Thomas Lloyd: Anleger in erster und zweiter Instanz erfolgreich.

  • 7 Minuten Lesezeit

Oberlandesgericht Naumburg sowie die Landgerichte Augsburg, Berlin und Lüneburg verurteilen die CT Infrastructure Holding Ltd. zur Zahlung an klagende Anleger. 

1) Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 10.11.2021 

Geklagt hatte eine Anlegerin, die im Jahre 2007 Genussrechte bei der ThomasLloyd Investments AG zu einem Anlagebetrag in Höhe von 12.000,00 EUR erworben hatte.  

Die Genussrechtsbeteiligung ließ die Klägerin im August 2020 über die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin außerordentlich und fristlos kündigen und machte zugleich Auszahlungsansprüche i.H.v. 7.853,72 EUR geltend. Die Klägerin hatte zuvor im März 2020 ein auf Februar 2019 datiertes Schreiben erhalten, in dem  sie über die Umwandlung der Anlageform in Aktien der nunmehr beklagten Limited informiert worden war.  

Als die Beklagte eine Rückzahlung ablehnte, erhob die Anlegerin Klage beim Landgericht Stendal. 

Dieses verurteilte die Beklagte erstinstanzlich zur Zahlung von 7.287,50 EUR an die Klägerin sowie zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte legte daraufhin das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg ein und begehrte die Aufhebung des Urteils als auch die Abweisung der Klage.  

Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte das erstinstanzliche Urteil und führt insoweit wie folgt aus:  

„Der Klägerin steht, auch bei ausschließlicher Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten gem. § 539 Abs. 2 ZPO, gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 7.287,50 € zu. Dabei kann offenbleiben, ob die Rechtswahlklausel in § 13 Nr. 1 der Genussrechtsbedingungen wirksam ist und die Schadensersatzansprüche damit österreichischem Recht unterliegen, weil zwischen dem Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB einerseits und dem aus § 1295 Abs. 1 österreichisches AGBGB inhaltlich keine Unterschiede bestehen. Eine Gesellschaft haftet nach deutschem Recht gem. § 280 Abs. 1 BGB, wenn sie ihre Pflichten gegenüber den Genussrechtsinhabern verletzt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013, II ZR 2/12, Rn. 30, Juris). Nach österreichischem Recht ist gem. § 1295 Abs. 1 AGBGB derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der eine Vertragspflicht verletzt. Auch diese Norm ist im Verhältnis von Genussrechtsinhabern zur die Genussrechte emittierenden Gesellschaft anwendbar (LG Hamburg BeckRS 2021, 6471).

(…)

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Zwar ist die Einlageleistung in Höhe von 7.287,50 € nicht Folge der Verletzung der Rechte der Klägerin aus § 8 der Genussrechtsbedingungen im Zusammenhang mit dem Verschmelzungsvorgang. Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen führte aber die Verschmelzung zum 31. Dezember 2018 zu einem Verlust von Genussrechten an der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einem Wert von 7.853,72 €, der durch die Gewährung wertloser B-Aktien an der Beklagten nicht kompensiert wurde.“

2) Landgericht Augsburg, Beschluss vom 19.11.2021 

Geklagt hatte eine Anlegerin, die von der Beklagten die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens im Zusammenhang mit einer im Jahr 2004 eingegangenen stillen Beteiligung an der Rechtsvorgängerin der Beklagten forderte. An Letzterer hatte sich die Klägerin mit 12.000,00 EUR als stille Gesellschafterin beteiligt.  

Die Klägerin kündigte ihre Beteiligung mit Schreiben vom 13.05.2013 ordentlich und unstreitig mit Wirkung zum 31.12.2019.  

Im Februar 2019 erhielt die Klägerin ein Schreiben von der Beklagten, in der sie über die automatische Umwandlung ihrer Beteiligung in Aktien sowie ihre vermeintlich neue Stellung als Aktionärin der Beklagten informiert wurde.  

Die Klägerin war damit nicht einverstanden und wandte sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited mit Schreiben vom Mai 2020 zur Auszahlung des bis dahin eingezahlten Betrages auf und kündigte die Beteiligung außerordentlich und fristlos. Als eine Rückzahlung nicht erfolgte, erhob die Anlegerin Klage beim Amtsgericht Aichach.  

Dieses verurteilte Beklagte zur Zahlung von 3.611,90 Euro an die Klägerin sowie zum Tragen eines Großteils der Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte legte daraufhin das Rechtsmittel der Berufung zum Landgericht Augsburg ein und begehrte die Aufhebung des Urteils als auch die Abweisung der Klage.  

Das Landgericht bestätigte nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung und führt insoweit aus: 

„Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 11.11.2021 verbleibt es dabei, dass die Durchführung der Verschmelzung und die Gewährung von B-Anteilen seitens der Beklagten an die Klägerin nicht die Wirkung der seitens der Klägerin erklärten und von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 13.05.2013 zum 31.12.2019 akzeptierten Kündigung beseitigen kann. Gegenteiliges würde gegen den Rechtsgedanken des § 162 BGB verstoßen, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den gewährten B-Anteilen um gleichwertige Rechte handelt oder nicht, was zwischen den Parteien streitig ist. 

(…) 

Das Gericht teilt die Ansicht Auffassung des Ausgangsgerichts, dass die Beklagte sich hinsichtlich des Wertes der Anteile an ihren Mitteilungen im Anschreiben vom Februar 2019 messen und festhalten lassen muss, wonach die Beteiligung einen Wert von 3.611,90 € hatte. Dass die Beklagte hier von einem ‚rechnerischen Wert‘ sprach und nicht das Wort ‚Abfindungsguthaben‘ verwendete, steht der Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht entgegen.“

3) Landgericht Berlin, Urteil vom 12.11.2021 

In einem weiteren Verfahren verurteilte das Landgericht Berlin die CT Infrastructure Holding Limited zur Zahlung in Höhe von insgesamt 26.165,80 EUR an zwei Anleger, zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits sowie zur Zahlung der den Klägern entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.  

Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich im Jahre 2007 an der Thomas Lloyd Investments AG beteiligt hatte. Es erwarb vinkulierte Namens-Genussrechte mit einem Nennwert von insgesamt 28.000,00 EUR.   

Die Kläger erklärten jeweils mit Schreiben vom 24.10.2013 die Kündigung von drei ihrer vier Beteiligungen zum Ende der Mindestlaufzeit. Diese wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch zum 31.12.2017 angenommen. 

Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben von Februar 2019 bezüglich der gekündigten Beteiligungen mit, dass diese in Aktien umgewandelt worden seien. Sofern sie an den Kündigungen festhielten, betrage der Rückzahlungsbetrag zum Kündigungsstichtag 31.12.2017 0,00 €, da es aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich gewesen sei, die Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechts-/-schein-Inhaber zu diesem Stichtag temporär auf ein Minimum abzuwerten.  

Auch bezüglich der ungekündigten Beteiligung erhielten die Kläger ein Schreiben im Februar 2019, worin sie darüber informiert wurden, dass auch diese Beteiligung einer automatischen Umwandlung in Aktien unterzogen worden seien.  

Die Kläger wandten sich daher im April 2019 an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderten die CT Infrastructure Holding Limited zur Auszahlung von insgesamt 26.235,94 EUR auf und kündigten zudem die bisher ungekündigte Beteiligung außerordentlich und fristlos.  

Als eine Rückzahlung nicht erfolgte, erhoben die Anleger Klage beim Landgericht Berlin.  Diese hatte nunmehr Erfolg. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig und wurde seitens der Beklagten beim Kammergericht eingelegt. 

4) Landgericht Lüneburg, Urteil vom 09.11.2021 

Schließlich verurteilte zuletzt auch das Landgericht Lüneburg die Beklagte zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 53.500,00 EUR und zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits. 

Geklagt hatte ein Anleger, der Rückzahlungsansprüche aus einer im Jahre 2007 abgeschlossenen und mit Schreiben vom Oktober 2012 wirksam zum 31.12.2017 gekündigten Genussrechtsbeteiligung  geltend machte.  

Statt einer Auszahlung erhielt der Kläger im Februar 2019 ein Schreiben, in dem er über die Umwandlung seiner Beteiligung in Aktien informiert wurde und vor die Wahl gestellt wurde, an seiner Kündigung weiterhin festzuhalten und einen Rückzahlungsbetrag i.H.v. 0,00 EUR entgegenzunehmen oder aber nunmehr Aktionär an der jetzigen Beklagten zu werden.  

Da der Kläger hiermit nicht einverstanden war, wandte er sich an die AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und verlangte im April 2019 die Auszahlung von 53.500,00 EUR. Dem kam die Beklagte nicht nach.  

Das Gericht bestätigte nun das Bestehen eines Auszahlungsanspruchs:  

„Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch über 53.500 Euro aus § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen zu. Danach erfolgt die Rückzahlung der Genussrechte zu 100% des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 der Bedingungen (Rückzahlungsbetrag).

Dieser Betrag ist hier mit 53.500 Euro zu bemessen. Der Betrag ist von der Beklagten imden Schreiben aus Februar 2019 (Anlage K5 Bl. 28 d.A.) bestätigt worden.

Die Beklagte kann sich gemäß § 242 BGB nicht auf einen Nennbetrag von 0,001 Euro zum 31.12.2017 berufen (Bl. 26 d.A.). Die Umwandlung der Genussrechtsbeteiligung in Aktien wurde vom Kläger abgelehnt. Eine Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist in den streitgegenständlichen Genussrechtsbedingungen nicht ersichtlich. Die Umwandlung von Genussrechten in Aktien stellt eine grundlegende Umgestaltung des bisherigen Vertragsverhältnisses dar. Dies kann nach allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts nur durch eine einvernehmliche Vertragsänderung beider Parteien, also durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, erfolgen. Einseitige Vertragsänderungen sind nur nach Maßgabe des § 10 bzw. § 11 der Genussrechtsbedingungen möglich, dessen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.“

Erfolgsserie der AdvoAdvice Anlegergemeinschaft setzt sich fort 

Mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg und des Landgericht Augsburg (als Berufungsinstanz) sowie der Landgerichte Berlin und Lüneburg und  setzt sich eine Serie von Erfolgen der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte fort.  

Anleger, die noch auf eine Auszahlung der CT Infrastructure Holding Ltd. oder deren für 2021 angekündigten Börsengang warten, sollten sich daher möglichst bald an einen Spezialisten im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Ansprüche auf Rückzahlung prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann hat bereits weit mehr als 100 Klagen gegen die CT Infrastructure Holding Limited eingereicht und steht mit seinem Team aus der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB bei Rückfragen gerne mit fairem Rechtsrat und einer kostenfreien Ersteinschätzung hierfür zur Verfügung. 

Foto(s): AdvoAdvice


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann

Beiträge zum Thema