Thomas Lloyd: Amtsgericht Schöneberg spricht Anleger Anspruch von 3.700 Euro zu.

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Erfolg für einen weiteren Anleger der Thomas Lloyd Anlegergemeinschaft bei der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB. Das Amtsgericht Schöneberg sprach dem Kläger gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.700,00 Euro zu. 

Informationen zum Sachverhalt

Geklagt hatte ein Anleger, der seinen Anteil an der Genussrechtsbeteiligung an der Thomas Lloyd Investments GmbH, als Rechtsvorgängerin der Beklagten, geerbt hatte. Der Anteil wurde ordnungsgemäß zum 31.12.2017 gekündigt. Eine Abrechnung und Auszahlung auf den Kündigungszeitpunkt erfolgt allerdings nicht. 

Der Anleger wandte sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB und forderte die Gegenseite zur Zahlung auf. Da keine Zahlung erfolgt wurde Klage beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin eingereicht. 

Dieses verurteilte die Beklagte CT Infrastructure Holding Ltd. nun zur Zahlung von 3.700 Euro. 

Informationen zur Urteilsbegründung

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger unstreitig seine Beteiligung zum 31.12.2017 gekündigt habe. Nach § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen habe sodann die Rückzahlung zu 100% des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils zu erfolgen. 

Für weitere Gewinne sei der Anleger beweispflichtig. Für Verlust die Beklagte. 

Der Anspruch auf Zahlung sei mit der Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen. 

Die Beklagte sei auch mit der Zahlung in Verzug geraten, da die Zahlung angemahnt wurde und keine Leistung durch die Beklagte erfolgt. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann durch das Rechtsmittel der Berufung beim dann zuständigen Landgericht Berlin angegriffen werden. 

Die Kanzlei AdvoAdvice wird über den weiteren Prozessverlauf ggf. weiter berichten. 

Gericht liegt auf der Linie anderer Gerichte

Das AG Schöneberg liegt mit seiner Entscheidung auf der Linie der Entscheidungen weiterer Gerichte, die in den letzten Wochen und Monaten in Sachen Thomas Lloyd Investements GmbH (Wien) ergangen sind. 

Bereits in der vergangenen Woche hatte das OLG Naumburg eine Entscheidung des LG Stendal großteils bestätigt und dem dort klagenden Anleger auch in zweiter Instanz einen Anspruch auf Rückzahlung gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. zugesprochen. 

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann ist mit der Entwicklung in der Rechtsprechung sehr zufrieden. Der erhält in der letzten Zeit viele Anrufe von Anlegern aus der Anlegergemeinschaft die jetzt auch noch zeitnah eine Klage einreichen möchten. Er rät hier dazu, bei Interesse an einer Klage oder einer anwaltlichen Vertretung telefonischen Kontakt mit der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aufzunehmen. Dies ist unter 030 921 000 40 oder per Email an info@advoadvice.de möglich. 

Foto(s): Pixabay


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