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Trennung, Scheidung, Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle ab 2022)

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Am 18.01.2022 können Sie mir ab 10 Uhr beim MDR Sachsen - Das Sachsenradio Fragen zum Thema Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle stellen. Ich stehe den Hörer*innen mit Expertentat zur Seite.

Ich freue mich, wenn Sie einschalten!

Ihr Frank Simon

Die Fachanwälte und Mediatoren Kerstin Rhinow-Simon und Frank Simon (laut Focus gehören sie seit 2015 zu Deutschlands Top-Anwält*innen im Erb-, Familien- und Sozialrecht und sind seit 2020 vom Stern und Capital zu den besten Anwaltskanzleien in Deutschland ausgezeichnet worden) geben praktische Tipps und Empfehlungen. 


Was geschieht mit den Rentenansprüchen?

Bei der Scheidung findet ein sog. Versorgungsausgleich statt. Dabei werden alle Rentenansprüche, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, geteilt und jeweils zur Hälfte auf den anderen Ehepartner übertragen. Nur wenn die Ehe kürzer als drei Jahre war, findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners statt. 

Kann ich auf den Rentenausgleich verzichten?

Grundsätzlich ist dies möglich, insbesondere wenn der Kapitalwert der Rentenansprüche mit Unterhalts- und sonstigen Vermögensansprüchen verrechnet wird.

Wir haben eine Regelung zum Trennungsunterhalt getroffen. Gilt die auch nach der Scheidung?

Vorsicht, diese Vereinbarung endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Bis zur gerichtlichen Klärung des nachehelichen Unterhalts kann eine zeitliche Lücke ohne Unterhaltszahlung entstehen. Der nacheheliche Unterhalt sollte spätestens mit der Scheidung geklärt werden. 

Werden im Scheidungsverfahren automatisch Unterhalts-, Vermögens- und Sorgerechtsfragen geklärt?

Nein, solange die Eheleute keine gerichtliche Klärung bei Gericht beantragt haben. Umso wichtiger ist es, Fragen des Unterhalts, des Vermögens, der Ehewohnung, der Haushaltsfragen sowie des Sorgerechts und Umgangs vor der Scheidung zu klären.

Neue Düsseldorfer Tabelle 2022 – 2023

Neu sind die an die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 (BGBl. 2021 I 5066) angepassten Unterhaltssätze, ebenso wie die nunmehr bundesweit einheitliche Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 1/10. Auch die seit dem Beschluss des BGH vom September 2020 viel diskutierte Fortschreibung bei höheren Einkünften wurde in der 2022er Fassung berücksichtigt. Die Tabelle sieht ab kommendem Jahr 15 statt bisher 10 Einkommensgruppen vor.

Monatlicher Mindest-Kinderunterhalt (bis 1.900 € Nettoeinkommen des*der Unterhaltspflichtigen):

Altersgruppe 0-5 Jahre:
2021: 393 € | 2022: 396 € | 2023: 404 € 

Altersgruppe 6-11 Jahre:
2021: 451 €  | 2022: 455 € | 2023: 464 €

Altersgruppe 11-17 Jahre:
2021: 528 € | 2022: 533 € | 2023: 543 €


Frank Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
Mediator

Foto(s): @ A. Scheunert

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