ThomasLloyd: AdvoAdvice feiert 100. Erfolg in Berufungsverfahren

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Seit Anfang 2019 steht die ThomasLloyd Gruppe im Mittelpunkt zahlreicher rechtlicher Auseinandersetzungen in Verbindung mit den ehemaligen Anlagegesellschaften ThomasLloyd Investments GmbH (Wien) und DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH.


Einige Anleger warten schon seit dem Jahr 2018 auf ihr Geld. Nach der Information über die Verschmelzung ihrer Anlagegesellschaften auf die CT Infrastructure Holding Limited im Februar 2019  haben sie sich mit Hilfe der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB zu einer Anlegergemeinschaft zusammengeschlossen.


Bereits 104 Berufungsverfahren gewonnen


Seither hat die Kanzlei AdvoAdvice in zahlreichen Gerichtsverfahren Klage auf Rückzahlung der eingezahlten Anlagesummen und alternativ auf Schadensersatz wegen der Umwandlung der Anlagefirmen auf die englische Limited eingereicht.


Es wurden hierbei schon mehr als 100 Klagen in der ersten Instanz erfolgreich geführt. Hierüber wurde bereits berichtet unter https://advoadvice.de/blog/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft-feiert-100-prozesserfolg/.


Da die CT Infrastructure Holding Limited stets Berufung gegen die Entscheidungen einlegt, war es nur eine Frage der Zeit, bis auch die 100. Entscheidung eines Berufungsgerichts vorliegt. Diese liegt nun seit dem 11.05.2023 vor. Es handelt sich um ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.


Auch danach folgten weitere Gerichtsentscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz, was gleich vier erstinstanzliche Urteil bestätigte und die Beklagte Limited zur Zahlung verurteilte. Es liegen der Kanzlei daher nunmehr 104 Berufungsurteile vor, in denen die Ansprüche der vertretenen Anleger auf Zahlung erfolgreich geltend gemacht werden konnte. Eine komplette Klageabweisung ist dagegen noch nie erfolgt. Also bisher 100% Erfolgsquote in der Berufungsinstanz für Mandanten von AdvoAdvice.


Die neusten Entscheidungen der Oberlandesgerichte


1) Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.05.2023


Erst vor wenigen Wochen konnte unsere Kanzlei das 100. Berufungsurteil gegen die CT Infrastructure Holding Limited erstreiten.


Das OLG Hamm verurteilte die Anlagegesellschaft zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.120,50 Euro zzgl. Zinsen, sowie zum Ersatz vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten an den Anleger. Zudem hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


2) Oberlandesgericht Koblenz, vier Urteile vom 26.05.2023


Auch das OLG Koblenz konnte gleich in vier Berufungsverfahren Urteile verkünden.


Hierbei wurde die CT Infrastructure Holding Limited ebenfalls zur Zahlung an die jeweils klagenden Anleger verurteilt. Die Höhe der eingeklagten Beträge beliefen sich in drei Verfahren dabei jeweils auf etwa 12.000 Euro. In einem vierten Rechtsstreit wies das OLG Koblenz die Berufung der CT Infrastructure Holding Limited gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 07.12.2021 komplett zurück.


Keine Zulassung der Revision zum BGH


Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht zugelassen. Die Beklagte hat hier noch die Möglichkeit, die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einzulegen. Die Entscheidungen sind daher noch nicht rechtskräftig.


Dr. Sven Tintemann, der die Anleger in den Gerichtsprozessen vertreten hat, zeigt sich über die Erfolge sehr erfreut und kommentiert diese wie folgt:


„Es steht jetzt bei den Berufungsverfahren, die unsere Kanzlei gegen die CT Infrastructure Holding Limited geführt hat 104:0. Das ist schon ein sehr eindeutiges Ergebnis. Man darf sich hier die Frage stellen, warum die Gegenseite weiterhin Berufungen einlegt und nicht einfach nach einer Verurteilung an die Anleger auszahlt. Auch warten einige Anleger weiterhin auf einen schon zweimal versprochenen Börsengang. Hierzu hat sich die Anlagegesellschaft zuletzt nicht mehr geäußert und lässt ihre Anleger daher im Regen stehen. Das muss man sich nicht gefallen lassen, wie unsere erfolgreich geführten Gerichtsverfahren verdeutlichen.“


Erfolgsserie von AdvoAdvice setzt sich fort


Die Erfolgsserie der Kanzlei AdvoAdvice setzt sich somit auch nach mehr als 100 erfolgreich abgeschlossenen Berufungsverfahren weiter fort.


Anleger, die eine Kapitalanlage der Thomas Lloyd Gruppe abgeschlossen haben und sich nun über deren Funktionsweise oder die seinerzeit erfolgte Beratungsleistung informieren wollen, sollten sich hierzu an einen Experten bzw. Fachanwalt im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts wenden. 

Unsere Fälle:

  • ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
  • DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung) 
  • CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
  • Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Genussrechte)
  • FünfteCleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement)

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Anlage. Sie erreichen unsere Kanzlei unter 030 921 000 40 oder unter info@advoadvice.de. 

Weitere Informationen zu unserer Anlegergemeinschaft finden Sie unter:

https://advoadvice.de/themen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/

und in unserem Blog unter 

www.advoadvice.de/blog.

Weitere Informationen zu dem Autor dieses Beitrags finden Sie unter https://tintemann.de

Foto(s): AdvoAdvice


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