Tricks der Bauunternehmer! Gibt es sie überhaupt?

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Gemeinsam mit unseren Partnern der Faktor Wir Beratungsgesellschaft sind wir der Frage nachgeganen, ob Bauunternehmer insb. in Zeiten steigender Rohstoffpreise, Coronapandemie etc. "tricksen, tricksen können" und falls Ja, wie dies möglich ist auf völlig legalem Wege. Das Ergebnis können Sie in meinem Interview auf Youtube sehen. 

Die Folgenden Tipps möchte ich zudem schriftlich festhalten:

1.    Neu- oder Umbau (Stichwort: Fertighäuser): Bau- und Leistungsbeschreibung sowie Bauvertrag nicht dezidiert genug und nicht vom Fachmann erklären lassen.

Kurze und kompakte Beschreibungen können viel Interpretationsspielraum und Schlupflöcher für Zusatzkosten lassen. Aber auch detaillierte und umfangreiche Bau- und Leistungsbeschreibungen garantieren keine ausreichende Sicherheit, da noch Spielraum bei den Formulierungen ist. Eine intensive Prüfung sollte daher durch Fachpersonen am Anfang erfolgen, sodass hinten raus keine teuren Überraschungen drohen.

Die Investitionen in eine Prüfung oder Baubegleitung lohnen sich meist deutlich mehr. Inhaltlich gehört rein:


- Der Leistungenumfang
- Ein konkreter Beginn- und Fertigstellungstermin
- Art und Qualität der Baustoffe
- Der Ausstattungsstandard des Hauses
- (Die Erfüllungsbürgschaft der Bank) Hierdurch wird garantiert, dass die Bank dem Kunden sein Geld erstattet, sollte der Vertrag nicht erfüllt werden; nur seriöse Baufirmen akzeptieren dies;

2. Nachträge:

Nicht nur in Bauverträgen, sondern auch zunehmend bei Architekten sehr beliebt sind Öffnungsklauseln, Quotenklauseln und Nachtragsklauseln.


Öffnungsklausel: stellt Eingangstore für weitere Vertragsinhalte dar, ohne, dass es der ausdrücklichen Zustimmung beider Parteien bedarf, sondern der Verwender dies sozusagen einseitig anpassen kann;


Quotenklausel: Die Abrechnung insb. des Architektenhonorars richtet sich quotal nach den Netto/Brutto-Bau/Invesitionskosten. Der Architekt hat sodann sogar noch ein Interesse, dass das Bauvorhaben teurer wird als geplant.


Nachtragsklauseln: Ermöglichen Preisanpassungen sofern sich die Marktpreise bspw. für Baumaterial ändern; erfolgt keine Zustimmung, kann der Unternehmer kündigen, insofern eine Risikoverlagerung zu Lasten des Kunden und eine Zwickmühle zugleich, lieber vor vornherein ein Fixum und – um das Gleichgewicht zu wahren – ggf. eine Anpassungsklausel im Falle des Preisanstieges, die an feste Regeln anknüpft, bspw. Vorlage entsprechender Quittungen, Kostenvoranschläge etc.


3. keine exakte Formulierung der beauftragten Arbeiten, Gewerke etc.
Bspw. umfasst die Vereinbarung der Fenstermontage nicht zwingend die Montage der Schraubenverschlusskappen. Die Vereinbarung der Hauseingangstürmontage umfasst nicht zwangsläufig auch die Ausbesserung der umliegenden Wände, Tapeten, Böden etc. Daher lieber klar vereinbaren, dass zugehörige Arbeiten inkludiert sind bzw. diese sogar benennen. Umso detaillierter, desto weniger Spielraum später für Streit und Preiserhöhungen durchs Nachtragsangebote.

Diese und weitere Tipps finden Sie im hier verlinkten Youtube-Video.

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