in die Kanzlei kommen.

Die Verwendung der Formulare dient lediglich dazu, die Abwicklung der Angelegenheit für möglichst komfortabel für die Beteiligten zu gestalten. Selbstverständlich beraten wir Sie aber auch gern persönlich am Telefon oder Vor-Ort in der Kanzlei und helfen Ihnen beim Ausfüllen.

Im Rahmen der Beratung bezüglich der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags wird der Notar den Beteiligten zunächst erläutern, wie das Erbe anhand der gesetzlichen Erbfolge verteilt würde. Im zweiten Schritt würde er sodann gemeinsam mit dem Erblasser dessen letzten Willen herausarbeiten.


                                                                                                                                                           

Erbfall

                       

Wenn ein Mensch stirbt, treten dessen Erben rechtlich  automatisch in dessen „Fußstapfen“ und übernehmen die Erbschaft. Zur Erbschaft gehören sämtliche Vermögensgegenstände, aber auch alle Schulden. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Für Lebensversicherungen oder Gesellschaftsbeteiligungen können jedoch Sonderregeln gelten.

                                                                                                                                                                                               

Gesetzliche Erbfolge

                       

Jedem Menschen steht die Möglichkeit offen, ein Testament oder einen Erbvertrag zu machen und so seine Erben selbst zu bestimmen und seinen Nachlass zu regeln. Ohne eine solche „Verfügung von Todeswegen“ gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).



a) Verwandte

Nach der gesetzlichen Erbfolge werden die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge („Ordnung“) berücksichtigt.  Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder, wozu auch Adoptivkinder und uneheliche Kinder zählen. Stehen die Kinder als erben nicht zur Verfügung, z.B. weil sie vor dem Elternteil verstorben sind oder die Erbschaft ausschlagen, erben deren Kinder, diese untereinander wieder zu gleichen Teilen. Auf die Enkelkinder wird verteilt, was sonst der Vater oder die Mutter erhalten hätten.

Hat der Verstorbene („Erblasser“) keine Kinder, Enkel oder Urenkel („Kindeskinder“), kommen die Verwandten zweiter Ordnung zum Zuge, dass sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten des Verstorbenen).

Innerhalb der Verwandten kann man sich die gesetzliche Erbfolge mit Hilfe des Stammbaumes anhand des folgenden Merksatzes einprägen:

„Erst nach unten (auf die Kinder), hilfsweise nach oben (auf die Eltern), äußerst hilfsweise zur Seite (auf die Geschwister).“

 

b) Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben eine besondere Stellung. Gibt es Erben der ersten (Kinder) oder zweiten (Eltern) Ordnung, werden die Ehepartner Miterben neben den Verwandten des Verstorbenen. Solange der Erblasser also noch Verwandte hat, werden diese am Erbe beteiligt. Die Erbquote des Ehegatten hängt dabei davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren. Bestand kein Ehevertrag, waren die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.

 

c) Beispiele:

Beispiel1:

Zwei Eheleute haben keinen Ehevertrag geschlossen, sie sind also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Der Mann stirbt. Die Eheleute haben zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Die überlebende erbt nach der gesetzlichen Erbfolge neben den Kindern nach Maßgabe folgender Erbquoten:

Ehefrau: 1/2

Sohn:     1/4

Tochter: 1/4

Beispiel 2:

Zwei Eheleute haben keinen Ehevertrag geschlossen, sie sind also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die Frau stirbt. Die Ehegatten sind Kinderlos, die Eltern der Frau leben aber beide noch.

Ehemann:  3/4

Vater:          1/8

Mutter:        1/8

 

 

Einen Überblick über die Erbquoten des überlebenden Ehegatten neben den Verwandten der jeweiligen Ordnung („O“) gibt die nachfolgende Übersicht:

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                           

Lebensgefährten gehen leer aus!

                       

Andere Lebensgefährten, die nach dem gesetzlichen Ordnungssystem nicht als erben vorgesehen sind, gehen leer aus. Dies ist vom Testierenden so oftmals nicht gewollt. Dies betrifft insbesondere nichteheliche Lebensgemeinschaften, Stief-, Schwieger und Pflegekinder. Diesen Personengruppen steht kein gesetzliches Erbrecht zu.

                                                                                                                                                                                               

Existenzbedrohliche Situation für den überlebenden Ehegatten

                       

Haben die Eheleute keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichtet, kann dies für den überlebenden Ehegatten unter Umständen zu einer existenzbedrohenden Situation führen. Wenn neben dem Ehegatten nämlich weitere Erben existieren, müssen deren Erbansprüche nach dem Tod des Erblassers direkt erfüllt werden. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass das zuvor gemeinsam genutzte Familienheim „verscherbelt“ werden muss, um die Erbansprüche der weiteren Erben (z.B. der Kinder) zu erfüllen. 

                                                                                                                               

2. Entwurf des Testaments / Erbvertrags durch den Notar und Übersendung an den Erblasser


Im zweiten Schritt erstellt der Notar einen an die individuellen Bedürfnisse des Erblassers angepassten „maßgeschneiderten“ Entwurf der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag). Änderungen nimmt der Notar nach Absprache mit den Beteiligten jederzeit ohne Mehrkosten vor. Gleichzeitig stimmt der Notar mit den Beteiligten einen Termin für die Beurkundung ab.

Bei letztwilligen Verfügungen ist es häufig erforderlich, die Interessen des Erblassers genau zu erforschen und diese maßgeschneidert auf seine individuellen Bedürfnisse umzusetzen und das Risiko von „Fehlschlägen“ im Erbfall möglichst gering zu halten. zukunftssichernach dessen individuellen Bedürfnissen auszutarieren. Dem Notar stehen hierfür vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Folgenden möchten wir Ihnen ausgehend von einigen praktischen Beispielen einen kurzen Überblick über die „Werkzeuge“ des Notars geben, mit denen er den letzten Willen des Testierenden wirksam umsetzen kann.



a) Testament vs. Erbvertrag


Oft weichen die persönlichen Vorstellungen des Erblassers von dem ab, was das Gesetz schematisch für jedermann vorgesehen hat. In diesen Fällen kann der Testierende die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod durch die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages maßgeschneidert regeln und gezielt steuern. Neben persönlichen Motiven spielen dabei häufig (insbesondere bei größeren Vermögen) auch steuerrechtliche Erwägungen eine wichtige Rolle. 


                                                                                                                                                           

Verfügung von Todeswegen

                       

Erblasser können in einem Testament oder Erbvertrag regeln, wer Erbe wird und damit nach seinem Tode das Vermögen erhalten soll. Sollen einer bestimmten Person nur einzelne Vermögensgegenstände zufließen, kann der Erblasser zugunsten dieser Person ein Vermächtnis anordnen. Die Grabpflege kann z.B. durch eine Auflage abgesichert werden. in bestimmten Konstellationen kann es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstreckung anzuordnen und einen Testamtensvollstrecker zu beauftragen, den Nachlass zu verteilen oder ihn für eine bestimmte Zeit für die (z.B. minderjährigen) Erben zu verwalten.

                                                                                                                                                                                               

Erbvertrag

                       

Eine oft übersehene aber unter Umständen sehr sinnvolle Alternative zum Testament ist der Erbvertrag. Dabei schließt der Erblasser einen Vertrag mit seinen gesetzlichen Erben. 

Ein Vorteil des Erbvertrags gegenüber dem Testament ist, dass alle Beteiligten sich hier mit dem Erblasser „an einen Tisch setzen“ können und gemeinsam eine Lösung finden können, die alle „mit tragen“. So kann im vermieden werden, dass es später zischen den Erben und den sonstigen Verwandten zum Streit kommt. Der Familienfrieden kann so gewahrt werden.

Anders als beim Testament, bei dem sich nur Eheleute  gegenseitig wirksam an die getroffene Verfügung binden können, kannd er Erbvertrag auch mit Dritten geschlossen werden.

Ein weiterer Vorteil des Erbvertrages ist, dass die Pflichtteilsansprüche der weichenden (enterbten) gesetzlichen Erben im erbvertrag geregelt werden können. Hier wird oftmals ein Pflichtteilsverzicht vereinbart, wobei der weichende Erbe beispielsweise gegen Zahlung einer Abfindung auf seinen Erbteil verzichtet.

Für den Erbvertrag ist wegen der besonderen Bindungswirkung die Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben.

                                                                                                                               

Das deutsche Erbrecht ist sehr komplex. Als Notar mit Amtssitz in Norderstedt bei Hamburg berate ich Sie gern.

                                                                                           

b) Pflichtteilsrechte


Der Gestaltungsfreiheit des Erblassers sind durch das Gesetz jedoch auch Grenzen gesetzt. Wer nach dem Gesetz zwar als Erbe vorgesehen ist, vom Erblasser in dessen letztwilliger Verfügung jedoch nicht bedacht wurde, dem steht ein Anspruch gegen den/die Erben auf Zahlung seines gesetzlichen Pflichtteils zu. Wer im Testament oder Erbvertrag nicht ausdrücklich als Erbe eingesetzt wird, ist automatisch enterbt.

Ehe- und Lebenspartner, Kinder und (wenn keine Kinder vorhanden sind) die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Sind Kinder des Erblassers vorverstorben, so sind die Enkel pflichtteilsberechtigt.




                                                                                                                                                           

Anspruch auf den Pflichtteil

                       

Wenn der Erblasser eine nach der gesetzlichen erbfolge erbberechtigte Person enterbt hat oder wenn diese Person weniger als ihren Pflichtteil erhält, müssen die Erben einen Geldbetrag als Ausgleich an den Pflichtteilsberechtigten bezahlen. 

Um die Höhe dieses Ansruchs zu berechnen, wird zunächst der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Anschließend wird ausgerechnet, wieviel der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Von diesem Betrag steht ihm am Ende die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu.

Der Pflichtteilsberechtigte kann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil verlangt oder nicht.

Eine einseitige Entziehung des Pflichtteils durch den Erblasser, z.B. im Testament, ist nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen möglich.


Ein verbindlicher Pflichtteilsverzicht durch den Pflichtteilsberechtigten bedarf der notariellen Beurkundung. Oft wird ein solcher Verzicht auf den Pflichtteil auch im Rahmen einer eines Erbvertrags mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erklärt.

                                                                                                                                                                                               

Pflichtteilsergänzungsanspruch

                       

Zusätzlich zum Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils kann dem Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben des Erblassers auch ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Dabei muss der Erbe nach dem Erbfall an den weichenden Erben Wertersatz für Geschenke leisten, die er innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall von dem Erblasser erhalten hat. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist der Betrag, den der oder die Erben ausbezahlen müssen.

Angemessene Geschenke zu bestimmten Anlässen, wie beispielsweise zur Hochzeit oder zum Geburtstag, können von der Ausgleichspflicht ausgenommen sein.

Hat der Pflichtteilsberechtigte seinerseits vor dem Erbfall Geschenke vom Erblasser erhalten, muss er sich diese unter Umständen auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen.

                                                                                                                                                                                               

Pflichtteilsverzicht

                       

In den meisten Familien stellt das Eigenheim den mit Abstand größten Teil des Vermögens dar. Stirbt der Übergeber (z.B. Vater) vor dessen Ehegatten (z.B. Mutter), steht dem beschenkten Kind gegen die Erben (z.B. die Mutter und ggf. weitere Kinder) ein Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte dessen, was er als Erbe erhalten hätte, zu. Der Pflichtteilsanspruch wäre grundsätzlich sofort nach dem Tod des Erstversterbenden fällig. Würde der Beschenkte seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, wäre er nicht nur doppelt begünstigt, sondern der überlebende Elternteil wäre auch womöglich in seiner Existenz bedroht, wenn er diesen Anspruch sofort erfüllen müsste. Um diese Folgen zu verhindern, kann der Begünstigte im Rahmen einer notariellen Beurkunden erklären, dass er auf seinen Pflichtteil verzichtet.

                                                                                                                               

c) Erbschaftssteuer

 

Wenn die Erbschaft die jeweiligen Freibeträge für die Erbschaftssteuer übersteigt, spielen auch steuerliche Überlegungen eine wichtige Rolle und müssen bei der Gestaltung des Testaments oder Erbvertrags berücksichtigt werden.

                                                                                                                                                           

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

                       

Je näher das Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser ist, desto höher ist der Freibetrag, bis zu dem die Erbschaft steuerfrei ist. Dabei gelten folgende Freibeträge:

Ehegatte: 500.000 €

Kinder:     400.000 € (für jedes Kind bei jedem Elternteil)




                                                                                                                               

Die zum Erbe berechtigten Personen sind im Gesetz steuerlich in drei Steuerklassen eingeteilt. Der jeweilige Steuersatz bemisst sich neben dem Verwandschaftsgrad auch nach dem überlassenen Vermögen. In erbrechtlichen Angelegenheiten arbeite ich oft eng mit dem Steuerberater des Erblassers zusammen, wenn die Freibeträge überschritten werden und es um eine möglichst steueroptimierte Vererbung des Vermögens geht.

                                                                                                                                                           

Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteil (Beschenkter ist zwar verwandt, aber nicht als Erbe eingesetzt)

                       

Alternativ kann der Übergeber bei der Schenkung auch anordnen, dass sich der Beschenkte die Schenkung später beim Erbfall auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, er also entsprechend weniger erhält falls er seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. 

                                                                                                                                                                                               

Ausgleichung (Beschenkter ist und bleibt Erbe)

                       

Der Übergeber kann bei der Schenkung anordnen, dass der Wert der Zuwendung auf den Erbteil des Übernehmers angerechnet wird, dieser beim Erbfall also entsprechend weniger erhält. 

                                                                                                                               

Damit es später nicht zu Streitigkeiten innerhalb der Familie kommt, sollten nach Möglichkeit alle betroffenen Familienangehörigen in die Überlegungen zur eines Erbvertrages einbezogen werden. Erfahrungsgemäß werden die übrigen Familienangehörigen die Vereinbarungen im Erbvertrag später weniger als ungerecht empfinden, wenn Sie vor Abschluss des Vertrages angehört wurden oder sogar daran mitgewirkt haben. 

                                                                                           

3. Beurkundung des Testaments oder Erbvertrags beim Notar


Bei der Beurkundung des Testaments oder Erbvertrags liest der Notar den gesamten Text der Urkunde laut vor, erklärt die wichtigsten Punkte und beantwortet den Beteiligten alle sich ergebenden Fragen. Anschließend wird die Urkunde von allen Beteiligten und zuletzt vom Notar unterschrieben. Das Original der Niederschrift wird vom Notar nach der Beurkundung sicher und vertraulich verwahrt.

                                                                                                                                                           

Beurkundung

                       

Der Notar bespricht und erläutert das Testament oder den Erbvertrag mit den Beteiligten. Dabei ist er verpflichtet, den Vertrag vollständig vorzulesen, damit nichts übersehen wird. Sind die Beteiligten mit dem Testament oder Erbvertrag einverstanden, unterschreiben Sie die Urkunde. Anschließend bestätigt der Notar durch seine Unterschrift, dass er die letztwillige Verfügung amtlich geprüft hat und die Beurkundung abgeschlossen ist. Das Original der Niederschrift wird anschließend sicher und vertraulich vom Notar verwahrt und zusätzlich bei der Bundesnotarkammer in einem digitalen Urkundenarchiv hinterlegt.

                                                                                                                               

4. Abwicklung des Testaments oder Erbvertrags


Zu den Aufgaben des Notars gehört auch die Abwicklung des Testaments oder Erbvertrags. Hierzu wird die letztwillige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt, wo es bis zu dessen Tod amtlich verwahrt wird. ein so hinterlegtes Testament kann nach dem Erbfall schnell gefunden werden, an das Nachlassgericht abgeliefert und von diesem eröffnet werden. Zusätzlich wird der Notar eine Mitteilung an das zentrale Testamentsregister machen.


                                                                                                                                                           

Zentrales Testamentsregister

                       

Seit einiger Zeit wird bei der Bundesnotarkammer in Berlin das Zentrale Testamentsregister geführt. In diesem werden Testamente und Erbverträge registriert, sodass sie später im Erbfall schneller aufgefunden werden und die gewünschte Wirkung entfalten können. Die letztwillige Verfügung selbst ist dort jedoch nicht einsehbar, sondern wird streng vertraulich behandelt.

 

Notarkosten beim Notariellen Testament oder Erbvertrag

 

Notarkosten für die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags beim Notar sind gesetzlich festgelegt

Die Notargebühren bei der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen sind für alle Notare in Deutschland gesetzlich festgelegt. Jeder Notar kostet also gleich viel. Die Notarkosten für ein Testament oder einen Erbvertrag orientieren sich an dem Wert des Nachlasses und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) detailliert festgelegt. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind dem Notar gesetzlich verboten.


Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil: Die notarielle Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand und der Anzahl der Besprechungstermine.

Die Kosten für ein typisches Testament vom Notar sollen anhand des folgenden Beispiels veranschaulicht werden. Gern können wir Ihnen die voraussichtlichen Gebühren für Ihre letztwillige Verfügung auch konkret ausrechnen. Sprechen Sie uns einfach an.

                                              

Foto(s): Thomas Seidel

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