Trennungsunterhaltsleistungen auch durch Naturalleistungen möglich

  • 1 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich ist Trennungsunterhalt – und auch nachehelicher Unterhalt – als Barunterhalt, also durch Zahlung eines monatlichen Geldbetrages, geschuldet. Dies ist in § 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB geregelt. Hiervon können jedoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden in Anrechnung auf den bar zu zahlenden Unterhalt. Wohnt beispielsweise der Ehemann in der Wohnung der Ehefrau zur Miete und schuldet die Ehefrau gleichzeitig ihrem Ehemann Trennungsunterhalt, so kann vereinbart werden, dass die Zahlungspflicht der Ehefrau um den Mietzins in Anrechnung auf ihren Unterhaltsanspruch gemindert wird. Um Streit zu vermeiden, ist empfehlenswert, eine solche Vereinbarung möglichst schriftlich zu treffen. Gegebenenfalls kann eine solche Vereinbarung aber auch konkludent geschlossen werden.

Man könnte bei dieser Fallkonstellation allerdings auf die Idee kommen, dass sich durch eine solche Vereinbarung die Einkommensverhältnisse verändern mit Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch:

Verfügt die Ehefrau beispielsweise über Mieteinnahmen in Höhe von 400,00 € und über Renteneinkünfte in Höhe von 2.000,00 €, der Ehemann über Renteneinkünfte in Höhe von 1.000,00 €, so schuldet die Ehefrau dem Ehemann (2.400,00 € – 1.000,00 € : 2) = 700,00 €. Durch die Vereinbarung, 400,00 € dadurch zu „zahlen“, dass der Ehemann mietfrei wohnen darf, verändert sich die Unterhaltsberechnung (natürlich) nicht, obwohl die Ehefrau de facto aufgrund der Vereinbarung nur noch ein Renteneinkommen in Höhe von 2.000,00 € und keine Mieteinkünfte mehr hat.

Mit dieser Fallkonstellation hat sich das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung vom 16.05.2018, Aktenzeichen 13 UF 99/18, beschäftigt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Michael Küsgens