Trennung - Was passiert mit der Wohnung?

  • 2 Minuten Lesezeit

Häufig enden Ehen nicht erst mit dem Tod, sondern bereits vorher. Eheleute leben sich auseinander und merken teilweise nach langer Zeit, dass eine Trennung für beide Beteiligten die bessere Lösung ist. Sobald diese Erkenntnis da ist, halten es die Beteiligten kaum mehr in einer gemeinsamen Wohnung, bzw. einem Haus aus. Das Gesetz spricht in den einschlägigen Normen von „Ehewohnung“, womit sämtliche Wohnmöglichkeiten umfasst sind (Miet- oder Eigentumswohnung, Haus, etc.)

Wer darf bleiben, wer muss gehen? Grundsätzlich muss geprüft werden, ob neben der persönlichen auch eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinschaftlichen Ehewohnung erfolgen kann. Solange dies räumlich möglich und den Beteiligten im Einzelfall zumutbar ist, ist dies die zu bevorzugende Lösung.

Für alle anderen Fälle hat der Gesetzgeber in § 1361 b BGB eine Regelung geschaffen, die jedem Ehegatten das Recht verleiht, von dem jeweils anderen Ehegatten die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu fordern. Etwaige Eigentums- oder anderweitige Nutzungsrechte sind dabei nach dem Gesetzeswortlaut zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, allerdings nicht ausschlaggebend für die Zuweisung der Ehewohnung. Vielmehr wird dem beantragenden Ehegatten die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlassen, sofern „dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.“ 

Der Begriff der unbilligen Härte ist gesetzlich nicht definiert und daher im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei Gewaltausübung oder erheblichen Drohungen nimmt die Rechtsprechung regelmäßig eine unbillige Härte an.

Ausdrücklich führt das Gesetz jedoch auf, dass eine unbillige Härte auch gegeben sein kann, wenn das Wohl von, im Haushalt lebenden Kindern, beeinträchtigt ist.

Sofern eine Ehewohnungszuweisung an einen Ehegatten erfolgte, hat der Andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Nutzungsrecht zu beeinträchtigen. Im Einzelfall kann der der Ehewohnung verwiesene Ehegatte aufgrund des Nutzungsrechtsverlustes eine Vergütung verlangen.

Sofern Sie Fragen in Bezug auf eine Zuweisung der Ehewohnung sowie etwaigen Nutzungsentschädigungen haben, bzw. Sie Ihre Rechte hinsichtlich dieser Punkte durchsetzen möchten, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich über das hiesige Formular, rufen Sie mich an oder schreiben mir eine E-Mail.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Janzen

Beiträge zum Thema